Sta-Klausur Flashcards
Aufbau B-Gutachten
I. Teileinstellungen II. Zuständigkeit III. Haftfragen IV. Notwendigkeit der Beiordnung V. Vorläufige Maßnahmen 1. Verfall 2. Einziehung 3. Einziehung der Fahrerlaubnis
Grundregeln der Beweiswürdigung
- Eine Beweiswürdigung darf nur an dem Tatbestandsmerkmal erfolgen, für dessen Verwirklichung diese von Bedeutung ist
- Das Ergebnis der Beweiswürdigung soll nicht Ihre sichere Überzeugung sein. Ihre Aufgabe ist lediglich, die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts festzustellen. Diese ist für die Anklageerhebung ausreichend. Der Zweifelsgrundsatz gilt im Ermittlungsverfahren nur eingeschränkt
—> Für hinreichenden Tatverdacht reicht schlichtes Überwiegen der Verurteilungswahrscheinlichkeit aus - Richte Begriffe verwenden
—> Glaubhaft sind Einlassungen/Aussagen, glaubwürdig Beschuldigter/Zeuge - Wiedergabe des Inhalts von Einlassungen und Aussagen erfolgt grds. im Konjunktiv
- Leerformeln sind bei der Beweiswürdigung zu vermeiden
- Wiedergabe von Aussageinhalten ersetzt keine Beweiswürdigung
- Beweiswürdigung erfolgt im Urteilsstil
Erforderlichkeit der Beweiswürdigung
- Beweiswürdigung ist immer dann erforderlich, wenn es um erhebliche Tatsachen geht, die von dem Beschuldigten bestritten werden oder zu denen er sich nicht eingelassen hat
- Es ist immer mitzuteilen, mit welchem Beweismittel der Sachverhalt nachgewiesen werden soll
Beweismittel
I. Einlassung des Beschuldigten (regelmäßig geringer Beweiswert)
II. Zeugen
—> Unmittelbarkeitsprinzip nach § 250 StPO bedeutet Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis
—> begonnen werden sollte mit dem sachnächsten Zeugen
III. Sachverständige
—> Sagt Sachverständiger zu Befundtatsache ist er Sachverständiger, sagt er zu Zusatztatsache aus, zeuge
IV. urkunden
V. Augenschein
Gerichtliche Zuständigkeit
- Amtsgericht, §§ 24, 25 GVG
—> Strafrichter § 28 GVG = zuständig bei Vergehen oder wenn eine höhere Freiheitsstrafe als 2 Jahre nicht zu erwarten ist (Strafgewalt geht aber bis zu vier Jahren) und Privatklagedelikten
—> Schöffengericht §§ 29 ff. GVG = Vergehen mit Straferwartung über 2 Jahre bis 4 Jahre, Verbrechen bis 4 Jahre - Landgericht, §§ 24, 74, 76 GVG
—> §§ 74, 76 GVG große Strafkammer = Vergehen und Verbrechen mit Straferwartung über 4 Jahre
—> §§ 74 II, 76 II GVG Schwurgericht = Katalogtat nach § 74 II GVG
Ermittlung des Strafrahmens Schema
- Vergehen oder Verbrechen (bei Verbrechen nie Strafrichter)
I. Regelstrafrahmen als Ausgangspunkt
II. Strafrahmenverschiebungen - Minder schwerer Fall
- Nennung vertypter Strafmilderungsgründe (bereits im A-Gutachten geprüft)
III. Konkrete Straferwartung
Minder schwere Fälle
- liegt vor, wenn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist
- umfassende Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände
- Überwiegen strafmildernde Gründe die strafschärfenden deutlich, dann ist minder schwerer Fall anzunehmen
- wenn nicht, sind dann auch vertypte Strafmilderungsgründe nach § 50 StGB auch in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (dann aber keine erneute Milderung der Strafe nach ihnen)
- „Fraglich ist ob ein minder schwerer Fall des … in Betracht kommt. Das wäre der Fall, wenn in einer umfassenden Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände, die strafmildernden Umstände so überwiegen würden, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen wäre. Für den Beschuldigten … Gegen ihn spricht … Die strafmildernden Umstände überwiegen also nicht stark. Jedoch hat der Beschuldigte [vertypter Strafmilderungsgrund]. Dieser vertypte Strafmilderungsgrund ist, wie aus § 50 StGB abgeleitet wird, mit erheblichem Gewicht zugunsten des Beschuldigten in die Gesamtabwägung einzustellen, sodass die strafmildernden Umstände letztlich doch in einem Maße überwiegen, dass der Regelstrafrahmen unangemessen ist.“
Konkrete Straferwartung
- eine konkrete Strafe muss nicht genannt werden
- vielmehr reicht Größenordnung, um Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts zu begründen
- Drittelung des Strafrahmens kann hilfreich sein (oberer, mittlerer, unterer Bereich)
Privatklagedelikte Formulierung
- „Der Beschuldigte ist einer [Katalog des § 376 StPO] hinreichend tatverdächtig. Dabei handelt es sich zwar um ein Privatklagedilkt gem. § 374 StPO, dennoch ist das Delikt im Offizialverfahren zu verfolgen. Denn es ist im Rahmen derselben prozessualen Tat (§ 264 StPO) verwirklicht worden wie der dem Beschuldigten vorgeworfene Raub. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, dessen Aufspaltung unnatürlich wäre.“
- „ Das öffentliche Interesse an der Verfolgung des dem Beschuldigten vorgeworfenen [Katalog des § 374 StPO] soll bejaht werden. der Geschädigte hat [Faktoren nach § 376 StPO iVm Nr. 86 II, 229, 232, 233 RiStBV]“
Teileinstellungen
- regelmäßig nur nach § 170 II StPO
- Zubescheiden sind Anzeigender, der anzeigende Verletzte und der Beschuldigte
- Verletzter ist jeder, der durch die behauptete Tat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wäre
- Antragssteller, der zugleich Verletzter ist, steht gem. § 172 StPO das Klageerzwingungsverfahren zu, dem nach § 172 I StPO die Vorschaltbeschwerde vorgeschaltet ist
—> Verletzter ist darüber zu belehren
—> Nicht bei Opportunitätsentscheidungen oder Privatklagedelikten - Beschuldigter muss, in manchen Konstellationen, informiert werden
- möglicherweise Belehrung über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach §§ 2, 9 StrEG
Notwendige Verteidigung
- nicht wenn Beschuldigter bereits Wahlverteidiger hat!
- Bestellung ist zu unproblematisch zu beantragen, wenn
—> Beschuldigter vor dem LG anzuklagen ist, § 140 I Nr. 1 StPO
—> ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird, § 140 I Nr. 2 StPO
—> gegen ihn U-Haft vollstreckt wird, § 140 I Nr. 4 StPO (hier ist Eilbedürftigkeit nach § 141 III 4 StPO zu beachten) - Nach § 140 II StPO
—> Schwere der Tat ab Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr oder bei entsprechendem Bewährungswiderruf
—> Sach- und Rechtslage ist idR schwere, wenn es um Beweisverwertungsverbote geht - aus Gründen der Waffengleichheit wird auch ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn die Voraussetzungen des § 140 I, II StPO zwar nicht vorliegen, es beim Mitbeschuldigten aber um einen Fall der notwendigen Verteidigung geht
Entziehung der Fahrerlaubnis
- §§ 69, 69a StGB, wenn sich aus der Tat ergibt, dass Beschuldigter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist
- Ungeeignet ist der Beschuldigte, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmenden Gefärhdung der Verkehrssicherheit führen würde
- Regelbeispiele des § 69 II StGB beachten
- Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG führt als typische Verkehrsstraftat zur Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB
- Bei anderen Taten muss die mangelnde Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der Tat ausreichend Ausdruck finden
—> Eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei schweren Straftaten ist nur zulässig, wenn die Anlasstat tragfähige Schlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen - Keine Entziehung bei Fahrradfahrern!
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Voraussetzungen nach § 111a StPO
I. Dringender Tatverdacht
II. Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm die Fahrerlaubnis entziehen wird