Strafzumessung Flashcards

Stunde 04 + 05 (fertig)

1
Q

Worum geht es beim Strafzumessungsvorgang?

A

Wie kommt man von der Tat, die begangen wurde, zu dem, was als RF ausgeurteilt wird?

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2
Q

Strafzumessung im weiteren Sinne

A

umfasst die Wahl der konkreten Strafe (GS vs. FS)

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3
Q

Strafzumessung im engeren Sinne

A

betrifft nur die Höhe der FS bzw. der Tagessatzanzahl

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4
Q

Welche Strafzwecke gibt es?

A

Absolute Straftheorien:
- Vergeltung
- Schuldausgleich
Relative Straftheorien:
- generalpräventiv: Abschreckung der Gesellschaft bzw. Festigung des Normbewusstseins in der Gesellschaft; Verteidigung der RO
- spezialpräventiv: Einwirken auf den Täter

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5
Q

Was sind Beispiele für Widersprüche bei der Realisierung der Strafzwecke

A
  • Milchschnitten-Fälle: dauernde WH bagatellhafter Straftaten (Ladendiebstahl von unter 1€); Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
  • Altfälle von schweren Straftaten, z.B. Straftaten aus der NS-Zeit: (Täter haben in jungen Jahren aus systemischen Gründen Taten begangen (Beteiligung an systemischen Tötungen) und waren dann nach einem Systemwechsel rechtstreu für 50 Jahre)
    => Schuldausgleich vs. Verteidigung der RO
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6
Q

Was folgt daraus?

A

Eine Antinomie der Strafzwecke: Die Strafzwecke können in unterschiedliche Richtungen wirken.

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7
Q

Welche Frage stellt sich daher?

A

Wie stehen die Strafzwecke zueinander? In welchem Verhältnis stehen Vergeltung und Prävention? Was ist das Vorrangige?

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8
Q

Was bietet Antworten?

A

Strafzumessungstheorien

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9
Q

Was ist Gegenstand der Strafzumessungstheorien?

A

Sie besagen, in welchem Verhältnis die Strafzwecke zueinander stehen. Sie sagen etwas über die Berücksichtigung von Tatschuld (vergeltenden Elementen) einerseits und präventiven Elementen andererseits aus.

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10
Q

Was besagt die Spielraumtheorie?

A

Einer bestimmten Schuld, die verwirklicht worden ist entspricht nicht nur eine exakte Strafe als Punktstrafe (“für diese Tat gibt es immer genau 3 Jahre FS”) sondern es gibt immer eine Bandbreite (Spielraum) von Strafen, die (noch und schon) schuldangemessen sind. Innerhalb der Bandbreite von Strafen, die schuldangemessen sind, können präventive Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden (müssen keine general- oder spezialpräventiven Gesichtspunkte berücksichtigt werden, geht man an das untere Ende der Bandbreite; müssen diese jedoch bei der gleichen Schuld berücksichtigt werden, geht man an das obere Ende).

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11
Q

Was umfasst die Bandbreite?

A

Den Bereich zwischen “schon schuldangemessen” bis “noch schuldangemessen”

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12
Q

Was besagt die Stellenwerttheorie?

A

Die Höhe der Strafe muss von der Schuld abhängig sein. Das Maß der Schuld gibt den Stellenwert vor. Die präventiven Gesichtspunkte können nur über die Frage nach der Art der Strafe entscheiden (Bewährung ja oder nein). Die Höhe der FS ergibt sich aus der Schuld und die Frage der Bewährungsfähigkeit aus präventiven Gesichtspunkten.

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13
Q

Was besagt die Lehre von der Tatproportionalität?

A

Die präventiven Gesichtspunkte haben mit der Strafzumessung nichts zu tun. Die Strafe muss proportional zur Tat sein. Die Tat muss gewichtet werden und dazu muss eine proportionale Strafe gefunden werden. Dort spielen die präventiven Gesichtspunkte nicht hinein.

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14
Q

Was ist die Grundlage/ Ausgangspunkt der Strafzumessung?

A

die Schuld, § 46 I 1 StGB

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15
Q

Wie erfolgt die Strafzumessung?

A
  1. Bestimmung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens
  2. Bestimmung und Gewichtung der strafzumessungsrelevanten Umstände (Anhaltspunkt ist § 46 II StGB: wesentliche Gesichtspunkte, die für die Abwägung herangezogen werden können)
  3. Festsetzung der konkreten Strafe
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16
Q

Wie können die Abwägungsgesichtspunkte aus § 46 II 2 StGB, die für die Strafzumessung berücksichtigt werden müssen, eingeteilt werden?

A

objektive, die das Unrecht betreffen und subjektive, die die Schuld/ persönliche Vorwerfbarkeit betreffen; Verhalten vor und nach der Tat

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17
Q

Was meint in § 46 I 1 StGB “namentlich”?

A

beispielhaft (es folgt eine nicht abschließende Aufzählung)

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18
Q

Welches Problem folgt aus der nicht abschließenden Aufzählung in § 46 II 2 StGB?

A

Es können Punkte angeführt werden, die nicht durch das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden oder es kann gerügt werden, das bestimmte Gesichtspunkte zwar berücksichtigt wurden, jedoch nicht hinreichend (sie hätten stärker ins Gewicht fallen müssen). Bezüglich des Urteils kann dies gerügt werden (vgl. Rechtsmittel im Strafzumessungsrecht).

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19
Q

Warum sind die Revisionsgerichte zurückhaltend bei der Überprüfung der Abwägungsgesichtspunkte und deren Gewichtung?

A

Weil die Strafzumessung Sache des Tatgerichts ist.

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20
Q

Wessen Sache ist die Strafzumessung?

A

Die des Tatgerichts

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21
Q

Was ist das Tatgericht?

A

Dasjenige, das den Angeklagten während der Hauptverhandlung erlebt hat und aufgrund dieses Eindrucks ein Urteil über die Person des Angeklagten fällt

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22
Q

Wie kann die Strafzumessung (Berücksichtigung der Abwägungsgesichtspunkte) formuliert werden?

A

a. Herausarbeitung/ Bestimmung der einzelnen Abwägungsgesichtspunkte
b. Gewichtung der einzelnen Punkte
c. “Nach nochmaliger Abwägung aller Umstände und nach nochmaliger Betrachtung des Gesamtbildes/ nach nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, …”
d. Festsetzung der konkreten Strafe

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23
Q

Aus welchen zwei Teilen besteht die Strafzumessung?

A
  1. gesetzesanwendender Teil: Bestimmung des Strafrahmens, Berechnung von Strafrahmenverschiebungen
  2. wertender Teil: nach Abwägung aller Umstände wird in dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine konkrete strafe festgesetzt (Domäne des Tatichters)
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24
Q

Schritt 1: Strafrahmenbestimmung
Was ist der Ausgangspunkt der Strafrahmenbestimmung?

A

Der Regelstrafrahmen

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25
Q

Was ist der Regelstrafrahmen?

A

Der gesetzliche Strafrahmen, der für den verwirklichen TB durch die entsprechende Vorschrift des BT, festgesetzt ist, ggf. in Verbindung mit einer Vorschrift aus dem AT (§§ 38 II, 40 I 2).

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26
Q

Was ist der Regelstrafrahmen bei § 227?

A

nicht unter 3 Jahren: Mindeststrafe 3 Jahre FS
Höchststrafe: 15 Jahre, § 38 II StGB

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27
Q

Wie bestimmt sich die Unter- bzw. Obergrenze des Regelstrafrahmens, wenn diese nicht im BT geregelt ist?

A
  • § 38 II (zeitige FS)
  • § 40 I 2 (GS)
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28
Q

Wie bestimmt sich die Höhe der Strafe bei einer GS?

A

Nach ANZAHL der Tagessätze (nicht: nach der Höhe der Tagessätze)

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29
Q

Was sind Sonderstrafrahmen?

A

Strafschärfungen und Strafmilderungen für besonders schwere oder minderschwer Fälle.
Es handelt sich um eigene Tatbestände, die einen eigenen anderen Regelstrafrahmen haben, z.B. §§ 213, 243 (+ unbenannte Regelbeispiele), 250 III StGB + unbenannt andere Fälle (“Bei minder schweren Fällen…”).
Hierunter fallen nicht Qualifikationen (§§ 224, 251 StGB).

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30
Q

Wie unterscheiden sich besonders schwere/ minderschwere Fälle von Qualifikationen?

A

besonders schwere Fälle betreffen nicht den TB, sondern die RF

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31
Q

Was passiert bei minderschweren Fällen?

A

Der Strafrahmen verschiebt sich.
Formal sind die VSS eines TB erfüllt. Es liegen jedoch auf Seiten des Täter oder Opfers schuld- und unrechtsmindernde Gesichtspunkte vor. Der Regelstrafrahmen erscheint unangemessen hoch. Der Strafrahmen wird daher herabgesetzt.
Bsp.: Es wird ein minderschwerer Fall des § 250 I angenommen auf der Grundlage mehrerer Argumente (eines alleine reicht nicht aus):
- der Einsatz von Scheinwaffen fällt unter Nr. 1b
- Mitverschulen des Opfers
- besonders geringe Beute

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32
Q

Wie unterscheiden sich § 250 und § 249 hinsichtlich der Mindeststrafe?

A

Mindeststrafe bei § 250 I: 3 Jahre (keine Bewährung)
Mindeststrafe bei § 250 II: 5 Jahre
Mindeststrafe bei minderschweren Fällen: 1 Jahr (Bewährung möglich)
Beim qualifizierten Raub in einem minderschweren Fall ist die Mindeststrafe geringer als bei einem normalen Raub (nicht unter einem Jahr = 1 - 15 Jahre)

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33
Q

Was ist ein besonders schwerer Fall?

A

schuld- oder unrechtssteigernd; liegen Gesichtspunkte vor, die von einem TB (und nicht von einer Qualifikation) erfasst sind und diesen Fall nach oben hervorstechen lassen?

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34
Q

Was sind Beispiele für besonders schwere Fälle?

A

Bsp.:
- Regelbeispiele: § 243, § 263 III, § 267 III, § 266 III
- unbenannte besonders schwere Fälle (werden nicht in den Regelbeispielen aufgezählt)

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35
Q

Was bedeutet “Regelbeispiel”?

A

Regelbeispiele enthalten eine Regelvermutung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls.
ABER:
Die Auflistung in § 243 I 2 ist nicht abschließend: Einen besonders schweren Fall kann es auch geben, wenn dieser nicht unter den Regelbeispielen aufgelistet steht (= unbenannte besonders schwere Fälle).

Umgekehrt liegt ein besonders schwerer Fall nur IN DER REGEL vor, d.h. die Regelvermutungswirkung kann widerlegt werden. Es würde dann ein Regelbeispiel vorliegen, aber kein besonders schwerer Fall (häufig bei § 243 II bei einem geringwertigen Tatobjekt). Sprechen die Gesamtumstände der Tat (z.B. aufgrund der geringen Tatbeute, der Tathandlung, einem Mitverschulden des Opfers etc). gegen die Anwendung der Regelvermutungswirkung, wird die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen, nicht dem Sonderstrafrahmen.

36
Q

Wie unterscheiden sich Regelbeispiel und Qualifikation?

A

Regelbeispiel: § 243 I 2 Nr. 1 (Einbruch in ein “Gebäude”)
RegelBEISPIELE (für besonders schwere Fälle) betreffen (nur) die STRAFZUMESSUNG. Es handelt sich um das gleiche Delikt (§ 242), das verwirklicht wurde. Bei der Strafzumessung hat man statt des Regelstrafrahmens einen SONDERSTRAFRAHMEN.

Qualifikation: § 244 I Nr. 3 (Einbruch in eine “Wohnung”)
Qualifikationen betreffen den TATBESTAND.
Man hat ein neues Delikt mit einem neuen REGELSTRAFRAHMEN. Dieses wird tatbestandlich geprüft. Entweder liegt das Qualifikationsmerkmal vor oder nicht. Nur wenn es vorliegt, ist der qualifizierte TB zu bejahen.

37
Q

Wie kann man dies kurz zusammenfassen?

A

Bei einer Qualifikation ist man in einem neuen Regelstrafrahmen.
Bei einem Regelbeispiel ist man innerhalb des gleichen Straftatbestandes (Delikts), jedoch in einem Sonderstrafrahmen.

38
Q

Regelbeispiel vs. Qualifikation

A

Die im Gesetz genannten Regelbeispiele enthalten eine Regelvermutung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls. (Über den Wortlaut hinaus:) Es gibt jedoch auch unbenannt besonders schwere Fälle (“Ein besonders schwerer Fall liegt idR vor, wenn…”) => idR = nicht abschließend.
(Trotz des Wortlauts:) Dies heißt jedoch nicht, dass immer wenn diese Merkmale vorliegen ein besonders schwerer Fall vorliegt. Die Regelvermutung also kann widerlegt werden. Es liegt dann ein Regelbeispiel vor, aber kein besonders schwerer Fall (Bsp.: § 243 II mit einem geringwertigen Tatobjekt).
Bei Qualifikationen liegt das Qualifikationsmerkmal entweder vor oder nicht. Nur wenn es vorliegt, hat man den qualifizierten TB.

39
Q

Was ist ein Beispiel für eine Konstellation, die nicht in den Regelbeispielen des § 243 I 2 StGB genannt ist und trotzdem zu einem besonders schweren Fall führt?

A

A möchte etwas aus der Wohnung des B stehlen. Er gelangt durch die gekippte Terassentür hinein.
Nr. 1: Einbrechen (-), da keine Kraftaufwendung
Nr. 1: Einsteigen (-), da er nicht durch eine Öffnung geht, die nicht dafür vorgesehen ist
Nr. 1: Verwendung eines falschen Schlüssels (-)
A begibt sich in eine fremde Wohnung (nicht nur Gebäude und wäre daher sogar § 244), er nimmt eine hohe Beute mit und die Tathandlung (Manipulation an der Tür + das Hineinbegeben) ist nah an der Tathandlung dran, die sich sonst für die Regelbeispiele qualifizieren würde. Aufgrund der Summe der schuld- und unrechtserhöhenden Faktoren liegt ein besonders schwerer Fall vor.

40
Q

P: Wann kann ein Versuch die Regelwirkung hervorrufen?

A

Podcast BT

41
Q

P: Kann ein Teilnehmer aus dem Sonderstrafrahmen bestraft werden (= Teilnahme in einem besonders schweren Fall)?

A

Podcast BT
§ 28

42
Q

Was beinhaltet die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung?

A

Sie ist nur in eine Richtung möglich: zugunsten des Täters (Verringerung des Strafrahmens = Milderung); dies sind die Fälle des § 49 I oder § 49 II.

43
Q

Einige Vorschriften des AT verweisen auf eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB. Welche?

A

Es gibt obligatorische (z.B. bei der Beihilfe) und fakultative (“die Strafe kann gemildert werden”) (bei Unterlassen und Versuch) Strafrahmenverschiebungen. Vgl.:
- Unterlassen (§ 13 II)
- Versuch (§ 23 II)
- Beihilfe (§ 27 II 2)

44
Q

Was bedeutet Strafrahmenverschiebung?

A

Bei o.g. Verbrechensformen orientiert sich die Strafe zwar an den Regelstrafrahmen, aber es besteht die Möglichkeit (fakultativ) oder gar die Verpflichtung (obligatorisch) eine Verschiebung nach Maßgabe des § 49 vorzunehmen.
Mehrfache Milderungen sind möglich.

45
Q

Was meint § 49 II?

A

Wenn es im Gesetzt heißt “Unter den xyz VSS kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen”, gilt § 49 StGB. Das Gericht kann bis zur Untergrenze (= Mindeststrafe an Tagessätzen bzw. Mindeststrafe der FS bzw. GS statt FS (vgl. § 47 II: bei kurzen FS kann auf eine GS erkannt werden, obwohl der gesetzliche Strafrahmen eine FS vorsieht)).

46
Q

Was meint § 49 I?

A

Gilt für Fälle der obligatorischen (“Milderung vorgeschrieben”) und fakultativen (“Milderung zugelassen”) Strafrahmenverschiebung.

47
Q

Tatbezogenes MM: Der Täter hat heimtückisch gehandelt und der Gehilfe hat die Heimtücke auch gekannt. Wie groß ist der Strafrahmen der FS für den Gehilfen?

A

Der Haupttäter erhält eine lebenslange FS.
Für den Gehilfen ist gem. § 27 II 2 StGB eine obligatorische Strafmilderung nach § 49 I StGB vorgesehen: § 49 I Nr. 1 StGB: nicht unter 3 Jahren (= Untergrenze).
D.h. an die Stelle der lebenslangen FS tritt der Strafrahmen 3 - 15 Jahre für den Gehilfen

48
Q

Der Haupttäter hat sich strafbar gemacht gem. § 250 II StGB. Wie ist der Strafrahmen des Haupttäters. Wie der des Gehilfen?

A

Strafrahmen des Haupttäters: 5 - 15 Jahre (§§ 250 II, 38 II)
Strafrahmen des Gehilfen:
Für die Obergrenze gilt § 49 I Nr. 2 S. 1: höchstens 3/4 des angedrohten Höchstmaßes.
Das angedrohte Höchstmaß sind vorliegend 15 Jahre.
3/4 von 15 Jahren = 15 mal 0,75 = 11, 25 Jahre = 11 Jahre und 1/4 Jahr = 11 Jahre und 3 Monate = Obergrenze.
Für die Untergrenze gilt § 49 I Nr. 3: Im Fall eines Mindestmaßes von 5 Jahren wird auf 2 Jahre erkannt.
D.h. der Gehilfe hat eine Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten.

49
Q

Bei einer Kombination aus Milderungsgründen ist eine doppelte Strafrahmenverschiebung (= Milderung) möglich:
Haupttat ist ein versuchter Mord.
Aus welchem Strafrahmen ist der Gehilfe zu bestrafen?

A

Mord: lebenslange FS
Eine Milderung erhält der Haupttäter (Mord im Versuch): § 23 II verweist auf § 49 I StGB. In § 49 I ist Nr. 1 einschlägig weil es um eine lebenslange FS geht (Untergrenze = 3 Jahre).
Strafrahmen des Haupttäters: 3 - 15 Jahre (§§ 49 I Nr. 1, 38 II).
Für den Gehilfen (Teilnahme am versuchten Mord) ist der Strafrahmen 1x verschoben (wegen des Versuchs) und 1x verschoben (wegen der Beihilfe). Der Strafrahmen des Haupttäters bildet den Ausgangspunkt für die Verschiebung des Strafrahmens des Gehilfen.
a) 1. Verschiebung: von lebenslanger FS auf 3 - 15 Jahre b) 2. Verschiebung: Verschiebung der Obergrenze von 15 Jahren auf 11 Jahre und 3 Monate (§ 49 I Nr. 2)
und Verschiebung der Untergrenze von 3 Jahren auf 6 Monate (§ 49 I Nr. 3).
Strafrahmen des Gehilfen: 6 Monate bis 11 Jahre und 3 Monate.

50
Q

Die Haupttat ist ein versuchter schwerer Raub gem. §§ 250 II, 22, 23 .
Was ist der Strafrahmen des Gehilfen?

A

Raub: 5 - 15 Jahre FS
Strafrahmen des Haupttäters: 1x Milderung wegen des Versuchs:
Untergrenze: Milderung von 5 Jahren auf 2 Jahre (§ 49 I Nr. 3)
Obergrenze: Milderung von 15 Jahren auf 11 Jahre und 3 Monate (§ 49 I Nr. 2)
Strafrahmen des Gehilfen: nochmalige Milderung wegen der Beihilfe
Untergrenze: Milderung von 2 Jahren auf 6 Monate (§ 49 I Nr. 3)
Obergrenze: 3/4 von 11 Jahren und 3 Monaten = 11, 25 mal 0,75 = 8, 4375 Jahre (§ 49 I Nr. 2)

51
Q

Was besagt das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB?

A

Der gleiche Umstand (Unterlassen, Versuch) darf nicht doppelt verwendet werden um sowohl einen minderschweren Fall anzunehmen (Erwirkung eines Sonderstrafrahmens z.B. bei § 250 III oder § 224 I) als auch um eine Milderung gem. § 49 I zu begründen (Verschiebung des Strafrahmens).
Der Umstand darf nur 1x verwendet werden (so, dass es für den Täter günstiger ist; meistens ist dies die Annahme eines minderschweren Falls, es muss jedoch beides geprüft werden).

52
Q

Welche Milderungen müssen unterschieden werden?

A
  1. Die Milderung aufgrund der Annahme eines minderschweren Falls, sodass ein Sonderstrafrahmen erwirkt wird.
  2. Die Milderung aufgrund einer Strafrahmenverschiebung (= Verschiebung des Regelstrafrahmens gem. § 49 StGB).
53
Q

Was wird der Verteidiger versuchen?

A

Er wird versuchen, den minderschweren Fall zu begründen, ohne auf den strafmildernden Umstand zurückzugreifen, indem er mit anderen Gesichtspunkten argumentier (dass die kriminelle Energie gering war/ nur eine Scheinwaffe im Einsatz war/ die Beute nur gering war etc.).
In diesem Fall kommt man auch ohne die Verwendung des Umstands “Versuch” auf einen minderschweren Fall iSd § 250 III mit einem Sonderstrafrahmen. Diese Milderung darf mit § 49 I kombiniert werden (Umstand “Versuch” noch nicht verwendet), sodass es nocheinmal zu einer Milderung kommt (fakultative (= wegen Versuch) Verschiebung des SONDERstrafrahmens des minderschweren Falles).

54
Q

Schritt 2: Abwägung

A

Es müssen die abwägungserheblichen Kriterien gesucht werden, um zu begründen, ob sich der Täter eher an der Unter- oder Obergrenze des Strafrahmens befindet.

55
Q

Was ist die Grundlage für die Strafzumessung?

A

Grundlage für die Strafzumessung ist die Schuld des Täters, § 46 I 1.
§ 46 I 2 spezialpräventive Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.
§ 46 II alle Umstände, die für (strafmildernd) und gegen (strafschärfend) den Täter sprechen müssen gegeneinander abgewogen werden.

56
Q

was heißt “namentlich”?

A

insbesondere (= nicht abschließende Aufzählung)
D.h. in § 46 II StGB gibt es unbenannte Strafzumessungserwägungen.

57
Q

Sind die VSS des TOA gem. § 46a erfüllt, kommt es zu einer Strafrahmenverschiebung. Schon unterhalb der Schwelle des § 46a ist das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, positiv zu würdigen.

A

TOA (vgl. Sonderfragen der Strafzumessung)

58
Q

Was kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden?

A
  • Alles, was nicht unter §§ 34, 35 StGB fällt, wo aber der Täter tätig geworden ist, um ein RG zu erhalten oder eine Person zu retten, kann im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
  • Maß der Pflichtwidrigkeit (leichte vs. mittlere vs. Leichtfertigkeit (= grobe) Fahrlässigkeit)
  • tateinheitliche Verwirklichung anderer Straftaten
  • negative Auswirkungen auf den Täter, die nicht unter § 60 fallen (Verlust eines Beins, Lähmung)
  • Vorleben des Täters (Vorstrafen wirken strafschärfend, nicht jedoch aus dem BZR getilgte Vorstrafen gem. § 51 BZRG)
  • Verhalten nach der Tat (er muss sich nicht sofort stellen (Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit), Geständnis)
59
Q

Was sind in § 46 II StGB unbenannte Strafzumessungserwägungen?

A
  • unzulässige Tatprovokation
  • rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
60
Q

unzulässige Tatprovokation

A

Die Strafverfolgungsbehörden wirken auf den späteren Beschuldigten ein, sodass dieser eine Straftat begeht. Dieser war noch nicht tatgeneigt.
Bsp.: Scheinaufkäufer von Drogen (Lockspitzeleinsatz)

61
Q

Die Provokation kann unterschiedlich stark geschehen. Was ist das Problem, wenn die Grenze des Zulässigen überschritten wird?

A

Bei Einsatz eines Lockspitzels muss die Strafe gemildert werden.
P: Genügt es, dies auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen oder stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, sodass das Verfahren eingestellt werden muss (hat der Staat seinen Strafanspruch verwirkt?)?

62
Q

Was war die Entscheidung des BVerfG?

A

Es verstößt nicht gegen die Verfassung wenn kein Verfahrenshindernis angenommen wird.
=> Lockspitzeleinsatz stellt kein Verfahrenshindernis dar

63
Q

Was war die Entscheidung des EGMR zur unzulässigen Tatprovokation?

A

In der unzulässigen Tatprovokation kann ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK gesehen werden. Wenn jemand, der anfänglich in keiner Weise tatgeneigt ist, durch massive Intervention der Strafverfolgungsbehörden zu einer Tat provoziert wird, ist dies ab initio (= von Anfang an) kein faires Verfahren.

64
Q

Welche Wirkung hat die EMRK auf Deutschland?

A

Die EMRK bindet Deutschland als Konventionsstaat. Was der EGMR zur Auslegung der EMRK sagt, ist wichtig, aber der EGMR ist jedoch keine zusätzliche Instanz für den Bürger wie die Berufung oder Revision. Der EGMR spricht Sanktionen gegen die Vertragsstaaten aus oder rügt diese. Er nimmt also keinen Einfluss auf das konkrete Verfahren.

65
Q

Was war die Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH?

A

Er schloss sich dem EGMR an (kein faires Verfahren von Anfang an = es betrifft nicht nur die Strafzumessung, sondern das Verfahren hätte gar nicht erst geführt werden sollen = Verfahrenshindernis)

66
Q

Was war die Entscheidung des BVerfG und des 1. Strafsenats des BGH?

A

lediglich Berücksichtigung bei der Strafzumessung

67
Q

Was passiert, wenn zwei Strafsenate des BGH zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen haben?

A

Der große Strafsenat kommt zum Einsatz.
Er kommt bei einer Divergenzvorlage zum Einsatz. Um diese aufzulösen kann er angerufen werden. Zu einer Vorlage kam es nicht.

68
Q

Wie ist die heutige Rechtslage?

A

Nach der herrschenden Rechtsprechung und der bis auf den 2. Strafsenat vertretenen Auffassung, führen rechtsstaatswidrige Lokspitzeleinsätze nicht zu einem Verfahrenshindernis (Einstellung). Es kommt zu einer Strafe. Der Lockspitzeleinsatz ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

69
Q

Verfahrensverzögerung

A

Ein langer Verfahrenslauf ist per se ein Milderungsgrund

70
Q

Was beinhaltet die EMRK ausdrücklich und die StPO ungeschrieben?

A

Einen AS auf eine angemessene Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot)
arg.: Belastung und Unsicherheit für den Beschuldigten, v.a. wenn sich dieser in U-Haft befindet (erhöhte Begründungsschwelle ab 5 Monaten)

71
Q

Wann kann sich ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auf die Strafe auswirken?

A

Die Verfahrensdauer ist deutlich länger als sie hätte dauern dürfen. Dies ist weder der hohen Arbeitslast der Justiz geschuldet noch dem Umstand, dass Straftatenaufklärung aufwändig ist. Stattdessen wurde die Sache nicht mit dem gebotenen Impetus zur Beschleunigung behandelt.

72
Q

Wie wirkt sich ein Verstoß auf die Strafe aus?

A

früher: Strafzumessungsregelung (Milderung der Strafe)
heute: Vollstreckungslösung (durch die lange Verfahrensdauer gilt ein Teil der normal zu bestimmenden Strafe als vollstreckt)

73
Q

Vollstreckungslösung

A

Die Kompensation erfolgt erst auf der Ebene der Strafvollstreckung. Im Urteil wird nicht nur die Höhe der ausgesprochenen Strafe festgelegt, sondern auch der Anteil der Strafe, die schon als verbüßt gilt.

74
Q

Was ist das Problem an der Vollstreckungslösung?

A

Bei einer Strafe von 2 Jahren und 3 Monaten gelten bei der Vollstreckungslösung z.B. 4 Monate als schon verbüßt. Da eine Strafe von 2 Jahren und 3 Monaten festgesetzt wurde, ist diese nicht bewährungsfähig und muss vollzogen werden.
Die Strafzumessungsregelung hätte zu einer Bewährungsstrafe geführt (Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung: 2 Jahre und 3 Monate - 4 Monate = 1 Jahr und 11 Monate). Es bleibt lediglich der 2/3-Strafenzeitpunkt.

75
Q

§ 46 III StGB: Doppelverwertungsverbot

A

Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen TB sind, dürfen nicht iSd § 46 II (als Merkmale, die für und gegen den Täter sprechen) berücksichtigt werden.

76
Q

Beispiel: KV

A

Verwendung eines Messers fällt unter § 224, Verlust des Sehvermögens fällt unter § 226 I Nr. 1 (EQ). D.h. der Täter wird ohnehin schon aus §§ 224, 226 bestraft (aus dem Strafrahmen der jeweiligen Delikte). Bei der Strafzumessung dürfen diese Umstände nicht noch einmal verwendet werden, da sie dann doppelt zum Nachteil des Täters verwendet würden (um innerhalb des Strafrahmens an die obere Grenze zu gehen). Indem der Täter schon aus dem qualifizierten TB bestraft wird, hat er die Unrechts- und Schuldschwere, die in den dort normierten TBM begründet liegt schon durch die Bestrafung aus diesem Strafrahmen mit abbekommen.

77
Q

Welche Umstände können jedoch strafschärfend berücksichtigt werden?

A
  • Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen statt nur auf einem (für § 226 reicht ein Auge)
  • Zusätzlicher Verlust des Hörvermögens
  • Verlust des Jobs aufgrund des Verlust eines Auges (wobei dies die Schuld des Täters sein muss, nicht die Schuld des Arbeitgebers oder der Gesellschaft)
78
Q

Mitführen einer Waffen beim Diebstahl (§ 244 I Nr. 1a) oder Raub (§ 250 I Nr. 1a)

A

Das Mitführen der Waffe ist Teil des Qualifikationsmerkmals und kann daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Ausnahme: wenn es sich um eine Granate handelt weil diese wesentlich gefährlicher ist als eine Schusswaffe oder ein Messer.

79
Q

Was gilt hinsichtlich des Arguments “Er hätte ja zurücktreten können und hat dies nicht getan”? (Ausschlagen einer Möglichkeit nicht strafbar zu werden)

A

Das Fehlen von Strafmilderungs- oder Strafaufhebungsgründen darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Gleiches gilt für “Der Täter hat seinen Tatplan von Anfang bis zu Ende durchgezogen”: Der gesetzliche RegelTB ist die Vollendung; wird dem Täter eben diese vorgeworfen, stellt dies einen Verstoß gegen § 46 III dar.

80
Q

Was gehört zum typischen Tatbild?

A

Gehört zum Tatbild einer Vergewaltigung iSd § 177 StGB ein Samenerguss als unverzichtbares TBM?
Gehört er dazu und ist es nicht dazu gekommen, könnte dies strafmildernd berücksichtigt werden; jedenfalls kann dieser Umstand nicht strafschärfend berücksichtigt werden wenn es dazu gekommen ist, da dies gegen § 46 III verstoßen würde.
Gehört er nicht dazu bzw. reicht die Penetration und kommt es nicht dazu, wäre dies das typische Tatbild. Kommt es dazu, wäre dies strafschärfend.

81
Q

Schritt 3: konkrete Strafe

A

Aufgrund des Strafrahmens (Schritt 1) und der Abwägungsgesichtspunkte (Schritt 2) kommt man zu einer konkreten Strafe.

82
Q

Inwiefern dürfen neben den Gesichtspunkten, die die Schuld des Täters betreffen, § 46, auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden?

A

Spielraumtheorie: Innerhalb des Spielraums der schon und noch schuldangemessenen Strafe, darf man generalpräventive (Zunahme von Straftaten in einem bestimmten Bereich) und spezialpräventive (milde Strafe um eine Entsozialisierung zu verhindern) Gesichtspunkte herangezogen werden.

83
Q

Was muss als nächstes überlegt werden?

A

Innerhalb des Strafrahmens muss entschieden werden, ob eine GS oder FS ausgewählt wird.
Kurze FS nur in Ausnahmefällen.

84
Q

Was passiert, wenn eine GS oder FS ausgewählt wurde?

A

Festsetzung der Höhe der Strafe.
Bei GS Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.
Bei FS Dauer + bei einer FS von unter 2 Jahren: Kann die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden?

85
Q

Wie wird genau in Zahlen gestraft?

A

Orientierung der Strafzumessungspraxis an Präzedenzfällen im Bereich der Massenkriminalität:
- Wie wird ein Ersttäter bei einem Ladendiebstahl und einer Beute im Wert von unter 50€ bestraft? (oder Einstellung?)
- Wie wird ein Ersttäter bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl bei einer Beutehöhe bis zu 1000€ bestraft?
- Wie wird ein WH-Täter bestraft?
Was hat die StA immer schon beantragt?
Was hat das LG immer schon verhängt?
Hierbei ist die gefestigte Praxis regional unterschiedlich, was dazu führt, dass Täter im Norden anders Bestraft werden als Täter im Süden.

86
Q

Wo liegt der Durchschnittsfall des StrafTB?

A

Nicht auf der Hälfte des Strafrahmens, sondern etwas darunter (bei 1/3).

87
Q

Was wird beim Strafzumessungsakt mit Blick auf die USA diskutiert?

A

Bestrafungstabellen (sentencing guidelines) orientiert an Gesichtspunkten wie Schadenshöhe, Mehrfachtätereigenschaft.
ABER: Lässt dem Tatrichter, der einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten bekommt, wenig Spielraum; bei der Aufsummierung aller Gesichtspunkte führt dies zu einem exponentiellen Ansteigen der Strafe im Vergleich zum Unrechtsgehalt (hohe Strafe bei einem Mehrfachtäter einer geringwiegenden Straftat)