Schuld Flashcards
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
Intensiver Notwehrexzess: Qualitative Überschreitung (geeignet, geboten)
Extensiver Notwehrexzess: Überschreitung des zeitlichen Rahmens
Restriktive Theorie: extensiver NE fällt nicht unter 33
Extensive Theorie: extensive NE fällt immer unter 33
Schuldfähigkeit
- Keine Schuldunfähigkeit gem. § 19 StGB
- Keine Schuldfähigkeit gem. § 20 StGB (Ausschluss der Bestrafung)a) Vorliegena) biologisch-psychologisches Stockwerk
- krankhafte seelische Störung
- tiefgreifende Bewusstseinsstörung
- Intelligenzminderung
- andere schwere seelische Störungb) psychologisch-normatives Stockwerk
- Einsichtsfähigkeit
- Steuerungsfähigkeit - Schuldhaftes handeln nach den Grundsätzen der schuldhaften ALIC
a) Doppelvorsatz
b) rechtl. Zulässigkeit
Schuldfähigkeit Alkohol
vorübergehende Intoxikationspsychose → krankhafte seelische Störung (h.M.)
Gesamtabwägung, v.a. von Alkoholgewöhnung, körperliche Konstitution, Täterveralten und Schwerer des Delikts
- Tendenz gemindeter Schuldfähigkeit ab 2,0 0/00
- Tendenz Schuldausschluss ab 3,0 0/00
- bei schwerwiegenden Gewalttaten 2,2 oder 3,3 0/00
Entschuldigungstatbestandsirrtum (h.M. § 35 II analog)
Erlaubnistatbestandsirrtum (h. M. § 16 I analog)
I Vorliegen eines ETBI
II Behandlung des ETBI (RF)
- M1: Vorsatztheorie: Unrechtsbewusstsein ist eine Voraussetzung des Vorsatzes
Bei Irrtum, dass das Unrechtsbewusstsein unterbindet, entfällt der Vorsatz gem. § 16 I
E: direkte Anwendung des § 16 I 1
Verortung beim Vorsatz
Aber: § 17 Unrechtsbewusstsein ist der Schuld zugewiesen - M2: strenge Schuldtheorie: Unrechtsbe-wusstsein gehört zur Schuld § 17
bei fehlendem Unrechtsbewusstsein entfällt durch eine direkte Anwendung des § 17 die Schuld→ Fall des § 17
E: direkte Anwendung des § 17
Verordnung bei der Schuld
Aber: § 17 nur anwendbar auf rechtliche Irrtümer - M3: Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen: das fehlen von Rechtfertigungsgründen als objektiver Tatbestand
Vorsatz muss sich auch darauf beziehen ,es fehlt also am Vorsatz gem. §16 I 1
E: direkte Anwendung des § 16 I 1
Verortung im objektiven Tatbestand - M4: Vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
fehlt das Handlungsunrecht entfällt auch der Unrechtsvorsatz und der Tatbestandsvorsatz
E: analoge Anwendung § 16 I 1
Verortung beim Vorsatz - M5 (h.M. ) Rechtsfolgenverweisende (vorsatzschuldverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie
Zur Schuld gehört auch ein Schuldvorsatz , Täter muss sich bewusst für Unrecht Entscheiden.
Bestrafung gem § 16 I 1 analog für eine fahrlässige Tat
E: analoge Anwendung des § 16 I 1
Verortung bei der Schuld
Verbotsirrtum § 17 StGB
fokal ggü dem ETBI
I Vorliegen eines VI § 17 1
II Vermeidbarkeit nein § 17 2 oder ja § 17 I
Anhaltspunkte:
Einholung von Rechtsrat, Achtung: Vertrauenswürdigkeit, bei offensichtlichem Gefälligkeitsgutachten z.B. nicht gegeben
Im Zweifel trägt der Täter das Auslegungsrisiko (str.)
RF: Entschuldigung
RF: möglw. Strafminderung