Jugendverfahren Flashcards

1
Q

Zuständigkeit nach JGG

A
  • Jugendrichter nach § 39 JGG bei Verfehlungen wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nachdem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen und Entziehung der Fe zu erwarten sind
    —> Anwendung auf Heranwachsende nach § 108 JGG
  • Jugendschöffengericht nach § 40 JGG, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist und nach allgemeinen Vorschriften die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet wäre
    —> Anwendung auf Heranwachsende nach § 108 JGG
  • Jugendkammer nach § 41 I Nr. 1 JGG bei Katalogtat nach § 74 II GVG
    —> Anwendung auf heranwachsende nach §§ 108 I, 41 I Nr. 1 JGG, 74 II GVG
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2
Q

Mögliche Verfahrensarten

A
  • §§ 79 bis 91 JGG schließen verschiedene Verfahrensarten gegen Jugendliche aus
  • die gilt über den Verweis in § 109 II JGG nur beschränkt für Heranwachsende
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3
Q

Notwendige Verteidigung

A
  • § 68 JGG enthält eigene Regelung, wobei § 68 Nr. 1 JGG einen Verweis auf § 140 StPO enthält
  • Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird umso zwingender je jünger der Angeklagte ist
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4
Q

Untersuchungshaft

A
  • Voraussetzungen für die Verhängung von U-Haft sind im Verfahren gegen Jugendliche gem. § 72 JGG erheblich eingeschränkt
    —> Aber keine Geltung der Einschränkungen für Heranwachsende! Vgl. § 109 I 1 JGG
  • Einschränkungen liegen in
    —> Der Subsidiarität der U-Haft, § 72 I 1 JGG,
    —> Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, § 72 I 2 JGG (regelmäßig nur, wenn Jugendstrafe zu erwarten ist)
    —> besondere Anforderungen an den Haftgrund, § 72 II JGG
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5
Q

Besondere Mitteilung

A

Bei Anklageerhebung muss der Jugendgerichtshilfe eine Abschrift der Anklageschrift übersandt werden, Nr. 32, 6 IV MiStra

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