Jugendverfahren Flashcards
1
Q
Zuständigkeit nach JGG
A
- Jugendrichter nach § 39 JGG bei Verfehlungen wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nachdem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen und Entziehung der Fe zu erwarten sind
—> Anwendung auf Heranwachsende nach § 108 JGG - Jugendschöffengericht nach § 40 JGG, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist und nach allgemeinen Vorschriften die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet wäre
—> Anwendung auf Heranwachsende nach § 108 JGG - Jugendkammer nach § 41 I Nr. 1 JGG bei Katalogtat nach § 74 II GVG
—> Anwendung auf heranwachsende nach §§ 108 I, 41 I Nr. 1 JGG, 74 II GVG
2
Q
Mögliche Verfahrensarten
A
- §§ 79 bis 91 JGG schließen verschiedene Verfahrensarten gegen Jugendliche aus
- die gilt über den Verweis in § 109 II JGG nur beschränkt für Heranwachsende
3
Q
Notwendige Verteidigung
A
- § 68 JGG enthält eigene Regelung, wobei § 68 Nr. 1 JGG einen Verweis auf § 140 StPO enthält
- Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird umso zwingender je jünger der Angeklagte ist
4
Q
Untersuchungshaft
A
- Voraussetzungen für die Verhängung von U-Haft sind im Verfahren gegen Jugendliche gem. § 72 JGG erheblich eingeschränkt
—> Aber keine Geltung der Einschränkungen für Heranwachsende! Vgl. § 109 I 1 JGG - Einschränkungen liegen in
—> Der Subsidiarität der U-Haft, § 72 I 1 JGG,
—> Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, § 72 I 2 JGG (regelmäßig nur, wenn Jugendstrafe zu erwarten ist)
—> besondere Anforderungen an den Haftgrund, § 72 II JGG
5
Q
Besondere Mitteilung
A
Bei Anklageerhebung muss der Jugendgerichtshilfe eine Abschrift der Anklageschrift übersandt werden, Nr. 32, 6 IV MiStra