Diebstahl und Unteschlagung Flashcards
Diebstahl
§ 242 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
aa) Sache
bb) beweglich cc) fremd (zivilrechtliches Eigentum) b) Tathandlung: Wegnahme aa) ursprünglicher Gewahrsam eines anderen bb) Begründung eines neuen Gewahrsam cc) durch Bruch (ohne/gegen Willen des Berechtigten)
- Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (§ 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmaleb) Zueignungsabsicht
aa) Enteignungsvorsatz (jeder Vorsatz)
(P): Rückführungswillen
bb) Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades)
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung (kein bestehender einredefreier Anspruch)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung; Prozessvoraussetzungen
V. Strafanträge §§ 247, 248a StGB
Strafzumessung; Prozessvoraussetzungen Diebstahl
- Besonders schwerer Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB
a) Objektive Verwirklichung eines oder mehrerer Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-2, 4-7 StGBb) Subjektive Verwirklichung eines oder mehrerer Regelbeispiele in § 243 Abs. 1 S. 2
aa) Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung eines oder mehrerer der in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-2, 4-7 StGB umschriebenen Regelbeispielebb) Gewerbsmäßiger Diebstahl gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB als rein subjektives Merkmalc) Ausschluss eines besonders schweren Falles gem. § 243 Abs. 2 StGB
(gilt nicht für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB) - Strafantragserfordernis
a) Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)b) Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)
DEF: fremde bewegliche Sache
Sache: sind alle körperlichen Gegenstände, ungeachtet Ihres Werts oder
Aggregatzustands, sofern sie von der Außenwelt (räumlich) abgrenzbar
sind.
beweglich: sind alle Sachen, die – wenn auch erst infolge der Einwirkung
des Täters – von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden
können.
fremd: ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht
noch herrenlos ist.
§ 243 I Nr. 1: Umschlossener Raum, Gebäude, einbrechen, einsteigen, falscher Schlüssel, andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuge, Sichverborgenhalten
Umschlossener Raum:
ist jedes Raumgebilde, das mit (zumindest teilweise) künstlichen Vorrichtungen zum Schutz vor unbefugtem Zutritt versehen und zum Betreten von Menschen bestimmt ist.
Gebäude:
ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.
Einbrechen:
ist jedes gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.
Einsteigen:
ist jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.
Falscher Schlüssel:
ist jeder mechanische oder elektronische (z.B. Codekarte im Hotel) Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr („Entwidmung“) zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.
Andere:
sind solche, die den Mechanismus eines Verschlusses ordnungswidrig
in Bewegung setzen können. Das Eindringen mit einem solchen Schlüssel oder Werkzeug setzt ein Betreten des geschützten Bereiches voraus; allerdings genügt auch hierfür, dass sich der Täter im umschlossenen Raum einen Stützpunkt
verschafft.
Sichverborgenhalten:
ist – unabhängig von der Art und Weise des Hineingelangens in den umschlossenen Raum – jedes Verstecken, das den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht.
§ 243 I Nr. 2 verschlossenes Behältnis, Schutzvorrichtung, Ausnutzen
Schutzvorrichtung
ist jede Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Behältnis
ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
§ 243 I Nr. 3. gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig (rein subjektiv!)
handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
§ 243 I Nr. 6 Hilflosigkeit, Unglücksfall, gemeine Gefahr
Hilflos:
ist derjenige, der sich ohne die Hilfe anderer gegen eine Verletzung des Eigentums nicht wehren kann.
Unglücksfall:
ist ein plötzliches äußeres Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen und Sachen mit sich bringt.
Gemeine Gefahr:
ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt.
Ausnutzen:
setzt voraus, dass die Wegnahme durch die ihr vorangegangene Gewahrsamslockerung ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde.
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
Gewahrsams
Opfergewahrsam → Handlung → Täter-/Drittgewahrsam
natürlicher/tatsächliche Betrachtung (=/= zivilrechtliches System)
über/untergeordnet oder gleichgeordnet
Gewahrsam
Tatsächliche Sachherrschaft
Auf Basis eines Herrschaftswillens
Unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
h.L: faktischer Begriff: orientiert sich an der physischen Zugriffsmöglichkeit auf die Sache
M2: sozial-normativer Begriff: orientiert sich an der sozial-normativen Zuordnung zur Herrschaftssphäre der Person
(P) Begründung eines neuen Gewahrsams
Apprehensionstheorie: Für Wegnahme und neues Gewahrsam ist Ergreifen erforderlich
→ vor allem bei leicht wegschaffbaren/versteckbaren Sachen anzuwenden
Ablationstheorie: Für Wegnahme und neues Gewahrsam ist Ergreifen und Fortschaffen den Sache, also ein Verlassen des fremden Sachherrschaftsbereichs erforderlich
→ vor allem bei schwer transportierbaren Sachen anzuwenden
(P) Gewahrsamsenklave
kleinere Gewahrsamssphären, die sich innerhalb einer größeren und anderen Person zugehörigen Sphäre befindet
Diese Person kann die Sache nur durch sozial-auffälliges und rechtfertigungsbedürftiges Verhalten aus der Gewahrsamsenklave befreien
→ Person, der die Gewahrsamsenklave zusteht, hat Gewahrsam
(P): Rückführungswillen
> Wille, den rechtmäßigen Zustand im Sinne der früheren Lage unter Wahrung der Eigentumsordnung alsbald wieder Herzustellen / Die Sache ohne Identitätsänderung, wesentliche Wertminderung oder Eigentumsverleugnung zurückzugeben
“Richtige” Rückführung, nicht nur aufgeben nötig
Unterschlagung
§ 246 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt
aa) Sache
bb) beweglich cc) fremd b) Tathandlung: Zueignung = Enteignung + Aneignung
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (§ 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der
objektiven Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Prozessvoraussetzung: Strafantragserfordernis
- Haus- und Familienunterschlagung (§ 247 StGB)
- Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt: Kraftfahrzeug (vgl. Legaldefinition in § 248b
Abs. 4 StGB) oder Fahrrad
b) Tathandlung: aa) Ingebrauchnehmen bb) gegen den Willen des Berechtigten
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (§ 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der
objektiven Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Prozessvoraussetzung
Strafantragserfordernis gem. § 248b Abs. 3 StGB
(P): Definition des gefährlichen Werkzeugs
M1: Rein abstrakt-objektive Betrachtungsweise (Rspr)
jeder Gegenstand, der im Falle seines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner obj. Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Manchmal wird Vorsatz bzgl. der Mitführung und Einsetzbarkeit gegen Menschen gefordert
Außerdem: einheitliche Auslegung passend für alle Einzelfälle nicht möglich, subjektive Elemente sind allerdings nie zu berücksichtigen
Kritik: Kreis der Werkzeuge wird unbestimmt weit, sodass auch Leute, die Taschenmesser/Pfefferspray/… routinemäßig oder nur zufällig mitsichtragen, Leute in best. Arbeitskleidung oder allein der Einsatz best Geräte nur zum Aufbrechen schon unter § 244 fallen