Raub Flashcards

1
Q

Raub obj.TB

A

a. Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b. Wegnahme
c. Einsatz eines Nötigungsmittels
aa. Gewalt gegen Person
bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib und Leben
d. Räumlich-zeitlicher (obj.)
Finalzusammenhang (subj.) zwischen
Nötigungsmittel und Wegnahme
→ Aus Sicht des Täters muss die
Anwendung von Gewalt gegen die Person
bzw. die Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben des Opfers
geeignet erscheinen, die Wegnahme zu
ermöglichen.
e. ggf Qualifikation

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2
Q

Gewalt gegen eine Person

A

ist ein körperlich wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.

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3
Q

(P) Gewalt vs Diebstahl

A

Gewalt: “ brechen/überwinden von Widerstand”, Widerstandüberwindende Kraftentfaltung
nicht: umgehen, vermeiden oder zuvorkommen (List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit)

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4
Q

(P) Gewalt gegen Schlafende/Bewusstlose/Betrunkene

A

genügt grundsätzlich
Achtung: subj. Komponente “um Widerstand zu überwinden”

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5
Q

§ 249 gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben

A

ist eine Gefahr, wenn nach menschlicher Erfahrung der ungewöhnliche Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Weil Leib und Lebe hier gleichgestellt: erhebliche Verletzung nötig

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6
Q

§ 249 Finalzusammenhang

A

subjektiv-finale Verknüpfung: Einsatz der Gewalt/Drohung war ein für die Wegnahme erforderliches Mittel
Aus Sicht des Täters muss die Anwendung von Gewalt gegen die Person bzw. die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers geeignet erscheinen, die Wegnahme zu ermöglichen.

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7
Q

§ 249 räuml.-zeitl. Nähe

A

Nach wertender Betrachtung festzustellen, ob sich für die konkrete Tat das typische Bild eines Raubes ergibt
Fortwirkung der nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit

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8
Q

Fehlen des Zusammenhangs Fälle

A

bei bloßem Ausnutzen eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels

andere Gewalt kann auch währenddessen “nachträglich” dazu eingesetzt werden

Nicht wenn die Gewalt zur Wegnahme einer bestimmten Sache eingesetzt wurde und dann auf eine andere bezogen wird → nur Ausnutzen

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9
Q

(P) Gewaltanwendung durch Unterlassen

A

Wenn T O aus anderen gründen einsperrt/ fesselt und dann entscheidet, Sachen unter Ausnutzung der Lange zu entwenden (Garantenpflicht aus Ingerenz), obwohl er diese beenden könnte
maybe +

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10
Q

Versuchter Raub

A
  1. Tatentschluss: auch wenn der T Gewalt /Drohung nur unter bestimmten von ihm unabhängigen Bedingungen einsetzten will
  2. unmittelbares Ansetzten: nur zum Diebstahl oder zur Nötigung genügt nicht
    schon beim Ansetzten zu Gewalt/Drohung, die unmittelbar in der Wegnahme münden soll, sonst erst beim ansetzen zur Wegnahme
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11
Q

§ 250 konkrete Gefahr

A

setzt die Schaffung einer Situation voraus, in der es letztlich vom Zufall abhängt, ob das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder nicht.

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12
Q

§ 250 schwere Gesundheitsschädigung

A

erfordert keine schwere Körperverletzung i.S. des § 226 Abs. 1 StGB, sondern liegt bereits bei einschneidenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit vor, etwa bei ernsthaften Störungen der körperlichen Funktionen, langwierigen ernsthaften Krankheiten oder erheblicher Beeinträchtigung der Arbeitskraft für lange Zeit

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13
Q

§ 250 Verwendung

A

jeder dem Nötigungszweck dienende tatsächliche Gebrauch als Mittel der Gewaltanwendung oder als bloßes Drohmittel als Bestandteil der raubspezifischen Nötigung (mit funktionalem Zusammenhang)

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14
Q

(P) Achtung Werkzeugbegriff

A

Anders als bei § 244!
als Gewaltmittel: BGH (subjektiv-)konkrete Betrachtungsweise, Verwenden bildet den Widmungsakt

als Drohmittel:
M1 (BGH): objektive Betrachtungsweise,
Gegenstand muss nur nach obj.
Beschaffung geeignet sein
Mittel, dass vom Täter in jedem Fall nur
zur Drohung angewendet werden kann
auch gefährlich

M2: subj-konkrete Betrachtungsweise, nach
der der Täter in Erwägung zieht, das Mittel
gefährlich einzusetzen
Mittel, dass vom Täter in jedem Fall nur zur
Drohung angewendet werden kann nicht
gefährlich

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15
Q

(P) PKW als gefährliches Werkzeug

A

M1: (obj-abstrakt): kein gefährliches Werkzeug??
M2: (subj.-konkret) gefährliches Werkzeug

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16
Q

§ 250 schwere körperliche Misshandlung

A

ist die körperliche Misshandlung einzustufen, wenn die körperliche Unversehrtheit in gravierendem Maße, insbesondere durch
Zufügung erheblicher oder lang dauernder Schmerzen, verletzt wird.

17
Q

§ 251 Raub mit Todesfolge

A

I. Tatbestand

  1. Vorsätzliche Verwirklichung des Grunddelikts (§§ 249, 250, 252 oder 255 StGB)
  2. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen
  3. Kausalität zwischen Verwirklichung des Grunddelikts und Eintritt der Todesfolge
  4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs (in Abweichung von § 18 StGB ist wenigstens Leichtfertigkeit erforderlich)
  5. Objektive Zurechnung
  6. Unmittelbarkeitszusammenhang

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

  1. Subjektive Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs
18
Q

Leichtfertigkeit

A

bezeichnet einen besonders hohen Grad von Fahrlässigkeit (~groben Fahrlässigkeit) Der Täter muss also aus besonderer
Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit heraus gehandelt haben
Begrenzung des obj. TB wegen dem deutlich erhöhten Strafmaß

19
Q

§ 252 obj. TB

A
  1. Taugliche Vortat
    aa) Diebstahl (einschließlich §§ 243, 244,
    244a StGB)
    bb) Raub
  2. Betroffensein auf frischer Tat
  3. Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Wegnahme (Nötigungsteil wie bei Raub)
    aa) Gewalt gegen eine Person oder
    bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
    für Leib oder Leben
  4. Ggf. qualifizierende Umstände i.S. von § 250 StGB
20
Q

§ 252 subj. TB

A
  1. Subjektiver Tatbestand
  2. Vorsatz (vgl. § 15 StGB), d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale
  3. Beutesicherungsabsicht, d.h. Absicht i.S. von dolus directus 1. Grades, sich im Besitz der Beute zu erhalten/Gewahrsam zu sichern, mind auch ein Beweggrund

nach Rpsr. einschränkend muss dies das Nahziel sein

nur bzgl. Eigenem Gewahrsam

21
Q

§ 252 auf frischer Tat

A

M1: weite Interpretation: frische Tat deckt sich mit der gesamten Beendigungsphase (Vollendung-Beendigung)

M2: (h.M.) Einschränkung durch das Erfordernis eines engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs; T muss also noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts betroffen sein/werden

22
Q

§ 252 betroffen

A

M1: mind. als Person wahrgenommen werden

M2: jedes Zusammentreffen oder Begegnen mit anderen Personen

23
Q

§ 252 Mittäterschaft

A

Mittäterschaft an § 252 bei bloßer Teilnahme an § 242?

M1: Rspr. Ja
M2: h.M: Nein weil für beide Teile des Tatbestands (Diebstahl und Nötigung) Täterschaft vorliegen muss (Gleichgewicht)

Mittäterschaft des T wenn die Nötigung von einem bis dahin nicht involvierten Dritten ausgeübt wird?

M1: Ja
M2: Nein, weil keine Besitzerhaltungsabsicht bzgl. eigenen Besitzes
Aber: nur Zurechnung obj. TBM, daher nicht relevant

24
Q

Gewalt durch Unterlassen?

A

Überhaupt möglich?

I Unterlassung eines gebotenen Tuns

II Möglichkeit der Aufhebung des fortwirkenden Gewaltzustands

III Garantenstellung (v.a. Ingerenz)

IV Entsprechensklausel § 13 I a. (→ Obersatz!)