Diebstahl und Unteschlagung Flashcards

1
Q

Diebstahl

A

§ 242 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
aa) Sache

bb) beweglich

cc) fremd (zivilrechtliches Eigentum)

b) Tathandlung: Wegnahme
aa) ursprünglicher Gewahrsam eines anderen

bb) Begründung eines neuen Gewahrsam

cc) durch Bruch (ohne/gegen Willen des Berechtigten)
  1. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz (§ 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmaleb) Zueignungsabsicht
    aa) Enteignungsvorsatz (jeder Vorsatz)
    (P): Rückführungswillen

bb) Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades)

c) Rechtswidrigkeit der Zueignung (kein bestehender einredefreier Anspruch)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung; Prozessvoraussetzungen
V. Strafanträge §§ 247, 248a StGB

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2
Q

Strafzumessung; Prozessvoraussetzungen Diebstahl

A
  1. Besonders schwerer Fall gem. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB
    a) Objektive Verwirklichung eines oder mehrerer Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-2, 4-7 StGBb) Subjektive Verwirklichung eines oder mehrerer Regelbeispiele in § 243 Abs. 1 S. 2
    aa) Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung eines oder mehrerer der in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-2, 4-7 StGB umschriebenen Regelbeispielebb) Gewerbsmäßiger Diebstahl gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB als rein subjektives Merkmalc) Ausschluss eines besonders schweren Falles gem. § 243 Abs. 2 StGB
    (gilt nicht für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB)
  2. Strafantragserfordernis
    a) Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)b) Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)
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3
Q

DEF: fremde bewegliche Sache

A

Sache: sind alle körperlichen Gegenstände, ungeachtet Ihres Werts oder
Aggregatzustands, sofern sie von der Außenwelt (räumlich) abgrenzbar
sind.
beweglich: sind alle Sachen, die – wenn auch erst infolge der Einwirkung
des Täters – von ihrem bisherigen Ort tatsächlich fortgeschafft werden
können.
fremd: ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht
noch herrenlos ist.

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4
Q

§ 243 I Nr. 1: Umschlossener Raum, Gebäude, einbrechen, einsteigen, falscher Schlüssel, andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuge, Sichverborgenhalten

A

Umschlossener Raum:
ist jedes Raumgebilde, das mit (zumindest teilweise) künstlichen Vorrichtungen zum Schutz vor unbefugtem Zutritt versehen und zum Betreten von Menschen bestimmt ist.

Gebäude:
ist ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll.

Einbrechen:
ist jedes gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.

Einsteigen:
ist jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.

Falscher Schlüssel:
ist jeder mechanische oder elektronische (z.B. Codekarte im Hotel) Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr („Entwidmung“) zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.

Andere:
sind solche, die den Mechanismus eines Verschlusses ordnungswidrig
in Bewegung setzen können. Das Eindringen mit einem solchen Schlüssel oder Werkzeug setzt ein Betreten des geschützten Bereiches voraus; allerdings genügt auch hierfür, dass sich der Täter im umschlossenen Raum einen Stützpunkt
verschafft.

Sichverborgenhalten:
ist – unabhängig von der Art und Weise des Hineingelangens in den umschlossenen Raum – jedes Verstecken, das den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht.

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5
Q

§ 243 I Nr. 2 verschlossenes Behältnis, Schutzvorrichtung, Ausnutzen

A

Schutzvorrichtung
ist jede Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Behältnis
ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

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6
Q

§ 243 I Nr. 3. gewerbsmäßig

A

Gewerbsmäßig (rein subjektiv!)
handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

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7
Q

§ 243 I Nr. 6 Hilflosigkeit, Unglücksfall, gemeine Gefahr

A

Hilflos:
ist derjenige, der sich ohne die Hilfe anderer gegen eine Verletzung des Eigentums nicht wehren kann.

Unglücksfall:
ist ein plötzliches äußeres Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen und Sachen mit sich bringt.

Gemeine Gefahr:
ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt.

Ausnutzen:
setzt voraus, dass die Wegnahme durch die ihr vorangegangene Gewahrsamslockerung ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde.

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8
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
Gewahrsams

Opfergewahrsam → Handlung → Täter-/Drittgewahrsam

natürlicher/tatsächliche Betrachtung (=/= zivilrechtliches System)
über/untergeordnet oder gleichgeordnet

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9
Q

Gewahrsam

A

Tatsächliche Sachherrschaft
Auf Basis eines Herrschaftswillens
Unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung

h.L: faktischer Begriff: orientiert sich an der physischen Zugriffsmöglichkeit auf die Sache

M2: sozial-normativer Begriff: orientiert sich an der sozial-normativen Zuordnung zur Herrschaftssphäre der Person

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10
Q

(P) Begründung eines neuen Gewahrsams

A

Apprehensionstheorie: Für Wegnahme und neues Gewahrsam ist Ergreifen erforderlich
→ vor allem bei leicht wegschaffbaren/versteckbaren Sachen anzuwenden

Ablationstheorie: Für Wegnahme und neues Gewahrsam ist Ergreifen und Fortschaffen den Sache, also ein Verlassen des fremden Sachherrschaftsbereichs erforderlich
→ vor allem bei schwer transportierbaren Sachen anzuwenden

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11
Q

(P) Gewahrsamsenklave

A

kleinere Gewahrsamssphären, die sich innerhalb einer größeren und anderen Person zugehörigen Sphäre befindet

Diese Person kann die Sache nur durch sozial-auffälliges und rechtfertigungsbedürftiges Verhalten aus der Gewahrsamsenklave befreien

→ Person, der die Gewahrsamsenklave zusteht, hat Gewahrsam

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12
Q

(P): Rückführungswillen

A

> Wille, den rechtmäßigen Zustand im Sinne der früheren Lage unter Wahrung der Eigentumsordnung alsbald wieder Herzustellen / Die Sache ohne Identitätsänderung, wesentliche Wertminderung oder Eigentumsverleugnung zurückzugeben

“Richtige” Rückführung, nicht nur aufgeben nötig

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13
Q

Unterschlagung

A

§ 246 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt
aa) Sache

bb) beweglich

cc) fremd

b) Tathandlung: Zueignung = Enteignung + Aneignung
  1. Subjektiver Tatbestand
    Vorsatz (§ 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der
    objektiven Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

IV. Prozessvoraussetzung: Strafantragserfordernis

  1. Haus- und Familienunterschlagung (§ 247 StGB)
  2. Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)
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14
Q

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

A

§ 248b StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt: Kraftfahrzeug (vgl. Legaldefinition in § 248b
Abs. 4 StGB) oder Fahrrad

b) Tathandlung:

aa) Ingebrauchnehmen

bb) gegen den Willen des Berechtigten
  1. Subjektiver Tatbestand
    Vorsatz (§ 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der
    objektiven Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Prozessvoraussetzung
Strafantragserfordernis gem. § 248b Abs. 3 StGB

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15
Q

(P): Definition des gefährlichen Werkzeugs
M1: Rein abstrakt-objektive Betrachtungsweise (Rspr)

A

jeder Gegenstand, der im Falle seines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner obj. Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Manchmal wird Vorsatz bzgl. der Mitführung und Einsetzbarkeit gegen Menschen gefordert

Außerdem: einheitliche Auslegung passend für alle Einzelfälle nicht möglich, subjektive Elemente sind allerdings nie zu berücksichtigen

Kritik: Kreis der Werkzeuge wird unbestimmt weit, sodass auch Leute, die Taschenmesser/Pfefferspray/… routinemäßig oder nur zufällig mitsichtragen, Leute in best. Arbeitskleidung oder allein der Einsatz best Geräte nur zum Aufbrechen schon unter § 244 fallen

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16
Q

(P): Definition des gefährlichen Werkzeugs M2: Situationsbezogene abstrakt-objektive Betrachtungsweise (Literatur)

A

Eingrenzung der abstrakt-obj. BW durch das Kriterium, dass das Beisichführen in der konkreten Situation aus Sicht eines objektive Beobachters keine andere Funktion erfüllen kann, als zu Verletzungszwecken eingesetzt werden kann
Also nicht, wenn das Beisichführen als alltäglich/sozialtypisch/normal angesehen wird

Kritik: restriktive Interpretation ein guter Ansatz aber an die falschen Kriterien gebunden, die zu unpassenden Ergebnissen führen und die Abgrenzungsschwierigkeiten bleiben erhalten

17
Q

(P): Definition des gefährlichen Werkzeugs M3: Konkret-subjektive Betrachtungsweise

A

Täter muss dem Werkzeug die Qualität der “Gefährlichkeit” durch individuellen Widmungsakt erst zuordnen
Der Täter führt also ein gefährliches Werkzeug mit sich, wenn er den mitgeführten Gegenstand bei der Tat erforderlichfalls so verwenden will, dass dieser beim Einsatz nach seiner obj. Beschaffenheit zur Zufügung erheblicher Verletzungen geeignet ist

→ Wird dem Bestimmtheitsgebot von Art. 103 II GG und der ähnlichen Regelung des § 224 I 2. besser gerecht

Kritik: Widerspricht dem Gesetzeswortlaut und den Ausführungen des Gesetzgebers und bringt erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich

18
Q

§ 244 Waffe

A

i.S. von § 244 Abs. 1 sind nur Waffen im technischen Sinn.
Darunter ist jeder Gegenstand zu verstehen, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner
Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen.

19
Q

§ 244 bei sich führen

A

erfordert, dass der Gegenstand dem Beteiligten zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung so zur Verfügung steht, dass er sich dessen ohne Schwierigkeiten bedienen kann.

20
Q

§ 244 Bande

A

gilt der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

21
Q

§ 244 Wohnung

A

ist der Inbegriff der Räume, die einer oder mehreren Personen zur Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen.

22
Q

§ 244 dauerhaft genutzte Privatwohnung

A

sind solche Räumlichkeiten, die Privatpersonen ständig als Rückzugsraum für ihre häusliche Privat- und Intimsphäre dienen.

23
Q

§ 246 Anvertraut

A

i.S. des § 246 Abs. 2 StGB sind solche Sachen, deren Gewahrsam der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzugeben.

24
Q

(P) Anvertrautsein bei rechtswidrigem Zweck

A

wenn der Zweck rechtswidrig ist, kein Anvertrautsein!
Achtung: Zweck genau bestimmen!