Versuch der Beteiligung Flashcards
Versuchte Anstiftung zum Verbrechen, § 30 I ; besser zitieren: §§ 212, 30 I (also Verbrechen dazu)
Prüfungsschema:
- Vorprüfung
- Nichtvollendung der Anstiftung: beim Täter wurde kein Tatentschluss hervorgerufen; Täter hat nicht zum Versuch angesetzt; Täter war bereits omnimodo facturus
- Strafbarkeit der versuchten Anstiftung nur, wenn Haupttat Verbrechen ist - Tatentschluss bezüglich Anstiftung
- Vorsatz bzgl. Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat (Verbrechen) eines anderen
- Vorsatz bzgl. der Anstifterhandlung (Bestimmen) - Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung (meist durch Einwirken)
Akzessorietätsdurchbrechung/Tatbestandsverschiebung, § 28 II !: hier prüfen nach Unmittelbarem Ansetzen!: hier können dann auch erst die persönlichen Merkmale geprüft werden; dann Streit Verhältnis 211/212; mit Literatur entscheiden, voilà
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rücktritt nach § 31 I Nr. 1, II (was reimt sich auf Versuch? Rücktritt)
Einzelheiten zum Tatentschluss bezüglich der Anstiftung
- es genügt, wenn der Anstifter billigend in Kauf nimmt, dass der Adressat seiner Aufforderung Folge leistet (d.e. bezüglich Hervorrufen des Tatentschlusses)
–> einer weitergehende Ernstlichkeit wird nicht gefordert, weil Strafgrund des § 30 I sei, einen gefährlichen Kausalverlauf in Gang zu setzen!
Einzelheiten zum unmittelbaren Ansetzen
wirft in Klausuren grundsätzlich keine Probleme auf;
unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung wird regelmäßig in der Aufforderung zur Deliktsbegehung liegen
–> mit Einwirkung auf den anderen
Verbrechensverabredung und andere Beteiligungsvorstufen, § 30 II
Prüfungsschema:
Obj. Tatbestand:
- endgültig und konkret geplantes Verbrechen
- Vorbereitungshandlungen in Form des Sichbereiterklärens, des Annehmens des Erbetenes oder der Verabredung, ein Verbrechen täterschaftlich zu begehen oder dazu anzustiften
Subj. Tatbestand:
Erfolgswille bzgl der Tat sowie Wille zur Beteiligung (doppelt)
Rechtswidrigkeit
Schuld
Rücktritt nach § 31 I Nr. 2, 3, II
ACHTUNG: Die versuchte Beihilfe ist straflos!
–> das kann in Klausur immer mal erwähnt werden, wenn es relevant ist; in einem Satz.
Sie ist nicht in § 30 genannt und auch sonst nicht normiert.
Möglich ist nur die Beihilfe zum Versuch; Haupttat muss also ins Versuchsstadium gelangt sein, weil das auch vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist.