Unterlassung Flashcards
unechtes Unterlassungsdelikt
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs
b) Nichtvornahme der gebotenen
Handlung trotz physisch-realer
Handlungsmöglichkeit
c) (Quasi-)Kausalität des Unterlassens für
den konkreten Erfolg
d) Objektive Zurechnung
e) Garantenstellung gemäß § 13 StGB
f) (Ggf.) Entsprechungsklausel gemäß § 13
Abs. 1 HS 2
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich aller objektiven
Tatbestandsmerkmale
b) besondere subjektive
Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt
I Tatbestand
1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs
2. Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit
3. (Quasi-)Kausalität des Unterlassens für den konkreten Erfolg
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
5. Objektive Vorhersehbarkeit
6. Objektive Zurechnung
7. Garantenstellung gemäß § 13 StGB
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
3. Subjektive Vorhersehbarkeit
4. Vorliegen/Fehlen von Entschuldigungsgründen
Versuchtes Unterlassungsdelikt TB
Vorprüfung
1. Strafbarkeit des Versuchs
2. Nichtvollendung der Tat
I. Tatbestand
- Tatentschluss in Bezug auf
a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs
b) Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer
Handlungsmöglichkeit
c) (Quasi-)Kausalität des Unterlassens für den konkreten Erfolg
d) Objektive Zurechnung
e) Garantenstellung gemäß § 13 StGB
f) (Ggf.) Entsprechungsklausel gemäß § 13 Abs. 1 HS 2 StGB - Unmittelbares Ansetzen i.S. von § 22 StGB
Versuchtes Unterlassungsdelikt TB RW-Prozessvoraussatzungen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt nach § 24 StGB
1. Rücktritt des Einzeltäters (§ 24 Abs. 1 StGB)
2. Rücktritt bei Tatbeteiligung Mehrerer (§ 24 Abs. 2 StGB)
VI. Prozessvoraussetzungen
Beschützergaranten
- Familiäre Verbundenheit (Zusammenleben, Vertrauen, …)
v.a. Eltern und verwandte in gerader Linie, Ehegatten - enge persönliche Lebensbeziehung
v.a. langjährige oder eheähnliche Lebensgemeinschaften mit besonderem Näheverhältnis - Gefahrengemeinschaft (z.B. Bergsteigerpartie)
haben sich zusammengetan und gegenseitigen Schutz versprochen - Vertrag und tatsächliche Übernahme
Wirksamkeit des Vertrags oder Zeitpunkt der Wirksamkeit irrelevant, es kommt auf tatsächliche Übernahme an, die ein berechtigten Vertrauen in eine Hilfeleistung begründet - Amtsträger
- Ingerenz: vorheriges rechtwidriges Tun
Überwachungsgaranten
- Verkehrssicherungspflichten (ZR)
- Wohnungsinhaber für Gäste
- strafrechtliche Produkthaftung