Verschmelzung Flashcards

1
Q

Was sind die Merkmale der Verschmelzung?

A
  • Übertragung des Vermögens als Ganzes eines (oder mehrerer) Rechtsträger…
  • …auf einen anderen bereits bestehenden („Verschmelzung zur Aufnahme“) oder einen neu zu gründenden („Verschmelzung zur Neugründung“) Rechtsträger…
  • …unter Auflösung ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers…
  • …gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträger an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers
    • Ausnahme (u.a.):
      • Übernehmender Rechtsträger eigene Anteile erhalten würde, insbesondere Upstream Merger
      • Bei GmbH: Wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten
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2
Q

Was ist die Rechtsfolge der Verschmelzung?

A
  • Gesamtrechtsnachfolge, #20INr1UmwG
  • Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, #20INr2UmwG
  • Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers
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3
Q

Welche Rechtsträger sind verschmelzungsfähig und wo wird dies bestimmt?

A

3UmwG

  • PersHG
    • Ab 01.01.2024 auch GbR, soweit in Gesellschaftsregister eingetragen
  • KapG
  • e.G. und genossenschaftliche Prüfungsverbände
  • e.V.
  • Wirtschaftliche Vereine (als übertragende Rechtsträger)
  • Natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen
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4
Q

Was ist die Problematik bei UG in der Verschmelzung?

A
  • Verbot der Sachgründung
    • nicht einsetzbar als übernehmender Rechtsträger bei Umw. zur Neugründung und bei Formwechsel aufgrund Sacheinlageverbot #5aII2GmbHG
  • sonst umwandlungsfähig
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5
Q

Was gilt für den Verschmelzungsvertrag?

A
  • Notarielle Beurkundung ( #6UmwG)
  • Vertretung der Beteiligten / „Vertretungsorgane” #4UmwG
    • Gesetzliche Vertretung, d.h. z.B. auch Vorstand / GF mit einem Prokuristen
  • Problem bei Verträgen: Interne Zustimmungsvorbehalte
    • Z.B. zugunsten Aufsichtsrats durch Satzung oder AR Beschluss gem. #111IV2AktG ; zugunsten Gesellschafterversammlung
    • Zu lösen durch “Entwurfsalternative”, d.h. Verschmelzungsvertrag nur im Entwurf vorgelegt, erst nach abgeschlossener Beschlussvorlage der Organe ( #4IIUmwG)
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6
Q

Was ist die Gegenleistung bei einer Gesellschaft?

A
  • Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden / neuen Rechtsträger an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) des übertragenden Rechtsträgers #2UmwG
  • Grds keine andere Art möglich
    • Ausnahme
      • Bare Zuzahlung allgemein oder zum Spitzenausgleich, #15UmwG
        • AG max. 10 % des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrags ihres Grundkapitals ( #68IIIUmwG)
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7
Q

Was gilt für den Verschmelzungsbericht?

A

8UmwG

  • Erstellt von den Vertretungsorganen der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
  • Gemeinsame Erstattung eines Berichts möglich #8I1HS2UmwG
  • Enthält auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages oder des Entwurfs dazu Angaben, Erläuterungen und rechtliche und wirtschaftliche Begründungen über
    • Umtauschverhältnis / Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger
    • Höhe anzubietenden Barabfindung
    • sonstige Erläuterungen / Begründungen
    • Angaben auch zu verbundenen Unternehmen i.S.v. #15AktG
  • Tatsachen, deren Offenlegung geeignet sind, den beteiligten oder mit ihnen verbundenen Rechtsträgern nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen (z.B. Betriebsgeheimnisse), brauchen nicht aufgenommen zu werden.
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8
Q

Wann kann auf den Verschmelzungsbericht verzichtet werden?

A

8IIIUmwG

wenn
- alle Anteilseigner in notarieller Form darauf verzichten
- alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.

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9
Q

Was ist die Rechtsfolge einer fehlerhaften Erstattung des Verschmelzungsberichtes?

A

Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse

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10
Q

Was ist die Verschmelzungsprüfung und ist sie verpflichtend oder freiwillig?

A
  • Grds. nur bei der Beteiligung von AG an der Umwandlung #60UmwG
  • bei anderen Rechtsträgern (Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder GmbH), wenn mind. ein Gesellschafter dies binnen einer Woche verlangt ( #44UmwG, #45eUmwG, #48UmwG)
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11
Q

Wann kann auf die Verschmelzungsprüfung verzichtet werden?

A

( #9IIIUmwG i.V.m. #8IIIUmwG)
- möglich, wenn
- alle Anteilseigner in notarieller Form darauf verzichten oder
- sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden

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12
Q

Wie ist die Unterrichtung des Betriebsrats über die Verschmelzung geregelt?

A
  • Verschmelzungsvertrag / sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten
  • Nachweis über Unterrichtung des Betriebsrats ist Verschmelzungsantrag beizufügen #17IUmwG
  • Betriebsrat steht gegen die Durchführung laut UmwG kein Rechtsbehelf und kein Widerspruchsrecht zu
  • Mitwirkungserfordernisse oder -befugnisse können sich aus Betriebsverfassungsrecht ergeben #111BetrVG
  • Rechtsfolge der Verletzung: Eintragungshindernis #17IUmwG
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13
Q

Wie wird der Verschmelzungsprüfer bestellt?

A

10UmwG

  • Antrag des Vertretungsorgans
  • Auswahl und Bestellung durch Gericht
  • Zuständigkeit: Landgericht (KfH) in dessen Bezirk der / ein übertragende(r) Rechtsträger seinen Sitz hat
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14
Q

Wie wird die Beschlussfassung über die Verschmelzung vorbereitet?

A
  • Einladung nach Maßgabe des anwendbaren Gesetzes und der Satzungen
  • Zusätzlich bei Aktiengesellschaften
    • Auslegung der in #63IUmwG genannten Unterlagen ab Einberufung der Hauptversammlung
  • Auf Verlangen sind den Aktionären Abschriften der ausgelegten Unterlagen zu erteilen oder elektronisch zu übermitteln #63IIIUmwG
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15
Q

Wie wird die Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung für die Verschmelzung durchgeführt?

A
  • Beschlüsse: mind. 3/4 Mehrheit der bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit nicht die Satzung eine höhere Mehrheit / weitere Erfordernisse bestimmt ( #65I2UmwG)
  • Verschmelzungsbeschluss und nach Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden #13III1UmwG
  • Verschmelzungsvertrag / Entwurf ist Beschluss als Anlage beizufügen #13III2UmwG
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16
Q

Wie ist die Allgemeine Beschlussanfechtung bei einer Verschmelzung geregelt?

A
  • allgemeinen Vorschriften über Beschlussanfechtung: bei AG Vorschriften über Anfechtungs und Nichtigkeitsklage #241ffAktG
  • Klagefrist beträgt lt. #14IUmwG stets einen Monat nach Beschlussfassung
  • Beschlussanfechtung beim übertragenden Rechtsträger kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist
17
Q

Wie ist das Spruchstellenverfahren bei der Verschmelzung geregelt?

A
  • Antrag auf Ausgleich dafür, dass Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist
  • Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung durch das zuständige Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz
  • Grds. keine Begrenzung der Höhe der angemessenen Zuzahlung auf 10 % des Grund oder Stammkapitals ( Ausn .: #68IIIUmwG)
  • Zuständiges Gericht ist das Landgericht (KfH) am Sitz des übertragenden Rechtsträgers #2SpruchG
  • Antragsfrist: 3 Monate nach Bekanntmachung der Umwandlung #4SpruchG
18
Q

Wie wird die Verschmelzung vollzogen?

A
  • Anmeldung HR #17UmwG
  • Antragsberechtigt ist das Vertretungsorgan jedes beteiligten Rechtsträgers #16IUmwG
  • Anmeldung muss Erklärung enthalten, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen
19
Q

Welche Anlagen sind der Verschmelzungsanmeldung beim HR beizufügen?

A
  • Verschmelzungsvertrag
  • Verschmelzungsbeschlüsse
  • Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber
  • Verschmelzungsbericht
  • Prüfungsbericht oder Verzichtserklärungen nach #8IIIUmwG , #9IIIUmwG #12IIIUmwG
  • Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrags an den zuständigen Betriebsrat
  • Genehmigungsurkunde, wenn der Formwechsel der staatlichen Genehmigung bedarf
  • Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers #17II1UmwG
20
Q

Wie wird die Verschmelzung eingetragen?

A
  • Eintragung der Verschmelzung erfolgt im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers allerdings mit dem Vermerk, dass die Verschmelzung erst mit Eintragung der Verschmelzung auch im Register der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird
  • Erhöht die aufnehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung das Kapital, darf die Verschmelzung erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung eingetragen werden #53UmwG
21
Q

Wie wirkt die Eintragung der Verschmelzung?

A
  • # 20IUmwG
    • Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (Problem: Wirkung auch für Auslandsvermögen?
    • Die übertragenden Rechtsträger erlöschen.
    • Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers.
    • Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und ggf. erforderlicher Zustimmungs oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
22
Q

Was sind die Folgen der Verschmelzung in Bezug auf Gläubigerschutz?

A

22UmwG
- Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger,
- die im Falle der Insolvenz kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer besonderen staatlich überwachten Deckungsmasse haben,
- können Sicherheitsleistung für ihre Ansprüche verlangen, für die sie noch keine Befriedigung verlangen können,
- wenn sie den Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintragung der Verschmelzung ins Register des schuldenden Rechtsträgers
- nach Grund und Höhe schriftlich anmelden
- und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

23
Q

Was sind die Folgen der Verschmelzung in Bezug auf die Inhaber von Sonderrechten?

A

23UmwG
- Inhaber von Sonderrechten ohne Stimmrecht, z.B. Inhaber von stimmrechtslosen Anteilen, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten,
- sind gleichwertige Rechte im übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.

24
Q

Was sind die Folgen der Verschmelzung in Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen Vertretungs und Aufsichtsorgane des übertragenden und / oder übernehmenden Rechtsträgers?

A

25ffUmwG
- Organe der übertragenden Rechtsträger haften für die Schäden durch die Verschmelzung
- ihrem Rechtsträger,
- dessen Anteilsinhabern
- dessen Gläubigern
- als Gesamtschuldner, wenn sie bei Prüfung der Vermögenslage der Rechtsträger und beim Abschluss des Verschmelzungsvertrages ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben
- Anspruch verjährt fünf Jahren nach Bekanntmachung der Versschmelzungseintragung beim übernehmenden Rechtsträgers, #25IIIUmwG bzw. #27UmwG
- Ansprüche gegen Organe des übertragenden Rechtsträgers sind durch einen besonderen Vertreter im Verfahren gem. #26UmwG geltend zu machen

25
Q

Wie ist das Abfindungsangebot bei Verschmelzungen geregelt?

A

29UmwG

- Verschmelzungen von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform
- Verschmelzungen, bei denen die Anteile am übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterliegen,
	- Anteilseigner,
	- die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklären,
	- Anspruch auf eine angemessene Barabfindung,
	- deren Angebot im Entwurf des Verschmelzungsvertrages enthalten sein muss.
26
Q

Wie ist die Abfindung bei Verschmelzung unterschiedlicher Rechtsformen geregelt?

A

29ffUmwG

- Angemessenheit der Barabfindung ist stets Gegenstand der Verschmelzungsprüfung ( #30IIUmwG).
- Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht angemessen hoch angeboten worden ist ( #32UmwG)
- Für den Streit um die Barabfindung gilt ausschließlich das Verfahren nach dem SpruchG #34UmwG).