Formwechsel Flashcards

1
Q

Was sind die Grundsätze des Formwechsels?

A
  • nur ein Rechtsträger beteiligt
  • muss Identität zwischen Ausgangsrechtsträger und Zielrechtsträger Anteilsinhabern bestehen
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2
Q

Was ist die Rechtsfolge des Formwechsels?

A
  • Rechtsträger besteht in neuer Rechtsform weiter (Rechtsträgeridentität, d.h. keine Gesamtrechtsnachfolge
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3
Q

Welche Rechtsträger können formwechselnd sein?

A
  • PersHG und PartG
    • Ab 1. Januar 2024 auch GbR, soweit in Gesellschaftsregister eingetragen
  • KapG
  • e.G.
  • Rechtsfähige Vereine
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
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4
Q

In welche Rechtsformen können gewechselt werden?

A

191IIUmwG

- PersG
	- GbR bisher nicht direkt umwandelbar, musste bisher Umweg über OHG Umwandlung gehen
	- sobald GbR Register existiert, kann direkt gemacht werden
- KapG
- e.G.
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5
Q

Wie ist der Ablauf des Formwechsels geregelt?

A
  • Erstellung eines Umwandlungsberichts
  • Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat
  • Gesellschafterbeschluss über den Formwechsel
  • Anmeldung und Eintragung des neuen Rechtsträgers im Handelsregister
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6
Q

Wie ist der Umwandlungsbericht/prüfung beim Formwechsel geregelt?

A
  • Aufstellung durch Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers
  • Umwandlungsbericht entbehrlich, wenn nur einen Anteilseigner ( #192IIUmwG) oder alle Anteileigner in notarieller Erklärung auf Erstellung verzichten
  • Umwandlungsprüfung nicht vorgesehen (da keine Vermögensübertragung erfolgt)
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7
Q

Wie ist die Information des Betriebsrats bei Formwechseln geregelt?

A
  • Information des Betriebsrats erforderlich
  • Muss durch Übermittlung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor Beschlussfassung erfolgen
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8
Q

Wie ist der Umwandlungsbeschluss beim Formwechsel geregelt?

A

194UmwG

  • In der Einladung ist auf die Umwandlung hinzuweisen ( #217UmwG bzw. #225cUmwG)
  • Grds. sind mindestens allg. gesellschaftsrechtliche Vorschriften und Mehrheiten zu beachten
  • Beschluss ist in einer Gesellschafterversammlung notariell zu beurkunden
  • Mehrheitserfordernisse
    • PersHG (einschl. Partnerschaftsgesellschaften): Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich,
      • auch nicht anwesende Gesellschafter (in notarieller Form)
      • Ausnahme: Gesellschaftsvertrag reduziert auf bis zu ¾ - Mehrheit
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9
Q

Welche Mehrheiten müssen bei Formwechseln vorhanden sein?

A
  • Formwechsel KapG in GbR, OHG oder PartG –> Zustimmung aller Gesellschafter,
    • auch nicht anwesende Gesellschafter (in notarieller Form) erforderlich ( #233IUmwG)
  • Formwechsel KapG in KG ist Mehrheit von ¾ der Stimmen / Grundkapitals erforderlich, (Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit)
    • alle Gesellschafter, die in KG persönlich haftende sollen, zustimmen
  • alle anderen Fällen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere Mehrheit vorsieht
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10
Q

Wie ist der Formwechsel anzumelden?

A
  • # 198UmwG, #199UmwG
  • Umwandlungsbeschluss
  • Zustimmungserklärungen
  • Umwandlungsbericht / Erklärungen über Verzicht auf seine Erstellung
  • Nachweis über die Zuleitung nach #194IIUmwG
  • Genehmigungsurkunde, wenn staatliche Genehmigung
  • Schlussbilanz ist nicht zu erstellen oder einzureichen
    • steuerliche Rückwirkung ist dennoch möglich, wenn steuerlicher UmwStichtag höchstens acht Monate vor HR Anmeldung #14UmwSt, #20VIIIUmwStG, #25UmwStG
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11
Q

Wie wirkt die Eintragung des Formwechsel?

A
  • Mit Eintragung besteht der Rechtsträger in neuer Rechtsform
  • Gesellschafter halten nunmehr Anteile am Rechtsträger in neuer Form
  • Beurkundungsmängel des Beschlusses und der Zustimmungs- und Verzichtserklärungen werden geheilt
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12
Q

Was ist beim Formwechsel von GmbH auf GmbH & Co KG zu beachten?

A
  • Erfordernis der Gesellschafterkontinuität ( #202INr2UmwG)
  • Zukünftige Komplementärin muss an der GmbH beteiligt sein
  • Erreichbar durch Neugründung der Komplementärin und Übernahme eines „Minianteils“
  • Ggf. auch treuhänderisch gehaltener Anteil ausreichend, der nach Vollzug der Umwandlung an einen Kommanditisten zurück übertragen wird
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13
Q

Was ist bei Formwechsel von GmbH & Co. KG auf GmbH zu beachten?

A
  • Erfordernis der Gesellschafterkontinuität ( #202INr2UmwG) problematisch, wenn GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt ist
    ➔ Daher: treuhänderische Abtretung eines Teils der Kommanditeinlage durch Kommanditisten an die GmbH
  • Nach Vollzug des Formwechsels Liquidation der Komplementärin und Übertragung der Beteiligung an die übrigen Gesellschafter
  • Alternative:
    • Gesellschaftsrechtliches Anwachsungsmodell
    • Einbringung der Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH gegen Gewährung von Anteilen an dieser
    • Dadurch tritt nach „allgemeinem“ Gesellschaftsrecht Anwachsung des gesamten Vermögens bei der Komplementärin ein
    • Steuerneutrale Gestaltung gem. #20UmwStG
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14
Q

Wie ist der Grenzüberschreitende Formwechsel geregelt?

A
  • Bislang noch keine Regelung im Umwandlungsgesetz
  • Bisherige Rechtsprechung:
    • EuGH, VALE-Entscheidung (2012): Grenzüberschreitender Formwechsel durch Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes einer italienischen S.r.l. nach Ungarn zulässig
    • OLG Nürnberg (2013): Grenzüberschreitender Formwechsel einer luxemburgischen S.à r.l. in eine deutsche GmbH analog #190ffUmwG zulässig
    • OLG Düsseldorf (2017): Grenzüberschreitender Formwechsel einer niederländischen B.V. in eine deutsche GmbH analog #190ffUmwG zulässig
    • OLG Saarbrücken (2020): Grenzüberschreitender Formwechsel einer deutschen GmbH in eine französische SAS oder S.à r.l. („Herausformwechsel“) zulässig
    • OLG Oldenburg (2020): Grenzüberschreitender Formwechsel einer lux. Personengesellschaft in dt. Personenhandelsgesellschaft nach allgemeinen Vorschriften durch Gesellschafterbeschluss und zeitgleiche Sitzverlegung nach Deutschland (sog. „wilder Formwechsel“) zulässig, d.h. auch ohne Beachtung der Verfahrensund Schutzvorschriften des UmwG
  • Mobilitätsrichtlinie
    • Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
    • Teil des Company Law Package der Kommission
    • am 1. Januar 2020 in Kraft getreten
    • bis 31. Januar 2023 in nationales Recht umzusetzen
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