Untersuchungshaft Flashcards

1
Q

Abgrenzung zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

A
  • nach § 127 I 1 StPO ist jedermann befugt, einen Täter, der auf frischer Tat betroffen wird, vorläufig festzunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist/ dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist
  • Sta und Polizei auch zur Feststellung der Identität, wenn Beschuldigter nicht auf frischer Tat betroffen, §§ 127 I 2, 163b, 163c StPO
  • Sta und Polizei auch bei Gefahr in Verzug, wenn Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vorliegen, § 127 II StPO
  • Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO
  • Unterbringung zur Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 81 StPO
  • Hauptverhandlungshaft nach § 230 StPO, die nur Sicherung der HV dient, wobei immer eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist
  • Vollstreckungshaft nach § 457 II StPO
  • Sicherungshaft nach § 435c StPO
  • Europäischer Haftbefehl
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2
Q

Voraussetzungen Untersuchungshaft

A
  1. Dringender Tatverdacht = große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer der Straftat war
  2. Haft Grund
  3. Keine Unverhältnismäßigkeit = Abwägung zwischen Eingriffsintensität und Bedeutung der Strafsache
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3
Q

Haftgrund Flucht

A
  • flüchtig nach § 112 II Nr.1 StPO ist, wer vor, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen oder sich dergstalt ins Ausland absetzt, dass er für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar und auch der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen ist
  • Verborgen hält sich, wer ungemeldet, unter falschem Namen oder an unbekanntem Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder für längere Zeit zu entziehen
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4
Q

Haftgrund Fluchtgefahr

A
  • liegt nach § 112 II Nr. 2 StPO vor, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung stellt
  • Kriterien sind Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten, Lebensverhältnisse, Vorleben, Verhalten vor und nach der Tat, etc…
  • Absicht ist nicht erforderlich, es reicht Wissen oder Inkaufnahme
  • für Jugendliche gilt nach § 72 JGG eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung
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5
Q

Haftgrund Verdunkelungsgefahr

A
  • liegt nach § 112 II Nr. 2 StPO vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlungen erschwert werden. Bloße Möglichkeit solcher Handlungen reicht nicht aus
  • ist die Beweislage bereits umfassend gesichert, besteht keine Verdunkelungsgefahr
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6
Q

Haftgrund Straftaten der Schwerstkriminalität

A
  • bei Verdacht auf eine der Katalog taten nach § 112 III StPO kein Haftgrund erforderlich
    —> nach verfassungskonformer Auslegung dürfen Haftgründe aber nicht ausgeschlossen sein
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7
Q

Haftgrund Wiederholungsgefahr

A
  • § 112a StPO ist subsidiär und wird als gefahrenabwehrrechtlicher Fremdkörper angesehen
  • Vorliegen einer Anlasstat aus dem Katalog
  • Gefahr weiterer erheblicher Taten gleicher Art vor rechtskräftiger Aburteilung
  • Erforderlichkeit der Haft zur Abwendung weiterer Taten
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8
Q

Form und Inhalt des Haftbefehls

A
  • § 114 I StPO = schriftlicher Gerichtsbeschluss

- Aufbau hat nach § 114 II StPO dem einer Anklageschrift zu ähneln

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9
Q

Verfahren Haftbefehl

A
  • Zuständig ist Ermittlungsrichter, §§ 162, 125 StPO, nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht
  • Erlass ist in jedem Verfahrensstadium möglich
  • Im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, außer bei Gefahr in Verzug, § 125 I StPO
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10
Q

Vollstreckung Haftbefehl

A
  • bei bestehendem Haftbefehl veranlasst Sta, § 36 II StPO, die Festnahme durch die Polizei, § 161 StPO
  • bei unbekannten Aufenthaltsort wird Beschuldigter in Fahndungssystem aufgenommen
  • Nach Festnahme aufgrund des Haftbefehls ist beschuldigtem eine Abschrift des Befehls (mglw. nebst Übersetzung) auszuhändigen, § 114a StPO
  • Benachrichtigung der Angehörigen, § 114c StPO
  • Gem. § 115 StPO dann unverzügliche Vorführung des Beschuldigten vor das gem. § 126 StPO zuständige Gericht
    —> Ausnahme § 115a StPO
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11
Q

Festnahme ohne vorherigen Haftbefehl

A
  • Vorgehen richtet sich nach § 127 II StPO, wenn Haftbefehl notwendig erscheint
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12
Q

Rechtsbehelfe

A
  • Haftprüfung nach § 117 StPO
  • Haftbeschwerde nach § 304 StPO
  • Weitere Beschwerde § 310 StPO
  • Kammergerichtsvorlage gem. §§ 121, 122 StPO
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13
Q

Beendigung der Untersuchungshaft

A
  • umgehend bei Wegfall der Voraussetzungen der Untersuchungshaft
  • Aufhebung des Haftbefehls durch Gerichtsbeschluss
  • Mit Rechtskraft des auf Freiheitsstrafe erkennenden Urteils erfolgt Übergang in Strafhaft
  • Wird Urteil nicht sofort rechtskräftig ist Haftbefehl in Anschluss an Urteil aufzuheben und im Schlussvortrag entsprechender Antrag zu stellen
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