Schuld Flashcards

1
Q

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr

A

Intensiver Notwehrexzess: Qualitative Überschreitung (geeignet, geboten)
Extensiver Notwehrexzess: Überschreitung des zeitlichen Rahmens
Restriktive Theorie: extensiver NE fällt nicht unter 33
Extensive Theorie: extensive NE fällt immer unter 33

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2
Q

Schuldfähigkeit

A
  1. Keine Schuldunfähigkeit gem. § 19 StGB
  2. Keine Schuldfähigkeit gem. § 20 StGB (Ausschluss der Bestrafung)a) Vorliegena) biologisch-psychologisches Stockwerk
    - krankhafte seelische Störung
    - tiefgreifende Bewusstseinsstörung
    - Intelligenzminderung
    - andere schwere seelische Störungb) psychologisch-normatives Stockwerk
    - Einsichtsfähigkeit
    - Steuerungsfähigkeit
  3. Schuldhaftes handeln nach den Grundsätzen der schuldhaften ALIC
    a) Doppelvorsatz
    b) rechtl. Zulässigkeit
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3
Q

Schuldfähigkeit Alkohol

A

vorübergehende Intoxikationspsychose → krankhafte seelische Störung (h.M.)

Gesamtabwägung, v.a. von Alkoholgewöhnung, körperliche Konstitution, Täterveralten und Schwerer des Delikts

  • Tendenz gemindeter Schuldfähigkeit ab 2,0 0/00
  • Tendenz Schuldausschluss ab 3,0 0/00
  • bei schwerwiegenden Gewalttaten 2,2 oder 3,3 0/00
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4
Q

Entschuldigungstatbestandsirrtum (h.M. § 35 II analog)

A
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5
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum (h. M. § 16 I analog)

A

I Vorliegen eines ETBI
II Behandlung des ETBI (RF)

  • M1: Vorsatztheorie: Unrechtsbewusstsein ist eine Voraussetzung des Vorsatzes
    Bei Irrtum, dass das Unrechtsbewusstsein unterbindet, entfällt der Vorsatz gem. § 16 I
    E: direkte Anwendung des § 16 I 1
    Verortung beim Vorsatz
    Aber: § 17 Unrechtsbewusstsein ist der Schuld zugewiesen
  • M2: strenge Schuldtheorie: Unrechtsbe-wusstsein gehört zur Schuld § 17
    bei fehlendem Unrechtsbewusstsein entfällt durch eine direkte Anwendung des § 17 die Schuld→ Fall des § 17
    E: direkte Anwendung des § 17
    Verordnung bei der Schuld
    Aber: § 17 nur anwendbar auf rechtliche Irrtümer
  • M3: Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen: das fehlen von Rechtfertigungsgründen als objektiver Tatbestand
    Vorsatz muss sich auch darauf beziehen ,es fehlt also am Vorsatz gem. §16 I 1
    E: direkte Anwendung des § 16 I 1
    Verortung im objektiven Tatbestand
  • M4: Vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
    fehlt das Handlungsunrecht entfällt auch der Unrechtsvorsatz und der Tatbestandsvorsatz
    E: analoge Anwendung § 16 I 1
    Verortung beim Vorsatz
  • M5 (h.M. ) Rechtsfolgenverweisende (vorsatzschuldverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie
    Zur Schuld gehört auch ein Schuldvorsatz , Täter muss sich bewusst für Unrecht Entscheiden.
    Bestrafung gem § 16 I 1 analog für eine fahrlässige Tat
    E: analoge Anwendung des § 16 I 1
    Verortung bei der Schuld
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6
Q

Verbotsirrtum § 17 StGB

A

fokal ggü dem ETBI

I Vorliegen eines VI § 17 1

II Vermeidbarkeit nein § 17 2 oder ja § 17 I
Anhaltspunkte:
Einholung von Rechtsrat, Achtung: Vertrauenswürdigkeit, bei offensichtlichem Gefälligkeitsgutachten z.B. nicht gegeben
Im Zweifel trägt der Täter das Auslegungsrisiko (str.)

RF: Entschuldigung

RF: möglw. Strafminderung

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