Betrug Flashcards
Täuschung
ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.
Tatsachen
des Außen- oder Innenlebens, z.B. Kenntnisse, Überzeugungen oder Absichten
Nicht: reine Werturteile oder Meinungsäußerungen, Rechtansichten oder künftige Geschehnisse; schon: Aktuelle Lage als Basis für zukünftige Geschehnisse
durch bloßes Ausnutzen eines Irrtums ohne täuschendes Zutun kein Betrug, denn es fehlt an einem auf die Verdeckung der Wahrheit gerichtetes Handeln (z.B. Fehlbuchungen, entgegennehmen von Wechselgeld)
Täuschung mit wahren Tatsachen
v.a. Fälle rechnungsähnlicher Vertragsangebote oder “Abo-Fallen” im Internet
Hier sind eigentlich nur wahre Angaben enthalten, aber derart verpackt, dass sie für den Empfänger meist als etwas anderes (Rechnung, kostenloses Angebot) wahrgenommen werden
Nach der h.M. liegt hier zumindest bei geschäftlich unerfahrenen Adressaten eine konkludente Täuschung vor, wenn z.B. der Angebotscharakter aufgrund der Gestaltung komplett in den Hintergrund tritt
Achtung: hier dolus directus nötig!
Irrtum
ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
Vermögensverfügung
ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das (beim Sachbetrug willentlich geschehen muss und) sich bei ihm oder einer dritten Person unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff:
wirtschaftliche Betrachtungsweise: Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen
z.B. Geld, Forderungen, Eigentum, Selbsthilfe- und Pfandrechte, Besitz, soweit er wirtschaftlichen Wert hat, Arbeitskraft soweit die Arbeitsleistung üblicherweise entgeltlich ist
Erwerbs- und Gewinnaussichten wie Anwartschaftsrechte, Stammkundschaft oder konkrete Vollstreckungsaussicht
unabhängige statistische Aussichten (Lotto-Los, Wetten)
Nicht: “ Ansprüche” auf die Verhängung von Geldbußen oder Gelstrafen, Erbaussichten, Güter ohne fassbaren wirtschaftlichen Wert
wirtschaftlicher und juristischer Vermögensbegriff
juristischer Vermögensbegriff:
juristische Betrachtungsweise, alle subjektiven Rechte ungeachtet des wirt. Wertes (Rechtspositionen)
wirtschaftlicher Vermögensbegriff
wirtschaftliche Betrachtungsweise: Gesamtheit der wirtschaftlich wertvollen (geldwerten) Güter eines Rechtsträgers
z.B. Geld, Forderungen, Eigentum, Selbsthilfe- und Pfandrechte, Besitz, soweit er wirtschaftlichen Wert hat, Arbeitskraft soweit die Arbeitsleistung üblicherweise entgeltlich ist
Erwerbs- und Gewinnaussichten wie Anwartschaftsrechte, Stammkundschaft oder konkrete Vollstreckungsaussicht, unabhängige statistische Aussichten (Lotto-Los, Wetten)
nicht Material- sondern Weiterveräußerungswert; v.a. relevant bei Markenartikeln
(P): Täuschungsbedingter Verzicht auf nichtige Ansprüche
Fall: A verzichtet täuschungsbedingt (z.B. nach Bezahlung mit Falschgeld) auf eine nichtige Lohnforderung aus sittenwidrigem/verbotenem Geschäft
jur-ök: Forderung nicht schadensrelevant, da nicht mehr im Rahmen der Rechtsordnung
wirt: Wert, wenn diese aufgrund konkreter Umstände (familiäre/geschäftliche/… Beziehung) realisierbar erscheinen
(P): rechtswidrig erlangter Besitz
Z.B, Diebesgut,
Betrug gegenüber Dieb/Hehler?
Rspr: wirtschaftlicher Vermögensbegriff richtet sich nach tatsächlichen Umständen, umschließt auch rechtswidrigen Besitz da sonst rechtsfreier Raum
Lit: Juristisch- ökonomischer Begriff: nur strafrechtlich geschütztes vermögen, da sonst unrechtmäßiges geschützt und bekräftigt werden
M3: juristisch- ökonomischer Begriff: Einbeziehung des eigentlich rechtswidrigen Besitzes möglich, da dieser im Zivilrecht von der Rechtsordnung geschützt wird
rechtswidriger Besitz ist aber gem § 858 ff geschützt, daher schutzwürdig
Problem: §§ 858 ff BGB ist zum Schutz der allgemeinen Wirtschaft nicht zum Vermögen von Individuen gedacht und trifft außerdem keine Aussage über eine wirtschaftliche Zuordnung, sondern nur zu Zugriffsmöglichkeiten.
(P): Unmittelbarkeit
mehrere Schritte auf Opferseite unproblematisch, da trotzdem Selbstschädigend
kein weiteres Tätervermögen nötig
bei Sachbetrug: Abgrenzungskriterium vom Diebstahl
Unmittelbarkeit ist nicht gegeben, wenn sie dem Täter lediglich die Möglichkeit eröffnet, durch selbst auszuführende Schritte eine Wegnahme durchzuführen (z.B. durch Gewahrsamslockerung)
> BGH: Täuschungsbedingte Selbstschädigung ist ausgeschlossen, “wenn die Täuschung dem Täter nur die Herbeiführung des Schadens durch eigene, dem Gewahrsam des Inhabers ohne dessen Kenntnis eigenmächtig aufhebende Handlung ermöglichen sollte”
bei Forderungsbetrug: Gedanke wird Übertragen
Problemfälle: v.a Unterschrifterschleichung, Blatt mit erschlichener Unterschrift wird nachträglich schädigend ausgefüllt/ abgeändert → wegen nachträglichem Ausfüllen als weiteren Schritt des Täters nicht unmittelbar
m.M: hier keine Unmittelbarkeit sondern nur obj. Zurechnung erforderlich, da hier kein Abgrenzungsbedürfnis besteht
Abstellen auf das Übergehen von Gewahrsam
(P): Verfügungsbewusstsein
NUR BEI SACHBETRUG
(P) Kassenfälle:
Vorbeischmuggeln:
M1: Lehre vom generellen Verfügungsbewusstsein
M2: Lehre des konkretisierten Verfügungsbewussteins, K muss Sache Wahrnehmen
Austauschen der Verpackung:
M1: K kann nicht über unbekannten Inhalt Verfügen
M2: Verfügungsbewusstsein kann nicht auf Verpackung und Inhalt aufgeteilt werden, K hat Verfügungsbewusstsein
(P) Pseudo-Beschlagnahme:
Hier fehlt es an einem Willensentschluss wegen der überlegenen Autorität des Staates, daher nur Diebstahl
bei vorgetäuschter Entführung wohl anders zu beurteilen
(P): Dreiecksbetrug, Zurechnung
Täuschender -intellektuelle Einwirkung→ Getäuschter/Verfügender
Getäuschter/Verfügender -Verfügung zulasten→ Geschädigter
Nähebeziehung vom Getäuschten zum Vermögen erforderlich:
M1: Theorie von der faktischen Befugnis
tatsächliche Verfügungsmöglichkeit genügt
M2: Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsmöglichkeit reicht nur, wenn der Verfügende bereits vor der Tat dem “Lager” der Geschädigten aufgrund eines Näheverhältnisses zugerechnet werden konnte
entweder-oder Verhältnis: Person ist im Lager des O wenn er nicht im Lager des T ist
Einziger Kritikpunkt: Prozessbetrug
M3: Befugnis- bzw. Ermächtigungstheorie
Getäuschter muss zum Eingriff zivilrechtlich befugt oder ermächtigt worden sein, u.a. durch Gesetz, behördlichen Auftrag, Rechtsgeschäft oder mind. stillschweigende Ermächtigung
Vermögensschaden
ist ein wirtschaftlicher Nachteil beliebiger Art.
liegt vor, wenn sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ein negativer Saldo ergibt.
Eingehungsbetrug Problemfälle
Erschleichen eines Vollstreckbaren Titels
h.M: Vollendeter Betrug mit schädigender Vermögensgefährdung
Aber: z.B. bei Widerruf der Aussage, die den Titel ermöglicht hat, schuldet der Täter keinen Schadensersatz
- PIN und Zugangsdaten:
M1: Gefährdungsschaden +
M2: noch kein Schaden, da 1. noch keine Bezifferung möglich ist und 2. das abheben keinen unmittelbaren Schaden vom Erschleichen darstellt
M3: § 263 +, da keine Unmittelbarkeit, sondern nur objektive Zurechnung erforderlich ist - Erschleichen einer Kreditkarte:
mittelloser T erschleicht sich bei der Bank eine Universalkreditkarte
M1: Aber Bezifferung schwierig und unlogisch, warum hierdurch bloßes Erschleichen schwerer bestraft werden soll als der Gebrauch (§ 266 I var. 2 StGB)
M2: unmittelbare Vermögensgefährdung +, da T die Bereicherung jederzeit und ohne Probleme realisieren kann
Vermögensschaden: Rückstellung gem § 249 I 1 HGB - Erschleichen einer Kontoeröffnung
v.a. mit Dispositionskredit und garantierten Zahlungen über electronic-cash-Verfahren
Eingehungsbetrug
(subsidiär!) Schaden entsteht bereits durch Vertragsschluss
(P) Konkrete Gefährdung:
Grundlage: konkrete Vermögensgefähr- dung als Vermögensschaden
Gefahr muss nach den einzelnen Umständen so naheliegend sein, dass in dieser Gefährdung bereits eine Verschlech- terung der Vermögenslage liegt / mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.
→ bereits schädigende konkrete Vermögensgefährdung, nicht drohende Minderung! Auswirkung auf Wertbezifferung der Forderung
Problem: Lösungsmöglichkeiten wie Anfechtbarkeit oder Stornierungsbereit-schaft → Minderwert bleibt, da der Besteller hier das Risiko trägt (Beweislast und so)
vertragl. Rücktrittsrecht: wenn vor Lieferung und Bezahlung möglich, liegt keine konkrete Gefährdung vor
Erfüllungsbetrug
erst der Leistungsaustausch führt zum Vermögensschaden, Täuschung erst nach Vertragsschluss
unechter Erfüllungsbetrug:
M1: hier kein wirtschaftlicher Schaden, da Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind und § 263 nur das Vermögen, nicht aber die Dispositionsfreiheit schützt.
M2: Vermögensminderung liegt hier im wirtschaftlichen Minus zwischen der geschuldeten Leistung (mit werterhöhender Eigenschaft) und der erbrachten Leistung (ohne werterhöhende Eigenschaft)
Außerdem: wenn sich eine Täuschung aus dem Abschlussstadium im Erfüllungsstadium auswirkt
Schema Vermögensschaden
- Vermögensminderung z.B. durch Vertragsschluss
- Gesamtsaldierung: Schadenskompensation durch wirt. gleichwertige Gegenleistung oder Forderung oder Erreichung eines best Zwecks (str.)
3 Fälle: O kann mit der Leistung nichts anfangen, durch die Verpflichtung wird das O zu weiteren Verfügungen verpflichtet, Opfer verliert Liquidität - Lehre vom individuellen Schadenseinschlag (z.B. unbrauchbares oder nicht veräußerbares)
- Beseitigungsmöglichkeiten des Schadens durch SchEA, Loslösungsmöglichkeiten wie Anfechtung → wirt. Minderwert, da immer Risiko der Prozesskosten
Widerrufrecht (Vertraglich/gesetzlich)
(P): Verfügungen ohne Gegenleistung
Spenden usw.
M1: bewusste Selbstschädigung
M2: sozialer Zweck als Gegenleistung
(P): bewusste Selbstschädigung
m.M: § 263 setzt eine unbewusste Selbstschädigung voraus → daher bei rechtsgrundlosen Zahlungen mit bewusster Selbstschädigung kein Betrug
Getäuschter darf den Selbstschädigenden Charakter seines Verhaltens nicht kennen
h.M: Auch bewusste Selbstschädigung, siehe v.a. Fälle ohne Gegenleistung
(P): gutgläubiger Erwerb
M1: Sache hängt ein sittlicher Makel an, weshalb eine Minderung vorliegt sowie besonderes Prozessrisiko mit Gefahr, diesen zu verlieren
M2: Schaden höchstens durch Blockierung der wirt. Verwertung wegen Streitigkeiten über die Eigentumsverhält-nisse (aber eher abzulehnen wegen Gutgläubigkeitsvermutung § 932 II BGB)
(P): Erschleichen von Leistung
z.B: Schwarzfahren, “kostenloser” Besuch von Orten oder Veranstaltungen
Problem: eigentlich kein Schaden durch den Besuch, da die Aufwendungen unabhängig von der Bezahlung gemacht werden und nur eine erwartete Vermögensmehrung ausbleibt
Jede Leistung enthält allerdings einen Teil des wirt. Vermögensaufwands, bei dem dann das Äquivalent (Entgelt) fehlt
Oder: konkludenter Vertragsschluss mit Zahlungsanspruch
(P): Vortäuschen von LP
O erbringt aufgrund einer fälschlicherweise vorgespiegelten Leistungspflicht letztendlich eine Leistung ohne Gegenleistung
z.B. Abrechnungsbetrug: Problem ist hier, dass die “ Leistung” schon erbracht wird, aber sozusagen von der falschen, nicht zugelassenen Person
BGH: Behandlungsleistung ist nicht zu berücksichtigen, da diese nur hypothetisch vermiedene Kosten für die Einstellung eines anderen Arztes darstellt und außerdem nicht im Schutz der Rechtsordnung steht
h.M: zu juristische Betrachtung der Lage
Provisionsvertreterfälle
Konstellation:
T täuscht O zum Vertragsschluss, wofür T von V eine Provision erhält. O ficht an/tritt zurück/storniert.
T → Täuscht→ O, O → Zahlt an → V, V → zahlt an → T
- Verhältnis T gegen O
Problem: Stoffgleichheit, da die Provision aus einer anderen Verfügung stammt als die vertragliche Verpflichtung des O - Verhältnis T gegen V
Achtung: hier Dreiecksbetrug über den getäuschten Angestellten
Gesamtsaldierung: Freiheit vom Anspruch auf Provisionszahlung vs. die Zahlung von Provisionszahlung; Schaden da der Anspruch aufgrund der der Anspruch nicht entstanden ist
Konkurrenzen:
- verschiedene Täuschungshandlungen
- verschiedene RG-Träger
- Tatmehrheit§ 53 a.A: auch vertretbar
Stoffgleichheit
d.h. die notwendige Unmittelbarkeit zwischen Schaden und erstrebten Vorteil ist gegeben, wenn Schaden und Vorteil sich in der Weise entsprechen, dass sie durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden.
Kehrseitentheorie
wirtschaftliche Not
wenn es in eine derartige Mangellage versetzt wird, dass die Mittel für lebenswichtige Aufwendungen für das Opfer oder unterhaltsberechtigte Dritte fehlen.
obj. TB § 263a
a. Tathandlung
aa. unrichtige Gestaltung des Programms (Programm-Manipulation) Programm an sich wird verändert
bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Input-Betrug)
cc. unbefugte Verwendung
dd. sonstige unbefugte Einwirkung (AuffangTB)
b. Erfolgseintritt: Vermögensschaden
(P): Definition Verwendung
M1: jede Nutzung (z.B. zur Berechnung oder Information)
M2: enger, nur Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess wg. Abgrenzung zu 4. (AuffangTB)
(P): Definition unbefugt
M1: subjektivierte Auffassung
jede Datenverwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten widerspricht
M2: computerspezifische Auslegung (enger)
A1. Wille muss sich in der Gestaltung des
Verarbeitungsprogramms niedergeschla-
gen haben, v.a. wenn dieses die Identität/
Berechtigung/… prüft, z.B. durch Passwör-
ter; unbefugt wer durch Passworteingabe
vorgibt, Berechtigt zu sein
A2:”Überprüfen” als ein vom Programm
vorhergesehenes Missbrauchserkennungs-
modul zur Zugangskontrolle
A3: nicht ordnungsgemäße Einwirkung/
mechanisch unzulässige Bedienung oder
Manipulation
Kritik: zu eng
M3: betrugsspezifische Interpretation (h.M.)
orientiert an § 263 I nur solche Handlungen, die, würden nicht maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung zur Vermögensverfügung eines anderen zu bewerten wären
Umstritten: Prüfungskompetenz; so wie Person mit selber Aufgabe
- subj TB § 263a
a) Vorsatz (vgl. § 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Absicht (dolus directus 1. Grades) stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung
c) Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils