Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation Flashcards

1
Q

Prüfungsschema fahrlässiges Begehungsdelikt

A
  1. Tatbestandsmäßigkeit
    - Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
  • Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  • -> Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (kommt auf Verkehrskreis an!); alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen (= SV auswerten); Sonderwissen und Sonderfähigkeiten sind schon hier zu berücksichtigen

WICHTIG HIER: Vertrauensgrundsatz: gilt vor allem im Straßenverkehrsrecht und bei arbeitsteiligem Verhalten; derjenige, der sich selbst ordnungsgemäß verhält, kann darauf vertrauen, dass andere ebenso sorgfaltsgemäß arbeiten und sich verhalten. Demnach besteht keine Kontrollpflicht oder zu Pflicht überaus vorausschauendem Fahren und Antizipieren der Fehler anderer.!

  • bei objektiver Vorhersehbarkeit
  • -> Durchschnittsmensch des jeweiligen Verkehrskreises (s.o.)
  • Objektive Zurechnung = Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolgseintritt
  • -> Stichworte: Risikoverringerung, rechtliche Relevanz, Schutzzweck der Norm, rechtmäßiges Alternativverhalten va hier zu prüfen
  1. RW
  2. Schuld
    - -> Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit (hier wird der konkrete Täter betrachtet, sodass Sonderunwissen und Sonderunfähigkeit erst in der Schuld berücksichtigt werden: geht um individuellen Schuldvorwurf)

–> Merke: Wenn der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten zwar nicht zur Tätigkeit in der Lage ist, dies aber weiß, dann liegt ein Fall des sog. Übernahmeverschuldens vor und Strafbarkeit ist +. –> das in der Schuld ansprechen!

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2
Q

Prüfungsschema Erfolgsqualifikation:

Grundsätzlich zuerst das Grunddelikt prüfen, und dann erst Erfolgsquali.
(entweder unter einem Gliederungspunkt oder getrennt, das ist erstmal egal)

  • -> Nicht aber egal, wenn Rücktritt in Frage steht, weil man sich sonst die Frage abschneidet, ob man von 251 zurücktreten kann.
  • -> daher alles in Einem prüfen, am besten §§ 249, 250..etc und dann 251 darin; ansonsten kann man es auch trennen; man kann in diesem schwierigen Falle auch zuerst 251 und dann separat 249, 250 prüfen)
A

I. Grunddelikt durchprüfen

  • Objektiver TB
  • Subjektiver TB
  • RW
  • Schuld
  • -> Jäger sagt: ganz durchprüfen bis einschließlich Schuld

DANN NEU ANSETZEN:

II. Erfolgsqualifikation (§§ 221 III, 226, 227, 239 IV, 251, 306c)

  1. Unrechtstatbestand des Grunddelikts (s.o.)
  2. Eintritt der schweren Folge
  3. Hat sich im Erfolg die unmittelbare, tatbestandsspezifische Gefahr des Grunddelikts verwirklicht?
  4. Mind. Fahrlässigkeit bzgl schwerer Folge, § 18 StGB
    - objektive Spfverletzung ist Verwirklichung des Grunddelikts; objektive Vorhersehbarkeit
    - ACHTUNG, ggf Leichtfertigkeit prüfen (§ 251 etwa) = grob sorgfaltspflichtwidrig, dh er muss außer Acht gelassen haben, was jedem einsichtigen Menschen sofort einleuchtet (“wie konnte er nur!”)
    - subjektive Spflverletzung bei subj Vorhersehbarkeit

ODER (gleichwertig)

  1. Tatbestand
    - Objektiver TB Grunddelikt
    - Subjektiver TB Grunddelikt
    - Folge
    - Spezifischer Gefahrzusammenhang
    - objektive Fahrlässigkeit
  2. RW
  3. Schuld (subjektive Fahrlässigkeit)
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3
Q

Aufbau erfolgsqualifizierter Versuch

–> Wenn der Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch in Frage steht, dann zusammen prüfen, weil sonst Gefahr besteht, dass man sich Problematik abschneidet.

A
  1. Vorprüfung
    - Grunddelikt nicht vollendet, Versuch strafbar
    - P: Strafbarkeit des Versuchs beim erfolgsqualifizierten Delikt (Johannes meinte in Korrektur, dass hier grundsätzlich Möglichkeit der Strafbarkeit erörtert werden muss unter Bezugnahme, ob Erfolgsquali an Handlung oder Erfolg anknüpft; so auch Jäger; so auch Beulke!)
  2. Tatentschluss Grunddelikt
  3. Unmittelbares Ansetzen Grunddelikt
  4. RW, Schuld
  5. Folge
  6. Spezifischer Gefahrzusammenhang
  7. Fahrlässigkeit
  8. Rücktritt
    - P: Rücktritt möglich?
    - Rücktritt durchprüfen
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4
Q

Ist der erfolgsqualifizierte Versuch möglich?

Prüfungsort?

–> normalerweise bei etwa § 227 in “tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang” (An Handlung oder Erfolg angeknüpft)

–> bei erfolgsqualifiziertem Versuch kommt das bei Vorprüfung (so auch Aufsatz), weil sonst ja erfolgsqualifizierter Versuch mangels Anknüpfungspunkt nicht strafbar sein könnte.

A

–> strittig bei erfolgsqualifiziertem Versuch: Konstellation ist, dass Grunddelikt versucht ist und Folge fahrlässig herbeigeführt wurde

A1: Nein, nicht möglich, weil Erfolgsqualifikation immer an Erfolg des Grunddelikts anknüpft (Letalitätstheorie); außerdem Fahrlässigkeit in Vordergrund; Versuch ohne Vorsatz nicht denkbar

BGH: Tathandlung maßgeblich

hM: differenziert je nach Struktur der jeweiligen Erfolgsqualifikation;

  • -> Erfolgsgefahr wird bei §§ 227, 221 III verlangt, da dann Letalitätstheorie
  • -> §§ 251, 306c, 178 stellen Handlungsgefahr in den Vordergrund

und § 11 II bestimmt Versuchsstrafbarkeit

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5
Q

Ist ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich, weil zwar Grunddelikt nicht vollendet ist, aber schwere Folge eingetreten ist?

A

A1: von materiell vollendeten Delikt kann man nicht mehr zurücktreten; widerspricht dem Sinn des Rücktritts, Vollendung eigentlich zu verhindern und Täter dafür zu belohnen

A2/hM: möglich, weil § 24 Rücktritt vom Grunddelikt zulässt; dadurch kein Anknüpfungspunkt mehr für Erfolgsquali, diese baut auf Grunddelikt auf;
materieller Vollendungsbegriff würde Vollendung des 249 vorverlegen und wäre teleologische Reduktion zulasten des Täters, unzulässig nach Art. 103 II GG

auch nicht unbillig, weil §§ 222, 229 verbleiben !!! –> Fahrlässigkeitsvorwurf kann ja noch nachgegangen werden!
–> nicht vergessen.

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6
Q

Prüfungsschema fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt

okay well, alles gleich, bis auf extra Feststellung der Garantenstellung

MERKE VA: §§ 222, 13 ist möglich!

A

(Vorprüfung: Tun oder Unterlassen; wenn Unterlassen, dann:)

  1. Objektiver Tatbestand
    - Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
  • (hypothetische Kausalität) zwischen Untätigbleiben und Erfolgseintritt
    (hier dann Vermeidbarkeitstheorie und Risikoverminderungslehre anbringen)
  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit
  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang/Objektive Zurechnung
  • Garantenstellung
    2. Rechtswidrigkeit
  1. Schuld
    - subjektive Spflverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
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7
Q

Was ist zumeist der Schwerpunkt der Prüfung der Erfolgsquali?

A

–> es wird vorwiegend um den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang gehen = Zurechnungszusammenhang

dort ist dann anzusprechen, ob sich die typische Gefahr des Grunddelikts verwirklicht hat;
typische Probleme: Das Opfer handelt selbst: Handelt es noch freiverantwortlich? ist es Dazwischentreten des Opfers, das Zurechnungszuammenhang ausschließt? –> mittlerweile versteht der BGH das sehr weit, 227 sehr häufig angenommen.: ist gegeben, wenn es eine nachvollziehbare Handlung ist (Panikreaktion beim Gubener Verfolgungsfall)

–> § 227 und § 222 können Auseinanderfallen, müssen aber nicht…227 restriktiver als 222 zu handhaben, aber fraglich (?)

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8
Q

Der Versuch der Erfolgsqualifikation:

Auf drei Weisen möglich:

A

1) Erfolgsqualifizierter Versuch = Grunddelikt versucht, Erfolgsquali fahrlässig vollendet
2) versuchte Erfolgsqualifikation = Grunddelikt vollendet, schwere Folge vorsätzlich versucht
3) versuchte Erfolgsqualifikation = Grunddelikt und schwere Folge vorsätzlich versucht

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9
Q

Merke:

A

bei versuchter Tötung verdrängt der §§ 212, 22, 23 den §§ 227, 22, 23 (Versuch der Erfolgsqualifikation) (kann kurz zurücktreten), aber nicht groß besprechen

relevanter ist es bei § 251

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10
Q

Anstiftung zur Erfolgsqualifikation möglich !!!

A
  • wegen § 11 II StGB ist auch Anstiftung ohne Weiteres möglich = vs, rw Haupttat ist gegeben
  • auch Anstifter muss § 18 erfüllen: wenigstens fahrlässig handeln, bzw. leichtfertig

Schema:

  • §§ 251 ist vorsätzliche (§ 11 II ) und rechtswidrige Haupttat
  • Bestimmen +
  • Vorsatz bzgl Grunddelikt
  • Vorsatz bzgl Bestimmen zum Grunddelikt
  • Kenntnis der die schwere Folge verursachenden Umstände sowie Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 18) diesbezüglich

RW
Schuld

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11
Q

Prüfung: Erfolgsqualifizierter Versuch

= Grunddelikt versucht, Erfolgsqualifikation fahrlässig eingetreten

A

I. Vorprüfung

  1. Strafbarkeit des Versuchs
    - P1: Versuch trotz Fahrlässigkeit wegen § 11 II möglich
    - P2: Strafloser Versuch des Grunddelikts?
    - P3: (hier oder später bei Gefahrenzusammenhang): An Handlung oder Erfolg anknüpfen?
  2. Nichtvollendung des Grunddelikts

II. Tatbestand

  1. Versuch des Grunddelikts
    a) Tatentschluss
    b) Unmittelbares Ansetzen
  2. Objektiv fahrlässige bzw leichtfertige Herbeiführen der schweren Folge
    a) Kausaler Erfolgseintritt
    b) Objektive Splfverletzung
    c) Objektive Zurechnung
  3. Spezifischer Gefahrenzusammenhang (s.o.)

III. RW
IV. Schuld (mit subj. Fahrlässigkeit)

V. Rücktritt evtl besprechen (P)

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12
Q

Prüfung: Versuchte Erfolgsqualifikation

A
I. Vorprüfung
1. Strafbarkeit des Versuchs
- P1 (hier oder später Tatentschluss Erfolgsquali) Bezugspunkt für Gefahrenzusammenhang?
- P2: § 11 II lässt Versuchsprüfung zu
2. Nichtvollendung
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
a) Grunddelikt
b) Erfolgsqualifikation
2. Unmittelbares Ansetzen

III RW
IV Schuld
V Rücktritt

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