Sicherstellung und Beschlagnahme Flashcards

1
Q

Abgrenzung

A
  • § 92 II StPO = Beschlagnahme ist die Durchsetzung der Herausgabe eines Beschlagnahmegegenstandes durch zwang
  • Beweismittel, die freiwillig herausgegeben werden, brauchen lediglich sichergestellt zu werden
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2
Q

Rechtsmittel

A
  • § 98 II StPO - richterliche Entscheidung, gegen die wiederum die Beschwerde zulässig ist
  • gem § 98 II 1 StPO muss bei Abwesenheit des betroffenen die richterliche Beschlagnahmebestätigung von Amts wegen eingeholt werden
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3
Q

Unterlagen zur Verteidigung des Beschuldigten

A
  • können nicht beschlagnahmt werden noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden
    —> Art. 6 III EMRK
    —> § 97 I StPO analog iVm Art. 2 I, 20 III GG
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4
Q

Beschlagnahme und Verwertung von Tagebüchern

A
  • Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot
  • Persönlichkeitsrecht kann für das überwiegende Allgemeininteresse eingeschränkt werden, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt
  • enthalten Tagebücher Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, stehen sie also in einem unmittelbaren Zusammenhang zur konkreten strafbaren Handlung, so gehören sie nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an
    —> gehen über die Rechtssphäre des Verfassers hinaus und berühren Belange der Allgemeinheit
    —> Eingriff kann durch Interesse der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten, wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung sowie das öffentliche Interesse an einer vollständigen Wahrheitsermittlung gerechtfertigt sein
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