Faktischer Konzern Flashcards

1
Q

Welche Formen hat der Faktische Konzern?

A
  • MU mit mind. 50% Beteiligung an Tochter
  • MU mit 100% Beteiligung an TU, die wiederrum 100% Beteiligung an EU
  • Kette Beherrschungsverträge
  • Beherrschungsvertrag MU mit TU, TU hält 100% an EU
  • Beherrschungsvertrag MU mit EU
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2
Q

Was ist der Nachteilsausgleich im Rahmen des faktischen Konzerns?

A
  • Herrschendes U darf abhängiges U nicht zu nachteiligen Geschäften zwingen, es sei denn es wird ausgeglichen
    #### Nachteil
  • Pflichtwidrige Ausübung unternehmerischen Ermessens
  • Maßstab: Pflichtgemäßes Verhalten gem. #93AktG, z.B.
    • Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
    • Abweichung von Marktpreisen
    • Verdeckte Gewinnausschüttungen
    • Personalgestellung
      #### Nachteilsausgleich
  • Kompensationspflicht “sui generis”
  • Ausgleich
    • Im GJ durch Gegenleistung / sonstige Vorteile
    • Ende GJ durch vertragliche Gewährung Ausgleichs
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3
Q

Was ist der Abhängigkeitsbericht im Kontext des faktischen Konzerns?

A
  • Erstellung durch Vorstand
    • Schriftlich
    • drei Monaten nach Beginn GJ
    • Darlegung Rechtsbeziehungen herrschender <–> abhängiger Gesellschaft
    • Maßstab: „Gewissenhafte und getreue Rechenschaft” ( #312IIAktG)
    • Erklärung Benachteiligung oder ordnungsgemäßem Ausgleich
    • Erklärung Nachteilsausgleich, auch in LB aufzunehmen ( #312IIIAktG)
    • Keine Verpflichtung bei Bestehen Gewinnabführungsvertrages ( #316AktG)
  • Prüfung
    • durch AP #313AktG
      • schriftlicher Bestätigungsvermerk #313IIIAktG
    • durch AR #314AktG
      • Nach Vorlage durch AP unter Anwesenheit des AP und Einbeziehung in Bericht an die HV
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4
Q

Wann ist eine Sonderprüfung des Abhängigkeitsberichts eines faktischen Konzerns erlaubt?

A
  • Jeder Aktionär
    • eingeschränkter BV
    • Einwendung AR
    • Vorstand sagt fehlender Nachteilsausgleich
  • mind. 1% Beteiligung oder 100TEUR
    • belegbarer Verdacht auf pflichtwidrige Nachteilszufügung
  • Regelung für Sonderprüfung gem. #142AktG gelten
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5
Q

Welche Schadensersatzansprüche kennt der faktische Konzern?

A

317I1AktG

  • durch Abhängige Gesellschaft gegen herrschendes U
  • nicht bis zum Ende des GJ Ausgleich des Nachteils und kein Rechtsanspruch auf Ausgleich eingeräumt
    #### #317IIIAktG
  • durch Abhängige Gesellschaft gegen gesetzliche Vertreter herrschendes U
  • nicht bis zum Ende des GJ Ausgleich des Nachteils und kein Rechtsanspruch auf Ausgleich eingeräumt
    #### #318I1AktG
  • durch Abhängige Gesellschaft gegen Vorstand abhängiges U
  • Gründe
    • Nachteilige Maßnahme nicht im Abhängigkeitsbericht
    • Maßnahme ausgeführt aber keine Angabe zur Nachteiligkeit
    • Verschweigen das Ausgleich nicht erfolgt ist
    • gänzliches Fehlen Abhängigkeitsbericht
      #### #318IIAktG
  • durch Abhängige Gesellschaft gegen AR abhängiges U
  • Gründe
    • Verletzung Prüfpflicht
    • Verletzung Berichtspflicht ggü. HV #314AktG
      #### #317I2AktG
  • Aktionäre der abhängigen Gesellschaft gegen Alle (herrschendes U, Gesetzliche Vertreter herrschendes U, Vorstand abhängiges U, AR abhängiges U)
  • Gründe: Alle nach 317I1AktG, 317IIIAktG, 318I1AktG, 318IIAktG
  • Voraussetzung: Schaden ist nicht deckungsgleich mit Schaden der Gesellschaft
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