Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren Flashcards

1
Q

Prüfungsschema Verstoß gegen Beschuldigten Rechte

A
  1. Beschuldigteneigenschaft
  2. Vernehmung
  3. ordnungsgemäße Belehrung
  4. Wahrung der Verteidigerrechte
  5. keine Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden
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2
Q

Beschuldigteneigenschaft

A
  • derjenige, gegen den sich ein Ermittlungsverfahren richtet und auch nur dann, wenn sich das konkrete verfahren gerade (auch) gegen ihn richtet
    —> wird begründet durch Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
  • kann formell bestehen, also wenn Verfahren gegen gegen ihn geführt wird, oder materiell, also wenn Anfangsverdacht vorliegt
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3
Q

Verstoß gegen Hinweispflicht nach § 136 I 2 StPO

A
  • Verstoß führt zu Verwertungsverbot, da es als essentielles BeschuldigtenR einzustufen ist (Ausdruck der Achtung der Menschenwürde, faires Verfahren)
  • gilt nicht, wenn Beschuldigter ein Recht zu schweigen kannte, oder wenn der verteidigte Angeklagte in der HV der Verwertung ausdrücklich zustimmt oder ihr bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO nicht widerspricht
  • ob Belehrung stattgefunden hat ist freibeweislich zu klären
    —> lässt sich danach nicht klären, ob Hinweis erteilt oder nicht, darf Inhalt verwertet werden
  • Umfasst: Eröffnung des Tatvorwurfs, Belehrung über Aussagefreiheit, Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation, Hinweis auf Beweisantragsrecht, Belehrung über Pflichtverteidiger
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4
Q

Verwertung bei fehlerhafter Vernehmung des Beschuldigten als Zeugen

A
  • Auch ein Verdächtiger darf im Einzelfall als Zeuge vernommen werden, vgl. §§ 55 II, 60 Nr. 2 StPO ergibt
  • Ob ein Verdächtiger noch als Zeuge vernommen werden darf, unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Verfolgungsbehörde
    —> Angaben, die ein Verdächtiger als Zeuge gemacht hat, sind verwertbar, wenn der Übergang zur Beschuldigtenvernehmung zu Recht unterblieben ist
  • musste als Beschuldigter vernommen werden und unterbleibt Belehrung, grds. Keine Verwertung, da dann keine ordnungsgemäße Belehrung nach §§ 136, 163a StPO
  • Verstoß kann durch spätere qualifizierte Belehrung insofern geheilt werden, dass Angaben nach der Belehrung verwertet werden können
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5
Q

Kann partielles Schweigen gegen den Beschuldigten verwertet werden?

A
  • grds. ist teilweises Schweigen eines Beschuldigten Teil seiner tatsächlichen Einlassung und somit der Deutung zugänglich, sog. beredetes Schweigen
    —> nicht wenn er Schuld grundsätzlich bestreitet
  • gilt nur innerhalb einer klar abgrenzbaren Tat
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6
Q

Spontanäußerungen

A
  • Spontanäußerungen dürfen für die Überführung des Beschuldigten verwertet werden
  • Spontanäußerung = Polizeibeamte will Beschuldigten ordnungsgemäß belehren, dieser legt aber zuvor ohne zutun des Beamten ein spontanes Geständnis ab
  • Verwertungsverbot aber, wenn Polizeibeamte dann einen Kollegen herbeiholt und Beschuldigten, ohne Belehrung, dazu bringt das Geständnis zuwiederholen
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7
Q

Aussagen gegenüber Mitgefangenem

A
  • Aussage des Mitgefangenen, der aus eigenem Antrieb den Beschuldigten dazu veranlasst, die vorgeworfene Tat zu gestehen und zu schildern, dürfen auch dann verwertet werden, wenn der Mitgefangene seine Ausforschungstätigkeit in Kenntnis der Ermittlungsbehörden fortsetzt
  • Keine Vernehmungssituation (daher keine Belehrungspflicht), da Mitgefangener Privatperson
  • Kein Fall des § 136a StPO, da keine Täuschung über Vorliegen der Vernehmungssituation und auch keine Ausnutzung der Haftsituation
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8
Q

Aussage gegenüber eingeschleustem Spitzel

A
  • umfassendes Verwertungsverbot, da hier von einer Täuschung über das Vorliegen einer Vernehmungssituation auszugehen ist
  • Vernehmung liegt grds. vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenüber tritt und von ihm in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt
    —> hier (-), auch keine grds. Anwendbarkeit auf Privatpersonen, außer bei staatlicher Veranlassung derselben
  • aber Täuschung über Vorliegen einer Vernehmungssituation nach § 136a StPO
    —> führt zu unmittelbaren, mittelbaren Verwertungsverbot und entfaltet Fernwirkung
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9
Q

Kann ein sich aus Verletzung des Vernehmungsverbots ergebendes Beweisverwertungsverbot in einem Verfahren gegen einen Dritten gelten?

A
  • nein, denn der Rechtskreis des Dritten ist nicht betroffen
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10
Q

Entsteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn der Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung die Belehrung nicht versteht?

A
  • grds. zunächst kein Beweiserhebungsverbot, da Verständnisdeifizit nicht Wissensdefizit, auch ist eine praktische Klärung des geistigen Zustands oft nicht möglich
  • Verwertungsverbot ist dann nur bei Widerspruch des Beschuldigten anzunehmen
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11
Q

Verweigerung der Verteidigerbefragung

A
  • ist dem Beschuldigten die Verteidigerbefragung verwehrt wurden, so sind seine Angaben auch dann unverwertbar, wenn er zuvor gem. § 136 I 2 StPO belehrt wurde
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12
Q

Dokumentationspflicht der Belehrung

A
  • hat eine Vernehmung durch die Sta stattgefunden, muss die Erteilung der Belehrung des Beschuldigten nach §§ 136, 163 a StPO gem. § 168b III StPO dokumentiert werden
  • Polizeibeamten sollten dies auch dokumentieren. Verstoß kann im Freibeweis berücksichtigt werden
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12
Q

Belehrung bei Verhaftung und vorläufiger Festnahme

A
  • Belehrungspflicht nach § 114b StPO
  • gilt gem. § 114b StPO auch für Polizeibeamte bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO!
    —> Setzt uU früher an als Belehrungspflicht nach § 136, 163a StPO!
  • §§ 114b II 4 StPO sieht Belehrung über Art. 36 Ib WÜK
    —> fehlerhafte/fehlende Belehrung über Recht auf Kontaktaufnahme ist ein Verfahrensverstoß, der allerdings nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, sondern kompensiert werden muss
    —> bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe gilt dann als verbüßt bzw. ist als bereits verbüßt anzurechnen
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