Nötigung u.ä. Flashcards
obj. TB
- Tathandlung. Einsatz eines Nötigungserfolgs
a. Gewaltanwendung
b. Drohung mit empfindlichem Übel - Nötigungserfolg
a. Handeln (vis compulsiva da
willensgetragen)
b. Dulden
c. Unterlassen (vis compulsiva da
willensgetragen) - Nötigungsspezifischer Zusammenhang von Erfolg und Nötigung (Kausalität, obj. Zurechnung)
Gewalt
- körperliche Tätigkeit/Kraftentfaltung
- körperlich wirkender Zwang
- um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Psychisch: nur bei physischer Reaktion
ist ein feindselig-aggressives Verhalten des Täters, durch das beim Opfer ein als gegenwärtiges Übel empfundener Zustand in Gestalt zumindest (erheblichen) psychischen Zwangs hervorgerufen wird.
(P): Auch Gewalt gegen Dritte?
(P): Gewalt gegen Sachen
H.M. bei besonderem Näheverhältnis auch ggü dem Bedrohten
genügt nur, wenn dadurch ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird
(P): Klimakleberfälle
- Reihe: keine körperliche Zwangswirkung, da die Menschen ja überfahren werden können
Daher nur Drohung - Reihe: Körperliche Zwangswirkung durch die vordere Reihe, die in gerechtfertigter mittelbarer Täterschaft agiert
(P): Entwenden von Sachen
z.B: verstecken von Autoschlüsseln
Zwang ergibt sich hier nicht aus körperlicher Einwirkung, sondern aus den tatsächlichen Umständen
Drohung
ist das ausdrückliche oder schlüssige Inaussichtstellen eines
künftigen Übels auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu
haben vorgibt.
Übel
ist jeder Nachteil für das Nötigungsopfer
empfindlich
Erheblichkeit ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem durch den Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Kann von einem besonnenen Durchschnittsmenschen erwartet werde, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält?
(P): Übel bei einem anderen
Drohungsadressat muss das Übel auch als eigenes Wahrnehmen und damit die Willensbildung von diesem beeinflussen
(P): Abgrenzung bei Unterlassen
Drohung durch unterlassen → § 13
Drohung mit Unterlassen: es muss jedenfalls eine Handlungspflicht bestehen
(P): Drohung durch Unterlassen
- bei rechtswidrigem Unterlassen: Drohung
- bei rechtmäßigem Unterlassen (nicht gebotenes Handeln):
Täter macht sich kommendes, den Status Quo verletzendes Übel zu nutzen
M1: Drohung nur, wenn das Opfer durch das Unterlassen schlechter steht als vorher Sonst: reine Erweiterung des Handlungsspielraums, kein empfindliches Übel
Aber: dieser Fall ist sehr selten
M2: Drohung nicht, wenn das Unterlassen nach der Rechtsordnung im freien Belieben des Betroffenen steht
M3: jedes Unterlassen ist grundsätzlich wie ein Tun geeignet, könnte bei rechtlichem Verhalten aber gem. § 240 II StGB gerechtfertigt sein
→ Opferperspektive
Problematisch: § 240 II StGB Verwerflichkeit
(P): bzgl. des Zwecks: Dolus eventualis bei Drohung, dolus directus 1. Grades bei Gewalt
M1: § 240 II fordert zielgerichtetes Verhalten, also dolus directus 1. Grades
M2: dolus eventualis reicht; aber: hier wird nicht beachtet, dass die Gewaltdefinition das subjektive Merkmal der Widerstandsüberwindung (3.) verlangt
M3: Dolus eventualis bei Drohung, dolus directus 1. rades bei Gewalt
Verwerflichkeit des Mittels, des Ziels oder der Mittel-Zweck-Relation (§ 240 Abs. 2 StGB)
Mittel-Zweck-Relation
Strafanzeigen: hier muss ein innerer Zusammenhang zum Zweck bestehen; sonst stellt das eine von der Rechtsordnung nicht anerkannte Form der Selbstjustiz dar
Fernziele
BGH: “Einbruchsstelle des Verfassungsrechts, daher müssen Grundrechte auch bei Fernzielen berücksichtigt werden
Bedrohung § 241
I TBM
- Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Bedrohen mit einem Verbrechen
b) Tatobjekt: Opfer selbst oder eine ihm nahestehende Person - Subjektiver Tatbestand
Vorsatz, d.h. mindestens dolus eventualis hinsichtlich der Verwirklichung der
objektiven Tatbestandsmerkmale
II Rw, Schuld