Teilnahme/Täterschaft Flashcards
Täterschaft vs. Teilnahme
Tatherrschaftslehre: Hat die Person Tatherrschaft?
subjektive Theorie: sieht die Person sich als Täter/ möchte sie täterschaftlich mitwirken?
Mittelbare Täterschaft
§ 25 I Var 1/2 StGB
A keine Strafbarkeit des Tatnächsten (Tatmittler)
“deliktisches Minus” bei der Strafbarkeit
B Strafbarkeit des Hintermanns (mittelbarer Täter)
I TB
1. obj TB
Achtung: bei Sonderdelikten oder eigenhändigen Delikten, die eine bestimmte Täterqualität vorschreiben, scheidet eine mbT aus
a) mbT hat die obj. TBM nicht vollständig selbst täterschaftlich verwirklicht (Verweis auf Tatmittler)
b) Zurechnung der Handlungen des Tatmittlers gem. § 25 I Var. 2 StGB
→ Zurechenbare Verursachung der Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Tatnächsten
aa) Ausnutzen eines deliktischen Minus (Normalfall)
bb) “Täter hinter dem Täter” (Ausnahme)
cc) ggf. Abgrenzen vom schuldlos handelnden Werkzeug
- subj. TB
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
Mittäterschaft
§ 25 II StGB
A Strafbarkeit des Tatnächsten Beteiligten wie Alleintäter
B Strafbarkeit des anderen Beteiligten
I TB
Erstmal: MT bei Sonderdelikten und eigenhändigen Delikten mit best. Täterqualität ausgeschlossen, wenn der Beteiligte diese nicht hat
- keine täterschaftliche vollständige Erfüllung des obj. TB
- Zurechnung gem § 25 II StGB
a) Gemeinsamer Tatentschluss/Tatplan (Verabredung und Vorsatz)
Teilweise Mittäterschaft möglich, wenn der Vorsatz sich nur auf Teile des obj. TB bezieht
Error in Persona des Mittäters → Distanzfälle
b) Gemeinsame Tatausführung (vom Vorsatz umfasster obj. Tatbeitrag)
- besondere subj. Merkmale müssen beim Beteilgten selbst vorliegen
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
(P) Abstandnahme von der Verabredung
Mittäterschaft
Vorbereitungsstadium
ohne Unterrichtung der Mittäter
M1: Strenge Tatherrschaftslehre: Mittäterschaft scheidet aus, da kein objektives Mitwirken an de Auswirkung vorliegt
M2: Stille Abstandnahme schließt die Zurechnung nicht grundsätzlich aus, da dies eine zu einfache Möglichkeit eröffnet, sich der Verantwortung zu entziehen
Zurechnung, wenn der Tatplan fortbesteht (Achtung Koinzidenzprinzip)
[Sonst: §§ 26, 27 oder 30 II (Verbrechensabrede) StGB]
mit Unterrichtung der Mittäter
durch die “Kündigung” entfällt die Verabredung, der Austretende kann dennoch für zur Vollendung fortwirkende Tatbeiträge bestraft werden
Versuchsstadium
Hier nur Rücktritt (§ 24 II StGB) möglich
(P): Exzessprobleme
Mittäterschaft
gewöhnliches Vorsatzproblem: Vorsatz bezieht sich nur auf das im Rahmen des Tatplans vereinbarte, Exzess oder wesentliche, unvorhersehbare Abweichungen sind nicht zuzurechnen
Achtung: Offenheit/ Flexibilität des Tatplans und dolus eventualis
Teilweise Mittäterschaft: möglich, wenn der Vorsatz sich nur auf Teile des obj. TB bezieht
Error in Persona des Mittäters → Distanzfälle
Error in Persona gegen einen Mittäter
M1: keine andere Behandlung erforderlich, da aber die Selbstverletzung nicht strafbar ist, nur untauglicher Versuch der Körperverletzung
M2: Keine Strafbarkeit, da der Tatplan sicherlich diese Verletzung nicht umfasst hat, Außerdem stelle eine Bestrafung eine Umgehung der Straflosigkeit der Selbstverletzung dar
sukzessive Mittäterschaft
Beitritt erst nach Beginn der Tatbestandsverwirklichung
unproblematisch bei Eintritt in der Versuchsphase, bei der Verwirklichung weiterer tatbestandsmäßiger Akte oder bei Dauerdelikten
(P): Rückwirkende Zurechnung von Akten, die vor beitritt geschehen sind?
(P): Gemeinsame Tatausführung (alternativ/additiv)
Leistung eines wesentlichen Tatbeitrags (Tatherrschaftslehre); jede Tatbestandserfüllung mit maßgeblichem Einfluss auf die Vollendung (Rspr.)
Grenzfälle: Schmiere stehen, Fahrer des Fluchtfahrzeugs
Anstiftung
§ 26 + § xy StGB
A Strafbarkeit des Haupttäters
B Strafbarkeit des Teilnehmers als Mittäter/mittelbarer Täter
C Strafbarkeit des Teilnehmers
I TBM
1. obj. TB
a) zumindest in das Versuchsstadium gelangte vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b) Teilnahmebehandlung: Bestimmen zur Haupttat (P reicht jedes (mit)verursachen?)
- subj TBa) Vorsatz bzgl.
- aller obj. und subj. TBM
- die Rechtswidrigkeit
- auf die Anstiftung (”doppelter” Teilnehmervorsatz) sowieb) Vorsatz bzgl. der Vollendung der Haupttat (P Bestimmtheit und error in Persona des HT)
[3. Tatbestandsverschiebung gem § 28 II StGB)
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
[VI Strafbarkeitszumessung: Strafrahmenverschiebung gem. § 28 I StGB]
(P): Reicht jedes (mit-) verursachen?
Anstiftung
Verursachungstheorie:
jedes (mit-) verursachen reicht aus → gezielte Schaffung tatprovozierender Umstände zeigen ein besonderes Maß an krimineller Energie
Kommunikationstheorie (h.M.)
Bestimmungshandlung muss eine kommunikative Beziehung/ ein geistiger Kontakt zum Haupttäter zugrunde liegen → restriktive ,an ähnliches wie Mittäterschaft und Verbrechensabrede angelente Auslegung nötig
Äußerung muss Aufforderungscharakter haben
(P): Bestimmtheit
Anstiftung
Problem: tat liegt in der Zukunft und soll von einer anderen Person ausgeübt werden → unbestimmt
Daher: Vorsatz muss sich auf die wesentlichen Grundzüge , v.a Unrechts- und Angriffsrichtung der Tat, auf die Tat als konkret-individualisierbares Geschehen beziehen
(P): Error in Persona beim Täter (Anstiftung)
Anstiftung
M1: Unbeachtlichkeit auch beim Anstifter
Bestrafung “gleich dem Täter”
Aber: bezieht sich nur auf Rechtsfolgen, nicht Vorraussetzungen!
M2: Beachtlichkeit für den Anstifter wie bei der aberratio ictus; fehlgehen des “menschlichen Werzeugs”
M3: vermittelnde Ansicht
Beschtlich, wenn:
- Verwechslung liegt nicht im bereich der allg Lebenserfahrung
- Keine Individualisierung
(P) Überstiftung (Anstiftung zur Erfüllung von QualifikationsTB)
M1: Verneinung der Anstiftung, da der Täter zum GD bereits entschlossen war (konsequente “omnimodo facturus” → psychische Beihilfe
M2: Anstiftung liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt der Tat erheblich erhöht und qualitativ verändert wird (Also nicht bei der Unrechtserhöhung innerhalb eines TB)
(P) Umstiftung
Wenn der Anstifter dem Täter zu einer anderen Tat (gegen anderes RG oder Person) umstimmt → Immernoch Anstiftung
Wenn nur bzgl. Details wie Uhrzeit, Modalität, usw. → Beihilfe
(P) Abstiftung
Anstifter stimmt Täter zur Begehung einer weniger schlimmen (anderen oder einfachen) Tat um
Keine Anstiftung, bei wegfallender Qualifikation, da Entschluss zum GD enthalten war
Sonst psychische Beihilfe, die aber wegen fehlender Zurechnung wg. Risikoverringerung, Rechtfertigung gem. § 34 StGB oder mutmaßlicher Einwilligung letztendlich nicht durchgeht
→ Tätigwerdender Abstifter soll nicht schlechter stehen, als jemand der nicht eingreift
(P) Kettenanstiftung
Über eine Kette an Menschen zum Haupttäter
Prinzip der Kettenteilnahme → Jeder ist Teilnehmer zur Haupttat
Bei Mischung von Anstiftung und Beihilfe: Beteiligungsform richtet sich nach dem schwächsten Glied
Versuchte Anstiftung
§ 30 I + § xy StGB
Vorprüfung
1. keine erfolgreiche Anstiftung
2. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (Verbrechen als Haupttat)
I TBM
1. subj. TB
a) Versatz bzgl. der Begehung eines tatbestandsmäßigen, vorsätzlichen, rechtswidrigen, vollendeten Verbrechens b) Vorsatz bzgl. der Anstiftung
- obj. TB : unmittelbares Ansetzten (§ 22 StGB) zum Bestimmen
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
Beihilfe
§ 27 + § xy StGB
A Strafbarkeit des Haupttäters
B Strafbarkeit des Teilnehmers als Mittäter/mittelbarer Täter
C Strafbarkeit des Teilnehmers
I TBM
1. obj. TB
a) zumindest in das Versuchsstadium gelangte vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat b) Teilnahmebehandlung: Förderung der Haupttat durch Hilfeleistung Förderungsformel (P Im Ergebnis dich nicht hilfreicher Beitrag, neutrale Beihilfe)
- subj TBa) Vorsatz bzgl. aller obj. TBM und auf die Beihilfe (”doppelter” Teilnehmervorsatz)b) Vorsatz bezgl. der Vollendung der Haupttat
[3. Tatbestandsverschiebung gem § 28 II StGB - Strafbarkeit begründendes persönliches Merkmal)
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
[VI Strafbarkeitszumessung: Strafrahmenverschiebung gem. § 28 I StGB - Strafbarkeit verschärfende, mildernde oder ausschließende Merkmale]
(P): im Ergebnis doch nicht hilfreicher Beitrag
Beihilfe
z.B. Täter bemerkt, dass er das Werkzeug doch nicht braucht
Immer denkbar: psychische Beihilfe, Bestärkung
- im Vorbereitungsstadium: keine physische Beihilfe, da keine Auswirkung auf die Haupttat
- im Versuchsstadium: Beihilfe nur zum versuchten Delikt
(P): neutrale Beihilfe
z.B. Verkauf der Streichhölzer, die zur Brandstiftung eingesetzt wurden
M1: Wenn der Verkäufer dies für möglich hielt (dolus eventualis), ist er Gehilfe
M2: Einschränkung der Strafbarkeit durch obj. Ansatzpunkte: objektive Zurechnung, Handlung muss eine rechtlich missbilligte Gefahr darstellen (Sozialadäquanz, erlaubtes Risiko, professionelle Adäquanz)
M3: Einschränkung der Strafbarkeit durch subj. Ansatzpunkte/ “deliktischer Sinnbezug”
Beihilfe, wenn:
- er von der Absicht des Täters weiß (dolus direktus 2. Grades) → Solidarisierung mit dem Täter, kein Alltagscharakter der Handlung
- er ein Risiko erkennt und einen obj. erkennbar tatgeneigten Täter unterstützt/ es konkrete Anhaltspunkte für ein hohes Risiko (”sehr/überwiegend Wahrscheinlich”) der Tatbegehung gab
Annahme des sich Erbietens
§ 30 II Var 1 StGB
Annahme des ernstlichen Angebots zur mittäterschaftlichen Begehung (auch nur scheinbar), davon ausgehend, dass beim Mittäter dadurch der Entschluss zur Begehung hervorgerufen wird
subj. TB: ernstlicher Wille, eine Tat zu begehen
Sich bereit Erklären
§ 30 II Var 2 StGB
Täter erklärt mit Willensbindung seine ernsthafte Bereitschaft, eine Tat zu begehen oder anzustiften
→ Gefahr liegt in der Bindung ggü dem Adressaten
obj. TB:
- Annahme einer Anstiftung (reaktiv)
- Sich-Erbieten (initiativ)
subj. TB: ernstlicher Wille, eine tat zu begehen
Verbrechensabrede § 30 II Var 3 StGB
§ 30 II Var 3 StGB, Mittäterschaft
Vorprüfung
1. kein erfülltes mittäterschaftliches Handeln
2. Verbrechen als Haupttat
I TBM
- Verabredung mittäterschaftlich tatsächlich ein Verbrechen zu begehen/anzustiften
- Konkretisierter Vorsatz bzgl. des vollendeten Verbrechens
- besondere subj. TBM
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
IV Rücktritt § 31