Sonderfragen der Strafzumessung Flashcards

Stunde 07 (fertig)

1
Q

bis 12:00

A
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Q

Was gehört zu den Sonderfragen der Strafzumessung?

A
  • Täter-Opfer-Ausgleich, § 46a
  • Kronzeugen-Regelung, § 46b
  • Absehen von Strafe, § 60 StGB
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3
Q

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung, § 46a StGB

A

Der Täter versucht eine Wiedergutmachung mit dem Opfer herbeizuführen mit der Konsequenz der Strafmilderung

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4
Q

Was ist der allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkt im Rahmen der Abwägung, der ohnehin berücksichtigt wird?

A

Das Nachtatverhalten, insbesondere das Bemühen des Täters, den Schaden wieder gut zu machen

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5
Q

Was stellt das nachtatverhalten dar bzw. welche Rolle spielt es im Rahmen des § 46a?

A

Das Nachtatverhalten soll nicht nur einen Abwägungsgesichtspunkt bei der Strafzumessung innerhalb des § 46 II darstellen, sondern sich in den RFen niederschlagen. Es eröffnet gem. § 46a eine Strafrahmenverschiebung gem. § 49 I oder ein Absehen von Strafe.

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6
Q

Wie wird das Nachtatverhalten geprüft?

A

Zuerst wird geprüft, ob das Verhalten die VSSen des § 46a erfüllt und ob sogar von Strafe abgesehen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann es noch im Rahmen des § 46 II berücksichtigt werden.

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7
Q

Welche Vorteile hat der TOA?

A

Der TOA nützt sowohl dem Opfer als auch dem Täter. Das Opfer erhält die Möglichkeit, Befriedigung/ Genugtuung zu erfahren (materiell & immateriell). Der Täter hat durch die Konfrontation mit dem Opfer Anlass, noch einmal über sein Unrecht zu reflektieren (präventive Strafzwecke).

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8
Q

Anwendungsbereich: Wann kann der TOA vorgenommen werden?

A

max. 1 Jahr FS oder max. 360 TS GS

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9
Q

Welche Delikte eignen sich besonders für einen TOA?

A

Delikte gegen individuelle RG
Bei überindividuellen RG: Straßenverkehrsgefährdung, -verletzung einer Person oder Sache

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10
Q

Wie wendet man den TOA an?

A

§ 155a StPO
Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht angenommen werden.

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11
Q

Kritik des TOA

A
  • sozialpädagogische Prägung (“Kommt zusammen und vertragt euch”) <=> Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld, § 46 I 1 (Welche Schuld hat jemand auf sich geladen und wie kann dies in der Strafzumessung abgebildet werden?)
  • in jedem Verfahrensstadium soll die StA darauf hinwirken, dass sich der Täter entschuldigt (also bereits im ErmittlungsV); es steht jedoch erst nach Abschluss der Hauptverhandlung mit dem Schuldspruch fest, ob es etwas gibt, wofür sich der Täter entschuldigen soll (verbindliche Feststellung der Schuld) <=> Konflikt mit der Unschuldsvermutung
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12
Q

Varianten des § 46a

A
  • § 46a Nr. 1: immaterielle Leistungen
  • § 46a Nr. 2: materielle Leistungen
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13
Q

VSSen des § 46a I Nr. 1: Ausgleich v.a. immaterieller Schäden (Gesundheit, Ehre etc.)

A
  • umfassende Ausgleichsbemühungen (Abstellen auf das Bemühen, denn die Heilung ist nicht abhängig von der Wiedergutmachungshandlung bei einem immateriellen Schaden)
  • Ausgleich zum überwiegenden Teil (ggf. aber auch ernsthafte Bemühungen ausreichend wenn Wiedergutmachung ausgeschlossen)
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14
Q

Wann wird der Ausgleich zugunsten des Täters gem. § 46a I Nr. 1 StGB problematisch?

A

wenn sich das Opfer weigert Kontakt mit dem Täter aufzunehmen
(eine willkürliche Weigerung (z.B. wegen einer ausländerfeindlichen Gesinnung) wird dem Täter nicht zur Last gelegt)

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15
Q

VSSen des § 46a I Nr. 2: Ausgleich v.a. materieller Schäden

A
  • Abforderung einer persönlichen Leistung/ eines persönlichen Verzichts (auch bei gut situierten Tätern) gewünscht; auch ein “Einstehen” für die Tat (= innere Haltung) muss zum Ausdruck gebracht werden
  • Allein das Nachkommen von zivilrechtlichen Verpflichtungen, die aus der deliktischen Tat resultieren (§ 823 II iVm Schutzgesetz), reicht nicht für ein Absehen von Strafe (beide Schienen (ZR + StR) stehen nebeneinander; die Erfüllung ohnehin bestehender zivilrechtlicher AS (rein rechnerische Kompensation) führt nicht dazu, dass das StR entfällt)
  • Teilschadensausgleich möglich
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16
Q

Was sind die RFen für beide Varianten?

A
  • Ermessen: Absehen von Strafe oder Milderung (Strafrahmenverschiebung)
  • ein Absehen ist nur möglich bei einer FS (max. 1 Jahr) oder einer GS (max. 360 TS)
17
Q

Was regelt der § 153b StPO?

A

In den Fällen, in denen das Gericht von Strafe absehen kann, kann auch die StA schon von der Verfolgung absehen. Dies gilt für den § 46a, den § 46b und den § 60 StGB.

18
Q

Was regeln die §§ 153 ff. StPO?

A

Die Möglichkeit von Opportunitätseinstellungen. Ein Kollaps der Strafrechtspflege soll vermieden werden durch eine Ermessensausübung der StA bzw. des Gerichts (§§ 153 II, 153a II).

19
Q

Was ist das Legalitätsprinzip?

A

Die Strafverfolgung muss durch die öffentlichen Stellen erfolgen.
Wird den Strafverfolgungsbehörden der Verdacht einer Straftat bekannt, dann müssen sie ermitteln, ob da etwas dran ist (Ermittlungszwang der Strafverfolgungsbehörden). Wenn etwas daran dran ist, müssen sie gem. § 170 I StPO Anklage erheben (Anklagezwang).
Das Legalitätsprinzip ist daher Ausfluss von Art. 3 GG und Spiegelbild des staatlichen Gewaltmonopols (der Staat ist der einzige, der Straftaten verfolgen darf; daher ist er gehalten, alle Straftaten zu verfolgen).

20
Q

Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten (Aufklärungshilfe und Präventionshilfe), § 46b StGB

A

Allgemeine Kronzeugenregelung

21
Q

Was ist der Gedanke der Kronzeugenregelung?

A

Man kann dem Staat den staatlichen Strafanspruch “abkaufen”, indem man bei der Aufklärung oder Verhinderung anderer Straftaten mitwirkt. Dies führt zu einem Absehen von Strafe.
Die Regelung hat nichts mit der Schuld des Täters oder mit einem Ausgleich ggü dem Opfer zu tun.

22
Q

VSSen des § 46b

A
  • Anlasstat des Kronzeugen mit einer erhöhten Strafandrohung: das Mindestmaß ist eine FS nicht unter x (nicht: Mindestmaß ist GS oder FS von 1 Monat)
  • Konnexität (Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Tat, um deren Aufklärung es geht)
  • Offenbarungszeitpunkt, § 46b III StGB: der letzte mögliche Zeitpunkt für eine Offenbarung durch den Täter ist das Zwischenverfahren (Präklusion nach Eröffnung des Hauptverfahrens, danach nur noch allgemeine Berücksichtigung in der Strafzumessung)
  • zusätzliche VSSen gem. § 46b I Nr.1 (Aufklärungshilfe) oder Nr. 2 (Präventionshilfe)
23
Q

Ermittlungsverfahren

A

Die StA ermittelt als Herrin des Ermittlungsverfahrens. Es endet mit einem “Urteil der StA” (= Anklageerhebung, § 170 StPO).

24
Q

Zwischenverfahren

A

Nach Anklageerhebung: Das Gericht, das später für die Hauptverhandlung zuständig ist, entscheidet in einem schriftlichen Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens und über die Zulassung der Sache zur Hauptverhandlung. Es findet eine Prüfung des Anklagevorwurfs (Beweise werden erhoben, Schriftsätze der Verteidigung werden berücksichtigt) statt. Es endet mit einem vorläufigen Urteil aufgrund von Aktenlage.

25
Q

Hauptverfahren

A

Das Gericht entscheidet in der öffentlichen Hautverhandlung

26
Q

RF des § 46b I

A
  • Nach Ermessen des Gerichts: Absehen oder Milderung der Strafe
    (Absehen (inkl. Zeugenschutzprogramm) nur bei Taten mit zeitiger FS und verwirkter Strafe unter 3 Jahren)
  • Möglichkeit der StA zur Verfahrenseinstellung nach § 153b StPO
27
Q

Welches Problem stellt sich im Rahmen der RF des § 46b I?

A

Um wieviel wird die Strafe gemildert?
Das Gericht macht für das Ermittlungs- und Zwischenverfahren keine bindenden Zusagen darüber, wie sich die Aufklärungshilfe auswirken wird.

28
Q

Welches Problem stellt sich generell mit der Kronzeugenregelung wenn sich der Beschuldigte bis zum Zwischenverfahren offenbart?

A

Es entsteht eine Friktion mit der Möglichkeit der bindenden Verständigung gerade erst nach der Hauptverhandlung gem. § 257c StPO

29
Q

Was besagt die Möglichkeit der Verständigung im Strafverfahren, § 257c StPO?

A

§ 257c StPO: Verständigung
Das Gericht macht in der Hauptverhandlung aufgrund dessen was bisher erörtert worden ist, einen Verständigungsvorschlag (“Wenn der Angeklagte Xyz gesteht, dann könnte dies zu einer FS zwischen a und b führen.”). Wird diesem Vorschlag des Gerichts durch den Angeklagten und die StA zugestimmt, hat diese Verständigung Bindungswirkung (Gegenschluss aus § 257c V StPO).

30
Q

Welches Problem stellt sich im Zusammenhang mit § 46b I StGB?

A

§ 257c StPO gilt für die Hauptverhandlung. Das Gericht legt sich daraufhin verbindlich fest, dass die Strafe nicht höher ist als xy. Dies geht jedoch erst mit der Verständigung in der Hauptverhandlung.
In vorherigen Verfahrensabschnitten gibt es keine dem § 257c StPO entsprechende Regelung (vgl. § 160b).
Dies führt dazu, dass der Beschuldigte bis zu dem Zeitpunkt des § 46b bis zu dem er etwas aussagen kann, niemanden hat, der ihm rechtlich verbindlich irgendwelche Zusagen machen kann. Nach dem Zeitpunkt des § 257c, in dem jemand in der Hauptverhandlung verbindliche Zusagen machen könnte, gilt gem. § 46b III die Kronzeugenregelung nicht mehr.

31
Q

Aufklärungshilfe, § 46b I Nr. 1 StGB (bzgl. Straftaten, die schon begangen worden sind)

A
  • durch freiwilliges Offenbaren (seines Wissens: Nennung von für die Ermittlungen wesentliche Gesichtspunkte (z.B. Namen von Tatbeteiligten))
  • Mitwirkung an Aufdeckung (es muss tatsächlich zum Aufklärungserfolg kommen; P1: Risiko für den Beschuldigten, da er in Vorleistung gehen muss P2: bei mehreren Beschuldigten, die alle Wissen von der gleichen Tat haben, kann nur einer den Kenntnisstand herbeiführen, der zur Aufklärung der Tat führt (Wettlauf))
  • Aufklärung einer Tat nach § 100a StPO
  • Aufklärung erstreckt sich über den eigenen Tatbeitrag hinaus (§ 46b I 3 StGB)
32
Q

Präventionshilfe , § 46b I Nr. 2 StGB (bzgl. zukünftiger Straftaten)

A
  • freiwilliges Offenbaren
  • rechtzeitiges Offenbaren: eine spätere Verhinderung (des tatbestandlichen Erfolges) ist noch möglich
  • ggü. einer Dienststelle
  • zur Verhinderung einer Tat nach § 100a StPO
33
Q

Absehen von Strafe, § 60 StGB

A

Die Folgen, die den Täter getroffen haben sind so schwer, dass er für sein Leben gestraft ist. das Gericht kann daher von Strafe absehen.

34
Q

VSS des § 60 StGB

A
  • die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, müssen so schwer sein, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre
  • Strafe nicht über 1 Jahr FS
35
Q

Was ist ein Klassiker für die Anwendung des § 60 StGB?

A

Ein junger Täter verursacht durch ein Straßenverkehrsdelikt fahrlässig die Tötung eines anderen Menschen (§ 222) und erhält eine FS < 1 Jahr.
Bei dem Opfer handelt es sich um den jüngeren Bruder des Täters.

36
Q

Was ist die RF?

A

Absehen von Strafe (gebundene Entscheidung); kein Ermessen; es handelt sich um ein zwingendes Absehen, nicht um eine Milderung

37
Q

Was ist das Schwierige an dieser Regelung?

A

unbestimmte Rechtsbegriffe auf der TB-Seite (“wenn die Folgen so schwer sind, dass die Strafe offensichtlich verfehlt wäre”)

38
Q

Was muss im Verwaltungsrecht beachtet werden?

A

Wenn die unbestimmten Rechtsbegriffe auf der TB-Seite angenommen werden, dann ist die RF eine gebundene Entscheidung.