Konzernbildungskontrolle Flashcards

1
Q

Wie funktioniert der Schutz der nicht-börsennotierten AG?

A
  • Schutz durch #311AktGff
  • Missbrauch des Einflusses: Nachteilsausgleich #311AktG
  • Abhängigkeitsbericht #312ffAktG
  • Haftung herrschende Unternehmen/Organe #317AktG
  • Haftung gem. Organe beherrschten Unternehmens #318AktG
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2
Q

Welche Schutzvorkehrungen hat die abhängige AG?

A
  • Verbot Abhängigkeit in Satzung? Nach #23VAktG unzulässig.
  • Vorkaufsrechte: nur schuldrechlich relevant
  • Vinkulierung Namensaktien:
    • # 68IIAktG
    • Nur bei Gründung, da Satzungsänderung
    • nach #179AktG mit 3/4 Mehrheit und aller betroffenen Aktionäre möglich #180IIAktG
  • Erhöhung Mehrheitserfordernisse abweichend von #133AktG
    • bei Gründung oder Satzungsänderung mit 3/4 Mehrheit
  • Entsenderecht zum AR
    • Zulässig nach #101II1AktG
    • Nur durch Satzung
    • nur für bestimmte Aktionäre
    • Begrenzt auf 1/3 der AR-Mitglieder #101II4AktG
  • Höchststimmrecht
    • nur für nicht-börsen AG in Ordnung wenn durch Satzung bestimmt #134I2AktG
      • Problem: nachträgliche Einführung
    • ginge wenn 3/4 Mehrheit nach #179AktG weil Satzungsänderung
    • Keine Zustimmung der betroffenen d.h. beschränkten Aktionäre erforderlich (“Mannesmann” Urteil des BGH)
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3
Q

Welchen Einfluss hat der Vorstand der abhängigen AG auf die Schutzvorkehrungen der Konzern?

A
  • Grundsätzlich mittelbarer rechtlicher und praktischer Einfluss
    • Bezugsrechtsausschuss bei KapErhöhung allgemein, insb. bei genehmigtem Kap. #202AktG, #204AktG mit Zustimmung AR
    • Erwerb eigener Aktien #71INr8AktG
  • Nicht börsennotierte AG
    • allgmeine Auffassung: Neutralitätspflicht
  • Börsennotierte AG
    • Verhinderungsverbot #33I1WpÜG
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4
Q

Wie ist die Schutzvorkehrung für die herrschende AG bei der Konzernbildungskontrolle geregelt?

A
  • Grundsatz
    • Erwerb Unternehmen gehört zur Leitungsaufgabe des Vorstandes -> keine Zuordnung auf HV durch Satzung möglich
    • # 119IIAktG -> wenn Vorstand verlangt kann HV entscheiden
    • Zustimmungsvorbehalte für AR sind zulässig #111IVAktG
  • Ausnahmen:
    • Übertragung gesamtes Vermögen #179aAktG
    • EAV #293IIAktG
    • Maßnahmen des UmwG
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5
Q

Was sind die ungeschriebenen HV Kompetenzen der herrschenden Gesellschaft?

A
  • Bestimmte Grundlagen/Strukturentscheidung stehen HV zu
    • Kriterien:
      • Qualitativ: Verkürzung Aktionärsrechte (Mediatisierungseffekt; “Fahrstuhl-Effekt”)
      • Quantitativ: mind. 80% des Gesellschaftsvermögens betroffen
    • Mehrheitserfordernis: 3/4
    • Rechtsfolgen: Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz
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6
Q

Wie ist das Delisting im Rahmen der Konzernbildungskontrolle geregelt?

A
  • = Widerruf Zulassung der Aktien am regulierten Markt
    • bisherige Rechtsprechung (“Macrotron” 2003): HV-Beschluss und Abfindungsangebot erforderlich
    • neue Rechtsprechung (BGH 2014): kein HV-Beschluss und kein Abfindungsangebot erforderlich
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