Durchsuchung Flashcards

1
Q

Gegen wen?

A
  • Verdächtige, dann § 102 StPO

- Dritte, dann § 103 StPO

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2
Q

Voraussetzungen

A
  • Anfangsverdacht
    —> bei § 103 StPO muss dieser so konkret sein, dass Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führt
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3
Q

Zweck der Durchsuchung

A
  • § 102 StPO= Ergreifung des Verdächtigen, Auffinden von Beweismitteln oder Einziehungs- und Verfallsgegenständen
  • § 103 StPO = Ergreifung des Beschuldigten, Verfolgung von Spuren einer Straftat oder Beschlagnahme bestimmter Beweismittel
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4
Q

Anordnungskompetenz

A
  • grds. beim Richter, der aber im Ermittlungsverfahren nach § 162 StPO nur auf Antrag der Sta tätig wird
  • bei Gefahr in Verzug auch Sta oder Ermittlungsbeamte
    —> drohender Beweismittelverlust, bei Versuch richterliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen
    ——> Sta darf mit dem Antrag nicht solange warten, bis die Gefahr in Verzug tatsächlich eingetreten ist
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5
Q

Verfahren

A
  • Vollstreckung obliegt gem. § 36 II StPO der Sta oder Ermittlungspersonen
  • § 105 II StPO fordert Zeugen und § 106 StPO Anwesenheit des Inhabers der Räume/Sachen(Verstoß führt aber nicht zu Verwertungsverbot)
  • Unmittelbarer Zwang zulässig, § 164 StPO
  • Für Durchsuchungen bei Nachtzeit gilt § 104, für Zufallsfunde § 108 StPO
  • Für Durchsicht von Papieren § 110 StPO
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6
Q

Rechtsmittel

A
  • gegen richterliche Anordnung Beschwerde gem. §§ 304ff. StPO
  • für Anordnung Sta/Ermittlungspersonen richterliche Überprüfbarkeit § 98 II StPO analog (auch bei Erledigung der Maßnahme wegen Fortsetzungsfeststellungsinteresse)
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7
Q

Anforderungen Durchsuchungsbeschluss

A
  • Beschluss muss hinreichend bestimmt sein
    —> als Ermächtigung muss er rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen
  • muss daher (sofern es Zweck der Strafverfolgung nicht gefährdet) neben dem Tatvorwurf die zeitliche Eingrenzung des Tatvorwurfs enthalten
  • Unzureichende Dokumentation führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung
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8
Q

Wiederaufleben der Eilkompetenz

A
  • Eilkompetenz endet mit Befassung des Richters und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes
  • Eilkompetenz lebt nicht durch bloße ablehnte Entscheidung des Richters wieder auf, oder dadurch dass dieser nicht in einer bestimmten Zeit entscheidet
    —> anders wenn Richter nicht erreicht werden kann und infolge dessen Beweismittelverlust droht
  • Ausgestaltung der justiziableren Organisation kann Eilkompetenz ebenfalls nicht wieder aufleben lassen, da die staatlichen Organe verpflichtet sind, ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts sicherzustellen
  • Sie kann nur neubegründet werden, wenn nachträglich eintretende oder bekannt werdenden neue Tatsachen die Annahme der Gefahr in Verzug rechtfertigen
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