Tatbegriff Flashcards

1
Q

Definition prozessuale Tat

A

§ 264 StPO - „das in der Anklage bezeichnete geschichtliche Vorkommnis, soweit es nach der Auffassung des Lebens - ohne Rücksicht auf die rechtliche Einordnung - einen einheitlichen Vorgang bildet“ bzw. „ einheitlicher Lebenssacherverhalt, der keine unnatürliche Aufspaltung erfahren darf“

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2
Q

Definition materiellrechtliche Tat

A

§§ 52ff StGB - wertende Gesamtbetrachtung ist erforderlich, so ist bsp. von einer sog. natürlichen Handlungseinheit auszugehen, „wenn mehrere Handlungen aufgrund ihres unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung ein einheitliches Geschehen darstellen und auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen“

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3
Q

Abgrenzung

A
  • idR besteht Übereinstimmung
  • Ausnahmsweise kann ein Vorkommnis iSd § 264 StPO auch mehrere Tatentschlüsse nach § 53 StGB enthalten
    —> KV und anschließende unterlassene Hilfeleistung
    —> Polizeiflucht mit einem Kfz und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte alsbald nach erzwungenem Anhalten (§§ 315c, 142, 113, 53 StGB)
    —> Brandstiftung zum Zweck des Versicherungsbetruges
  • Abgrenzungskriterien sind hauptsächlich Ort, zeit, Objekt der Tat, Angriffsrichtung und Tatbild
  • Prüfung sollte mit materieller Rechtslage beginnen, liegt Tatmehrheit vor, stellt sich die Frage ob mehrere prozessuale Taten vorliegen
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4
Q

Bedeutung Tatbegriff

A
  • Begrenzung des Untersuchungsstoffs (§§ 151, 155 StPO)
  • Kognitionspflicht des Gerichts
  • Anhängig- und Rechtshängigkeit
  • Strafklageverbrauch
  • Verjährung
  • Teileinstellung
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5
Q

Strafklageverbrauch

A
  • Nach Art. 103 III GG ne bis in idem
  • tritt ein
    —> bei rechtskräftigem Sachurteil (Freispruch, Verurteilung)
    —> bei Prozessurteil (Verwerfungsurteil, Einstellungsurteil) nur, wenn ausnahmsweise eine implizite Sachentscheidung getroffen wurde
    —> Urteilen über Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn dabei ein Straftatbestand übersehen wurde (§§ 84, 85 OWiG)
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6
Q

Änderung der Sach- und Rechtslage

A
  • Ergeben sich bezüglich einer angeklagten prozessualen Tat neue rechtliche Gesichtspunkte, so ist nach § 265 StPO ein Hinweis zu erteilen
  • Voraussetzungen Abs. 1
    —> Verurteilung steht im Raum
    —> Verurteilung könnte wegen eines anderen Strafgesetzes erfolgen als in der Anklage genannt
  • Voraussetzungen Abs. 2:
    —> Verurteilung steht im Raum
    —> Erhöhung der Strafbarkeit durch neue gesetzlich relevante Umstände oder Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung
  • bei verteidigungserheblicher Veränderung des Sachverhalts, der Verfahrenslage oder der gerichtlichen Sacheinschätzung ist die Vorschrift analog anzuwenden
  • rechtliche Folgen:
    —> Unter Bedingung des § 265 III StPO muss die HV ausgesetzt werden
    —> Unter Voraussetzungen nach § 265 IV StPO aufgrund der Fürsorgepflicht von Amts wegen
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7
Q

Nachtragsanklage

A
  • ergibt sich in HV Verdacht einer weiteren prozessualen Tat, kann Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben werden
    —> Kein Zwischenverfahren
    —> kann mündlich erhoben werden
    —> Zustimmung des Angeklagten ist erforderlich
    —> Einbeziehung steht im Ermessen des Gerichts
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8
Q

Bewirkt ein abgeurteilter WaffG-Verstoß Strafklageverbrauch bezüglich anderer mit der Waffe davor begangener Delikte?

A
  • Grundsatz Tateinheit
  • WaffG-Verstoß ist Dauerdelikt, weshalb der gesamte Besitzzeitraum erfasst wird
  • aber: keine Klammerwirkung, da abweichender Strafzweck: generelle Gefährlichkeit, nicht Verwendungsentschluss
  • Verwendungsentschluss begründet neue, materiell rechtlich selbstständige Handlung, wenn die entsprechende Tat schwerer wiegt als der WaffG-Verstoß, insb. bei Verbrechen
  • dann aber auch nicht gleiche prozessuale Tat, da verschieden nach Tatzeit, Ort, Objekt etc.
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