Verfolgungshindernisse Flashcards

1
Q

Prüfung bei absoluten Antragsdelikten

A
  1. erforderlicher Strafantrag
  2. von einem Antragsberechtigten, §§ 77 I u.
    3, 77a StGB
  3. form-, § 158 II StPO, und fristgerecht, §§ 77b,
    77c StGB, gestellt und
  4. nicht zurückgenommen worden, § 77d I StGB

In der Klausur ist zu beachten, dass noch vor der Prüfung des Tatbestandes bei absoluten Antragsdelikten das Vorliegen eines form- und fristgerechten Strafantrages zu prüfen ist!

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2
Q

Prüfung bei relativen Antragsdelikten

A
  1. wie bei absoluten Delikten
  2. wenn diese Vss. nicht vorliegen, kann trotzdem Anklage erhoben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Bsp. in der RiStBV

In der Klausur ist zu beachten, dass vor diesem Hintergrund bei relativen Antragsdelikten das Vorliegen eines form- und fristgerechten Strafantrages erst am Ende, also nach TBM/RW/S, zu prüfen ist.

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3
Q

Kann ein Strafantrag aufschiebend bedingt gestellt werden?

A

Nein, nur ein auflösend bedingter ist möglich.

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4
Q

Kann Haftbefehl erlassen werden, wenn der notwendige Strafantrag noch nicht gestellt wurde?

A

Ja, solange der Antrag noch form- und fristgerecht gestellt werden kann. Entsprechend § 130 StPO ist der Antragsberechtigte vom Haftbefehl unverzüglich in Kenntnis zu setzen, zudem hat der Richter ihm eine Frist von maximal einer Woche zu setzen (aber: Soll-Vorschrift!), bis zu deren Ablauf der Antrag vorliegen muss, um eine Aufhebung des Haftbefehls zu vermeiden.

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5
Q

Kann ein Vernehmungsprotokoll in einen Strafantrag umgedeutet werden?

A

Ja, wenn es ausreichend bestimmt ist und Verfolgungsinteresse erkennen lässt.

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6
Q

Prüfung der Verjährung

A
  1. Welche Verjährungsfrist ist anzuwenden,
    § 78 StGB?
  2. Wann beginnt sie zu laufen, § 78a StGB?
  3. Wann endet sie, unter Berücksichtigung etwaiger Verjährungsunterbrechungen oder aufgrund eines Ruhend der Verjährung, § 78c StGB?
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7
Q

Welche Entscheidungen entfalten umfassende Sperrwirkung im Hinblick auf den Strafklageverbrauch?

A

rechtskräftige Strafurteile eines deutschen Gerichts und bei ausländischen Verurteilungen oder Freisprüchen, wenn zwischenstaatlich die Einhaltung des “ne bis in idem” vereinbart wurde, insbesondere. Art. 54 SDÜ und EU-Übereinkommen vom 25.05.1987 über das Verbot der Doppelbestrafung

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8
Q

Welche Entscheidungen entfalten nur eingeschränkte Sperrwirkung dahingehend, dass die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann?

A
  • rechtskräftige Strafbefehle, § 373a I StPO
  • rechtskräftige Urteile und Beschlüsse in OWi-Sachen, vgl. §§ 84 II 1, 85 III 2 OWiG
  • endgültige Einstellung nach § 153a I 5, II 2 StPO
  • Einstellungen nach § 153 II StPO, vgl. BGH - 5 StR 145/03
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9
Q

Welche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung, wenn bei der erneuten Verhandlung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen?

A
  • Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, § 211 StPO
  • Verfahrenseinstellung nach § 47 III JGG
  • Verwerfung eines zulässigen Klageerzwingungsantrages durch das OLG/KG, § 174 II StPO
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10
Q

Verfahrens-/Verfolgungshindernisse

A
  • Rechtskraft und Strafklageverbrauch
  • Fehlender Strafantrag
  • Verjährung
  • Strafunmündigkeit des Beschuldigten, § 19 StGB
  • Tod oder endgültige Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten
  • Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, Verstoß gegen Art. 6 I 1 EMRK
  • Anderweitige Rechtshängigkeit
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11
Q

Persönliche Reichweite Strafklageverbrauch

A
  • Strafklage wird gegen denjenigen verbraucht, gegen den sich das Verfahren tatsächlich gerichtet hat
  • idR nur problematisch, wenn Verfahren gegen Beschuldigten unter falschen Personalien geführt wurde
  • BGH sieht Angabe falscher Personalien im Urteil dann als schädlich an, wenn
    —> gegen die richtige Person Anklage erhoben wurde und
    —> diese tatsächlich vor Gericht stand (daher muss der Strafbefehl immer auch richtig adressiert sein)
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12
Q

Sachliche Reichweite Strafklageverbrauch

A
  • Maßgebend ist Tatbegriff des § 264 StPO
  • problematisch, wenn Beschuldigter während der Verwirklichung eines Dauerdelikts eine weitere, schwere Straftat begeht
  • BGH fordert für einheitliche prozessuale Tat nicht nur äußere zeitliche Verknüpfung, sondern darüber hinaus eine Verknüpfung dergestalt, dass der Unrechts- und Schuldgehalt einer Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, gewürdigt werden kann
  • Es muss also eine innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen den Handlungen bestehen
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