Strafzumessung in der Revision Flashcards

Stunde 10 (fertig)

1
Q

Wenn sich der Schuldspruch ändert, dann ändert sich auch der…?

A

Rechtsfolgenausspruch

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2
Q

Was ist die Berufung?

A

Eine zweite erste Instanz (eine zweite erstinstanzliche Hauptverhandlung). Das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz setzt eine RF fest. Am Ende steht eine Strafe wie nach der ersten Instanz auch.

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3
Q

Was macht das Revisionsgericht?

A

Es arbeitet nicht noch einmal das ganze Geschehen auf, sondern überprüft nur das Urteil auf Rechtsfehler hin, § 337 StPO. Es sieht den Angeklagten nicht noch einmal vor sich und es erhebt keinen Beweis. Es hebt Urteile der Vorinstanzen auf und verweist zurück an das neue Tatgericht, in der Sache neu zu entscheiden und eine RF zu setzen.

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4
Q

Welche Frage stellt sich für das Revisionsgericht?

A

Welche Grenzen bestehen für das Revisionsgericht bei der reinen rechtlichen Überprüfung eines RF-Ausspruchs durch das Tatgericht? Welche Möglichkeit hat das Revisionsgericht überhaupt, auf die Strafe zuzugreifen.

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5
Q

Um welche Fragen geht es bei der Strafzumessung in der Revision?

A

Inwiefern kann die Strafzumessung revisionsgerichtlich überprüft werden?
Gibt es Fälle, in denen das Revisionsgericht eine eigene RF-Entscheidung treffen kann?

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6
Q

In welche beiden Gruppen können die Rechtsfehler eingeteilt werden?

A

In der Revision können zwei verschiedene Rügen erhoben werden:
- Sachrügen: betreffen die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten SV (Subsumtion unter die Strafnormen, Beweiswürdigung, Strafzumessung)
- Verfahrensrügen: betreffen Verfahrensfehler

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7
Q

Was passiert auf die Sachrüge hin?

A

Die Strafzumessungsbegründung so wie sie im Urteil steht wird vollständig vom Revisionsgericht überprüft.

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8
Q

Was muss das Revisionsgericht überprüfen?

A
  • Ermittlung des Strafrahmens
  • Gibt es einen Sonderstrafrahmen?
  • Gibt es Strafrahmenverschiebungen gem. § 49?
    Das konkrete Strafmaß ist für das Revisionsgericht jedoch nur eingeschränkt überprüfbar (Einschätzungsprärogative des Tatgerichts).
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9
Q

Anhand welchen Maßstabs prüft das Revisionsgericht?

A

weitreichender Ermessensspielraum des Tatgerichts

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10
Q

Was sind mögliche Eingriffsmöglichkeiten des Revisionsgerichts in die Strafzumessungsentscheidung?

A
  • die Strafzumessung als solche ist fehlerhaft
  • im Rahmen der Strafzumessungsbegründung wurden allgemein anerkannte Strafzwecke nicht berücksichtigt (general- oder spezialpräventive Gesichtspunkte), obwohl sich dies im konkreten Fall anbieten würde
  • die Strafe bewegt sich nicht innerhalb des Spielraums, der für den Fall angemessen wäre
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11
Q

Was steht in Rede, was noch durch das Revisionsgericht überprüfbar sein soll?

A

Entspricht die Strafe dem, was üblicherweise als Strafe verhängt wird (Vertretbarkeitskontrolle)? Wird der Bereich des Üblichen verlassen?

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12
Q

Welche Anknüpfungspunkte gibt es?

A
  1. Das Verfehlen des angemessenen Strafmaßes an sich ist schon ein Rechtsfehler
  2. Wenn die Abweichung von dem was üblicherweise als Strafe verhängt wird zu groß ist, bedarf es eines größeren Begründungsaufwandes. Diesem ist das Tatgericht vorliegend nicht nachgekommen (= Darstellungsmangel).
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13
Q

Welche Probleme stellen sich in diesem Zusammenhang?

A
  • Es fehlen empirische Daten um einen Maßstab festzulegen für das, was üblich ist
  • Die Gleichsetzung von Üblichkeit und Richtigkeit (die Abweichung von der Übung soll einen Rechtsfehler iSd § 337 StPO darstellen, was ist aber wenn die Übung ihrerseits unrichtig ist?)
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14
Q

Was gilt für die Urteilsbegründung?

A

§ 267 III StPO: Gegenstand des Strafurteils muss insbesondere auch die Begründung der Strafzumessung sein
Das Revisionsgericht kann anmerken, dass zwar alles so stimmen mag, es liegt aber ein Begründungsmangel vor: Das Tatgericht hat nicht genügend begründet, wie es zu seinen Schlüssen gekommen ist bzw. zu seiner Beweiswürdigung gekommen ist. Möglicherweise ist diese richtig, das Revisionsgericht kann dies jedoch nicht überprüfen weil zu wenig dargelegt wurde. Allein deshalb liegt ein Rechtsfehler vor (Darlegungsverstoß aufgrund eines Darlegungsmangels).

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15
Q

Was ist der erste Anknüpfungspunkt für das Revisionsgericht?

A

Das Abstellen auf die Unvertretbarkeit iS des Verfehlen des angemessenen Strafmaßes als Rechtsfehler.
Begründungsdefizit als Ausweichskonstruktion.

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16
Q

Was sind Vergleichsmaßstäbe?

A
  • Platzierung innerhalb der Schwereskala eines TB
  • Vergleich mit Strafen für andere TB
  • Vergleich der Strafen mehrerer Tatbeteiligter
17
Q

Was bildet einen absoluten Revisionsgrund iSd § 338 StPO?

A

Ein Verfahrensverstoß

18
Q

Was sind die (faktischen) Grenzen einer engen Vertretbarkeitskontrolle?

A
  • Fehlen belastbarer Kenntnisse “üblicher Strafen” (keine hinreichenden statistischen Kenntnisse: es gibt keine Tabellen, wie die Strafen ungefähr aussehen sollten; ein Revisionsgericht, dass Erkenntnisse darüber hat, dass es unterschiedliche Üblichkeiten in HH, B, M gibt, kann nicht sagen, was “das Übliche” ist)
  • Unzureichende Informationsgrundlage des Revisionsgericht (keine persönlichen Eindrücke des Angeklagten, keine Möglichkeit entsprechender Beweisaufnahme)
  • Die Abfassung der Urteilsgründe steht stärker unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung als der Offenlegung von Gründen (der Tatrichter schreibt das Urteil sodass es nach Möglichkeit revisionssicher ist und lässt seine tatsächlichen Beweggründe weg)
19
Q

Was ist der Regelfall bei einer erfolgreichen Revision?

A

Eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung. Ein neues Tatgericht entscheidet die Sache neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.
Nur selten verurteilt das Revisionsgericht einen Fall abschließend.

20
Q

Bei was gilt dies auch?

A

Bei Fehlern im Bereich der Strafzumessung, wenn die Strafe aus Sicht des Revisionsgerichts (die Strafzumessung oder der Weg zur Strafzumessung) fehlerhaft ist.

21
Q

Was beschrieben die §§ 349 ff. StPO?

A

Die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts:
Das Revisionsgericht entscheidet ohne Hauptverhandlung durch Beschluss.

22
Q

Was sagt der § 354 Ia StPO?

A

Es hat bei der Strafzumessung einen Fehler gegeben. Das, was herausgekommen ist, ist jedoch angemessen und in einer neuen Verhandlung wird nichts nenneswert anderes herauskommen. Unnütze Zurückverweisungen werden dadurch verhindert.

23
Q

Wie sieht das konkret aus?

A

Würde das Revisionsgericht ein Urteil wegen der Bestimmung eines falschen Strafrahmens aufheben und zurückverweisen, würde das Verbot der reformatio in peius gelten. Die Strafe dürfte bei einer neuen Verurteilung nicht höher sein aber genauso hoch. Es wäre damit zu rechnen, dass sie genauso hoch wäre und dafür muss es kein neues Verfahren geben. Das Revisionsgericht kann daher eine angemessene Strafe aufrecht erhalten.

24
Q

Welcher Gedanke liegt dem § 354 Ia StPO zugrunde bzw. worum handelt es sich hierbei?

A

Um eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts (= eigene RF-Entscheidung): Wenn die Strafe angemessen ist, belassen wir sie, selbst wenn es einen Fehler im Strafzumessungsakt gegeben hat. Würde sich das Revisionsgericht keine Gedanken darüber machen, wie es als Tatgericht die Strafe finden würde, könnte es nichts zur Angemessenheit sagen.

25
Q

Worauf ist die Anwendung des § 354 I a StPO beschränkt?

A

Fehler, die die Strafzumessung betreffen.
Nicht Rechtsfehler in anderen Bereichen.

26
Q

Was ist die VSS für die Anwendung des § 354 I a StPO?

A

Eine tragfähige tatrichterliche Entscheidungsgrundlage
arg.: Revisionsgericht kennt den Angeklagten nicht, daher müssen genügend Strafzumessungstatsachen im Urteil stehen.

27
Q

Welche Vorschrift gilt speziell für Einzel- und Gesamtstrafen?

A

§ 354 Ib StPO

28
Q

§ 337 StPO: Die Revision ist begründet, wenn das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Wie verhält sich § 354 Ia StPO hierzu?

A

Liegt ein Rechtsfehler vor, kann ich jedoch ausschließen, dass das Urteil ohne diesen anders ausgefallen wäre, beruht das Urteil nicht auf einem Rechtsfehler und wird nicht ausgeschlossen.
Dies ist jedoch ein anderer Fall als der § 354 Ia StPO, denn die Strafe liegt laut Revisionsgericht innerhalb des Spielraums (= angemessene Strafe), eine andere Strafe ist aber vorstellbar.

29
Q

In welchen Fällen darf das Revisionsgericht eine eigene RF-Entscheidung treffen, also nicht nur aufheben und zurückverweisen?

A

Kanon in § 354 I StPO

30
Q

Was darf das Revisionsgericht für Entscheidungen treffen?

A
  • freisprechen, wenn es der Auffassung ist, der Inhalt des Urteils trägt den Schuldspruch nicht
  • auf eine absolut bestimmte Strafe erkennen (lebenslang): hier gibt es keinen Strafzumessungsakt
  • die gesetzlich niedrigste Strafe verhängen (Mindeststrafe) in Übereinstimmung mit der StA und dem Tatgericht
31
Q

In welchen Fällen kann das Revisionsgericht in einer Analogie zu den in § 354 I StPO genannten Konstellationen noch eigene RF-Entscheidungen treffen?

A
  • Beibehalten der Strafe (RF), aber Änderung des Schuldspruchs (Analogie zu § 354): Änderung der Verurteilung wegen eines Diebstahls in eine Verurteilung wegen Betrugs unter Beibehaltung der Strafe
    (Änderung des Schuldspruchs, Beibehaltung des Strafausspruchs)
32
Q

In welchem Fall findet diese Schuldspruchberichtigung Anwendung?

A

Wenn die Revision nur durch den Angeklagten eingelegt wird (Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius droht nicht wenn die RF gleich bleibt)

33
Q

Können in einer Analogie zu § 354 I StPO auch die RFen über den Katalog hinaus durch das Revisionsgericht geändert werden?

A

(+)
- Korrektur einer Strafe, die das gesetzliche Höchstmaß überschreitet
- Korrektur eines Tagessatzes wenn bei dessen Berechnung etwas falsch gelaufen ist
- Nachholung einer unterlassenen Anordnung von Zahlungserleichterungen