Versuch Flashcards
Versuch
§ 22 STGB (§§ 30 ff StGB)
Vorprüfung
1. Strafbarkeit des Versuchs
2. Nichtvollendung der Tat
I. Tatbestand
1. Tatentschluss (= subjektiver Tatbestand)
a) Vorsatz bezüglich der objektiven (geschriebenen und ungeschriebenen)
Tatbestandsmerkmale
b) (Ggf.) Vorliegen besonderer subjektiver Tatbestandsmerkmale
2. Unmittelbares Ansetzen i.S. von § 22 StGB (= objektiver Tatbestand)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt nach § 24 StGB
1. Rücktritt des Einzeltäters (§ 24 Abs. 1 StGB)
2. Rücktritt bei Tatbeteiligung Mehrerer (§ 24 Abs. 2 StGB)
VI. Prozessvoraussetzungen
Rücktritt vom unbeendeten Versuch
§ 24 I 1 Var.1 StGB
I kein Fehlgeschlagener Versuch
Täter kann den Versuch nach eigener Vorstellung mit den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden (Frank’sche Formel)
Grundlage: subjektive Vorstellung des Täters
II unbeendeter Versuch und Rücktritt
- Aufgabe der Weiterführung der Tat
= Aufgabe der Tat i.S.d. verwirklichten, materiellrechtlichen Straftatbestandes - Freiwilligkeit
= aufgrund freien Willens (psychologische Betrachtungsweise), nicht gedrängt von heteronomen Motiven
(P) Vorläufige vs. endgültige Aufgabe
M1: endgültig, da der Täter beim bloßen verschieben der tat nicht auf den Boden der Rechtsordnung zurückkehrt und weiterhin gefährlich ist
M2: vorläufig genügt, da spätere Tat einen neuen, eigenständigen Versuch mit eigenem Tatentschluss; außerdem: vorläufige Rückkehr ist auch eine Rückkehr
(P) Tataufgabe wg einer anderen Straftat
M1:Keine Aufgabe, da das Motiv auch nach den ratio legis des § 24 bewertet werden muss, und hier keine Rückkehr in die Legalität stattfindet
Aber: Wortlaut des § 24
M2: freiwilliger Rücktritt nach psychologischer Betrachtungsweise, Sittlichkeit des Aufgabemotivs irrelevant
(P) Tataufgabe wegen Risikosteigerung oder Entdeckungsgefahr
nicht freiwillig, wenn der Täter das Risiko für unvertretbar hoch/ beträchtlich erhöht hält und daher abbricht, Motivation wie ein zwingendes Hindernis
(P) psychologisches Unvermögen
tendenziell nicht freiwillig
Rücktritt vom beendeten Versuch
§ 24 I 1 var. 2 StGB
I Kein fehlgeschlagener Versuch
II beendeter Versuch und Rücktritt
- bewusstes und gewolltes (kausales) Verhindern der Vollendung
= In Gang setzten einer neue Kausalkette, die für die Nichtvollendung der Tat mit ursächlich wird und der Täter den vorherigen Kausalverlauf bewusst und gewollt durchbricht - Freiwilligkeit
Kein bewusstes und gewolltes Verhindern der Vollendung
wenn der Erfolg trotz Bemühung eintritt (Täter tritt Rücktrittsrisiko)
wenn der Täter passiv ist
wenn das ausbleiben des Erfolges nicht (mit)ursächlich für das Ausbleiben des Erfolges
(P): halbherziger Rücktritt
M1: Bestleistungstheorie Rücktritt -, da nur bei Verhalten i.S.d. “ernsthaften Bemühens” § 24 I 2
Aber: Wortlaut § 24 und Opferschutz
M2: Chanceneröffnungstheorie Rücktritt +,da Rücktrittshandlung muss nur kausal sein
(P): antizipierter Rücktritt
Täter leitet vor Ausführungshandlung schon Rettungsmaßnahmen ein
M1: nein, weil kein ernsthaftes Rücktrittsverhalten, das einer Honorierung würdig ist
M2 (BGH): Ja, weil Opferschutz und Auslegung des § 24 I 1 Var 2.
Rücktritt vom beendeten Versuch durch Sichbemühen Leitlinien
Täter muss alles tun, was in seiner Kraft liegt und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist
Ausreichende Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen
Den Zufall da ausschließen, wo es ihm möglich ist
Sich um die bestmöglichen Maßnahmen bemühen und bei fehlender Wirksamkeit neue mittel einsetzten
Rettungsmaßnahmen v.a. unprofessionelle Helfer überwachen
Bestleistungstheorie: optimales Rücktrittsverhalten
aber: kein unnötiges Maß an Rettungsmaßnahmen erforderlich
Rücktritt vom beendeten Versuch durch Sichbemühen
§ 24 I 2 StGB
I Kein fehlgeschlagener Versuch
II beendeter Versuch und Rücktritt gem. § 24 I 2
weil Rücktrittsmöglichkeit auch dann, wenn der Täter physisch nicht mehr zurücktreten kann
- Nichtvollendung ohne zutun
- nicht zurechenbare Vollendung (Kausalität oder objektive Zurechnung)
- Vollendung bleibt aus (z.B. Dritte haben bereits rettend eingegriffen)
- Unmögliche Vollendung beim untauglichen Versuch
- Sichbemühen: Bewusstes und gewolltes auf Verhindern der Vollendung gerichtetes Tätigwerden
- Ernsthaftigkeit des Sichbemühens
= equivalent zur objektiven Erfolgsverhinderung - Freiwilligkeit
Rücktritt von der versuchten Anstiftung
§ 31 I 1. StGB
unbeendeter Versuch → Rücktritt durch freiwillige Aufgabe weiterer Bemühungen
beendeter Versuch → Rücktritt durch Abwendung der Gefahr (Umstimmen des Täters, Einschalten des Polizei, Warnung des Opfers)
Rücktritt von der Bereiterklärung
§ 31 I 2. StGB
durch (stilles) Aufgeben des aus seiner Sicht noch möglichen Tatbegehen
Rücktritt von der Verbrechensverabredung/ der Annahme des Erbietens
§ 31 I 3. StGB
durch Gegenaktivitäten zur Verhinderung des Taterfolgs
Ausnahme: Täter weiß, dass die Tat ohne ihn nicht begangen werden kann oder begangen wird, dann reicht auch Untätigkeit