Sonderfragen der Strafzumessung Flashcards
Stunde 07 (fertig)
bis 12:00
Was gehört zu den Sonderfragen der Strafzumessung?
- Täter-Opfer-Ausgleich, § 46a
- Kronzeugen-Regelung, § 46b
- Absehen von Strafe, § 60 StGB
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung, § 46a StGB
Der Täter versucht eine Wiedergutmachung mit dem Opfer herbeizuführen mit der Konsequenz der Strafmilderung
Was ist der allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkt im Rahmen der Abwägung, der ohnehin berücksichtigt wird?
Das Nachtatverhalten, insbesondere das Bemühen des Täters, den Schaden wieder gut zu machen
Was stellt das nachtatverhalten dar bzw. welche Rolle spielt es im Rahmen des § 46a?
Das Nachtatverhalten soll nicht nur einen Abwägungsgesichtspunkt bei der Strafzumessung innerhalb des § 46 II darstellen, sondern sich in den RFen niederschlagen. Es eröffnet gem. § 46a eine Strafrahmenverschiebung gem. § 49 I oder ein Absehen von Strafe.
Wie wird das Nachtatverhalten geprüft?
Zuerst wird geprüft, ob das Verhalten die VSSen des § 46a erfüllt und ob sogar von Strafe abgesehen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es noch im Rahmen des § 46 II berücksichtigt werden.
Welche Vorteile hat der TOA?
Der TOA nützt sowohl dem Opfer als auch dem Täter. Das Opfer erhält die Möglichkeit, Befriedigung/ Genugtuung zu erfahren (materiell & immateriell). Der Täter hat durch die Konfrontation mit dem Opfer Anlass, noch einmal über sein Unrecht zu reflektieren (präventive Strafzwecke).
Anwendungsbereich: Wann kann der TOA vorgenommen werden?
max. 1 Jahr FS oder max. 360 TS GS
Welche Delikte eignen sich besonders für einen TOA?
Delikte gegen individuelle RG
Bei überindividuellen RG: Straßenverkehrsgefährdung, -verletzung einer Person oder Sache
Wie wendet man den TOA an?
§ 155a StPO
Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht angenommen werden.
Kritik des TOA
- sozialpädagogische Prägung (“Kommt zusammen und vertragt euch”) <=> Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld, § 46 I 1 (Welche Schuld hat jemand auf sich geladen und wie kann dies in der Strafzumessung abgebildet werden?)
- in jedem Verfahrensstadium soll die StA darauf hinwirken, dass sich der Täter entschuldigt (also bereits im ErmittlungsV); es steht jedoch erst nach Abschluss der Hauptverhandlung mit dem Schuldspruch fest, ob es etwas gibt, wofür sich der Täter entschuldigen soll (verbindliche Feststellung der Schuld) <=> Konflikt mit der Unschuldsvermutung
Varianten des § 46a
- § 46a Nr. 1: immaterielle Leistungen
- § 46a Nr. 2: materielle Leistungen
VSSen des § 46a I Nr. 1: Ausgleich v.a. immaterieller Schäden (Gesundheit, Ehre etc.)
- umfassende Ausgleichsbemühungen (Abstellen auf das Bemühen, denn die Heilung ist nicht abhängig von der Wiedergutmachungshandlung bei einem immateriellen Schaden)
- Ausgleich zum überwiegenden Teil (ggf. aber auch ernsthafte Bemühungen ausreichend wenn Wiedergutmachung ausgeschlossen)
Wann wird der Ausgleich zugunsten des Täters gem. § 46a I Nr. 1 StGB problematisch?
wenn sich das Opfer weigert Kontakt mit dem Täter aufzunehmen
(eine willkürliche Weigerung (z.B. wegen einer ausländerfeindlichen Gesinnung) wird dem Täter nicht zur Last gelegt)
VSSen des § 46a I Nr. 2: Ausgleich v.a. materieller Schäden
- Abforderung einer persönlichen Leistung/ eines persönlichen Verzichts (auch bei gut situierten Tätern) gewünscht; auch ein “Einstehen” für die Tat (= innere Haltung) muss zum Ausdruck gebracht werden
- Allein das Nachkommen von zivilrechtlichen Verpflichtungen, die aus der deliktischen Tat resultieren (§ 823 II iVm Schutzgesetz), reicht nicht für ein Absehen von Strafe (beide Schienen (ZR + StR) stehen nebeneinander; die Erfüllung ohnehin bestehender zivilrechtlicher AS (rein rechnerische Kompensation) führt nicht dazu, dass das StR entfällt)
- Teilschadensausgleich möglich