Versuch der Beteiligung Flashcards

1
Q

Versuchte Anstiftung zum Verbrechen, § 30 I ; besser zitieren: §§ 212, 30 I (also Verbrechen dazu)

A

Prüfungsschema:

  1. Vorprüfung
    - Nichtvollendung der Anstiftung: beim Täter wurde kein Tatentschluss hervorgerufen; Täter hat nicht zum Versuch angesetzt; Täter war bereits omnimodo facturus
    - Strafbarkeit der versuchten Anstiftung nur, wenn Haupttat Verbrechen ist
  2. Tatentschluss bezüglich Anstiftung
    - Vorsatz bzgl. Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat (Verbrechen) eines anderen
    - Vorsatz bzgl. der Anstifterhandlung (Bestimmen)
  3. Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung (meist durch Einwirken)

Akzessorietätsdurchbrechung/Tatbestandsverschiebung, § 28 II !: hier prüfen nach Unmittelbarem Ansetzen!: hier können dann auch erst die persönlichen Merkmale geprüft werden; dann Streit Verhältnis 211/212; mit Literatur entscheiden, voilà

  1. Rechtswidrigkeit
  2. Schuld
  3. Rücktritt nach § 31 I Nr. 1, II (was reimt sich auf Versuch? Rücktritt)
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2
Q

Einzelheiten zum Tatentschluss bezüglich der Anstiftung

A
  • es genügt, wenn der Anstifter billigend in Kauf nimmt, dass der Adressat seiner Aufforderung Folge leistet (d.e. bezüglich Hervorrufen des Tatentschlusses)

–> einer weitergehende Ernstlichkeit wird nicht gefordert, weil Strafgrund des § 30 I sei, einen gefährlichen Kausalverlauf in Gang zu setzen!

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3
Q

Einzelheiten zum unmittelbaren Ansetzen

A

wirft in Klausuren grundsätzlich keine Probleme auf;
unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung wird regelmäßig in der Aufforderung zur Deliktsbegehung liegen
–> mit Einwirkung auf den anderen

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4
Q

Verbrechensverabredung und andere Beteiligungsvorstufen, § 30 II

A

Prüfungsschema:

Obj. Tatbestand:

  • endgültig und konkret geplantes Verbrechen
  • Vorbereitungshandlungen in Form des Sichbereiterklärens, des Annehmens des Erbetenes oder der Verabredung, ein Verbrechen täterschaftlich zu begehen oder dazu anzustiften

Subj. Tatbestand:
Erfolgswille bzgl der Tat sowie Wille zur Beteiligung (doppelt)

Rechtswidrigkeit

Schuld

Rücktritt nach § 31 I Nr. 2, 3, II

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5
Q

ACHTUNG: Die versuchte Beihilfe ist straflos!

A

–> das kann in Klausur immer mal erwähnt werden, wenn es relevant ist; in einem Satz.

Sie ist nicht in § 30 genannt und auch sonst nicht normiert.

Möglich ist nur die Beihilfe zum Versuch; Haupttat muss also ins Versuchsstadium gelangt sein, weil das auch vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist.

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