Strafzumessung in der Revision Flashcards
Stunde 10 (fertig)
Wenn sich der Schuldspruch ändert, dann ändert sich auch der…?
Rechtsfolgenausspruch
Was ist die Berufung?
Eine zweite erste Instanz (eine zweite erstinstanzliche Hauptverhandlung). Das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz setzt eine RF fest. Am Ende steht eine Strafe wie nach der ersten Instanz auch.
Was macht das Revisionsgericht?
Es arbeitet nicht noch einmal das ganze Geschehen auf, sondern überprüft nur das Urteil auf Rechtsfehler hin, § 337 StPO. Es sieht den Angeklagten nicht noch einmal vor sich und es erhebt keinen Beweis. Es hebt Urteile der Vorinstanzen auf und verweist zurück an das neue Tatgericht, in der Sache neu zu entscheiden und eine RF zu setzen.
Welche Frage stellt sich für das Revisionsgericht?
Welche Grenzen bestehen für das Revisionsgericht bei der reinen rechtlichen Überprüfung eines RF-Ausspruchs durch das Tatgericht? Welche Möglichkeit hat das Revisionsgericht überhaupt, auf die Strafe zuzugreifen.
Um welche Fragen geht es bei der Strafzumessung in der Revision?
Inwiefern kann die Strafzumessung revisionsgerichtlich überprüft werden?
Gibt es Fälle, in denen das Revisionsgericht eine eigene RF-Entscheidung treffen kann?
In welche beiden Gruppen können die Rechtsfehler eingeteilt werden?
In der Revision können zwei verschiedene Rügen erhoben werden:
- Sachrügen: betreffen die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten SV (Subsumtion unter die Strafnormen, Beweiswürdigung, Strafzumessung)
- Verfahrensrügen: betreffen Verfahrensfehler
Was passiert auf die Sachrüge hin?
Die Strafzumessungsbegründung so wie sie im Urteil steht wird vollständig vom Revisionsgericht überprüft.
Was muss das Revisionsgericht überprüfen?
- Ermittlung des Strafrahmens
- Gibt es einen Sonderstrafrahmen?
- Gibt es Strafrahmenverschiebungen gem. § 49?
Das konkrete Strafmaß ist für das Revisionsgericht jedoch nur eingeschränkt überprüfbar (Einschätzungsprärogative des Tatgerichts).
Anhand welchen Maßstabs prüft das Revisionsgericht?
weitreichender Ermessensspielraum des Tatgerichts
Was sind mögliche Eingriffsmöglichkeiten des Revisionsgerichts in die Strafzumessungsentscheidung?
- die Strafzumessung als solche ist fehlerhaft
- im Rahmen der Strafzumessungsbegründung wurden allgemein anerkannte Strafzwecke nicht berücksichtigt (general- oder spezialpräventive Gesichtspunkte), obwohl sich dies im konkreten Fall anbieten würde
- die Strafe bewegt sich nicht innerhalb des Spielraums, der für den Fall angemessen wäre
Was steht in Rede, was noch durch das Revisionsgericht überprüfbar sein soll?
Entspricht die Strafe dem, was üblicherweise als Strafe verhängt wird (Vertretbarkeitskontrolle)? Wird der Bereich des Üblichen verlassen?
Welche Anknüpfungspunkte gibt es?
- Das Verfehlen des angemessenen Strafmaßes an sich ist schon ein Rechtsfehler
- Wenn die Abweichung von dem was üblicherweise als Strafe verhängt wird zu groß ist, bedarf es eines größeren Begründungsaufwandes. Diesem ist das Tatgericht vorliegend nicht nachgekommen (= Darstellungsmangel).
Welche Probleme stellen sich in diesem Zusammenhang?
- Es fehlen empirische Daten um einen Maßstab festzulegen für das, was üblich ist
- Die Gleichsetzung von Üblichkeit und Richtigkeit (die Abweichung von der Übung soll einen Rechtsfehler iSd § 337 StPO darstellen, was ist aber wenn die Übung ihrerseits unrichtig ist?)
Was gilt für die Urteilsbegründung?
§ 267 III StPO: Gegenstand des Strafurteils muss insbesondere auch die Begründung der Strafzumessung sein
Das Revisionsgericht kann anmerken, dass zwar alles so stimmen mag, es liegt aber ein Begründungsmangel vor: Das Tatgericht hat nicht genügend begründet, wie es zu seinen Schlüssen gekommen ist bzw. zu seiner Beweiswürdigung gekommen ist. Möglicherweise ist diese richtig, das Revisionsgericht kann dies jedoch nicht überprüfen weil zu wenig dargelegt wurde. Allein deshalb liegt ein Rechtsfehler vor (Darlegungsverstoß aufgrund eines Darlegungsmangels).
Was ist der erste Anknüpfungspunkt für das Revisionsgericht?
Das Abstellen auf die Unvertretbarkeit iS des Verfehlen des angemessenen Strafmaßes als Rechtsfehler.
Begründungsdefizit als Ausweichskonstruktion.