Konkurrenzen Flashcards

Stunde 06 (fertig)

1
Q

ab 11:00

A
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Q

Worum geht es bei den Konkurrenzen?

A

Wurden von dem Täter, dessen Strafbarkeit Sie in der Klausur prüfen mussten, mehrere Straftaten begangen, so müssen Sie die Frage beantworten, in welchem Verhältnis die Straftaten zueinander stehen.

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3
Q

Was stellt die Lehre von den Konkurrenzen dar?

A

Sie bildet die Schnittstelle von der allgemeinen Lehre von der Straftat und der Lehre von den RFen.

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4
Q

Inwiefern bildet sie die Schnittstelle?

A

Wenn mehrere TB verwirklicht sind, wie wird damit für die RFen umgegangen? Dies hängt davon ab, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt und davon, ob ein TB hinter einem anderen zurücktritt.

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5
Q

Was ist die Idee der §§ 52 - 54 StGB?

A

Würde man für alle Straftatbestände, die verwirklicht werden, die Strafen zusammenaddieren, dann würde dies die schuldangemessene Strafe regelmäßig überschreiten.
Grund:
- ein bestimmtes Unrecht würde mehrfach berücksichtigt (Versuch + Vollendung, obwohl ein Versuch steckt in jeder Vollendung)
- mit zunehmender Strafdauer nimmt die Strafempfindlichkeit und die Schwere des Eingriffs zu (verwirklicht jemand 2x eine Tat, die mit 2,5 Jahren FS bedroht ist, müsste er 5 Jahre ins Gefängnis; diese deutlich längere FS würde nicht dem gleichermaßen erhöhten Unrecht der Tat gerecht werden)

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6
Q

Warum lädt ein Täter, der tatmehrheitlich mehrere TB verwirklicht, ein schwereres Unrecht auf sich als ein Täter, der tateinheitlich mehrere TB verwirklicht?

A

Bei der tateinheitlichen Verwirklichung gibt es einen deliktischen Willensimpuls. Bei der Tatmehrheit hat der Täter mehrfach diesen Impuls zur Straftatbegehung. In § 52 wird daher nur eine einzige Strafe gebildet, bei deren Bemessung berücksichtigt werden kann, dass noch andere StrafTB in Idealkonkurrenz vorliegen (Absorptionsprinzip); in § 53 werden mehrere einzelne Strafen gebildet und diese werden zusammengezogen (nicht im Sinne einer Addition, sondern im Sinne einer Verschärfung der schwersten der Ausgangsstrafen).

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7
Q

Was bedeutet Absorptionsprinzip, § 52?

A

Die anderen Strafen, die noch für die idealkonkurrierend verwirklichten TB verhängt werden könnten, werden absorbiert von der Strafe für das Delikt mit der höchsten Strafandrohung.

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8
Q

Was bedeutet Asperationsprinzip, § 53?

A

Verschärfungsprinzip: es werden mehrere einzelne Strafen gebildet, die höchste Strafe wird verschärft durch die anderen.

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9
Q

Was ist der prozessuale Tatbegriff (die Tat im prozessualen Sinne)?

A

Er beschreibt den Verfahrensgegenstand eines Strafverfahrens.
Gemeint ist das gesamte Geschehen, das mit dem von der Anklage beschriebenen SV nach der Lebensanschauung ein zusammenhängendes Geschehen bildet und dessen getrennte Aburteilung als eine unnatürliche Aufspaltung empfunden würde.
Diesen LebensSV möchte die StA verfolgt haben. Diesen Prozessgegenstand des Strafverfahrens muss vom Tatgericht und den Rechtsmittelgerichten berücksichtigt werden, indem er abgearbeitet wird und zum anderen darf er nicht überschritten werden.

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10
Q

Was ist der materielle Tatbegriff (die Tat im materiellen Sinne)?

A

Es geht um die konkurrenzrechtliche Bewertung mit Blick auf die Strafzumessung

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11
Q

Was ist ein Beispiel für eine Tat im prozessualen Sinne?

A

Ein betrunkener Autofahrer fährt aufgrund seiner Trunkenheit ein Opfer an. Er lässt dieses liegen und fährt weg.
1. Tatkomplex: § 315c, § 222
2. Tatkomplex: erneute Trunkenheitsfahrt, § 142, Aussetzung, Totschlag oder Tötungsversuch durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz)
Das gesamte Geschehen (die Autofahrt + das Anfahren + das Weiterfahren) bildet eine Tat im prozessualen Sinne. Der Unfall bildet eine Zäsur. Zwischen den Geschehen vor dem Unfall und nach dem Unfall liegt Tatmehrheit vor. Mit dem Unfall stellt sich für den Täter die Situation noch einmal neu (erfasst einen neuen Handlungsentschluss trotz des Unfalls weiterzufahren). Damit liegen 2 Taten im materiellen Sinne vor, aber nur eine Tat im prozessualen Sinne.

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12
Q

Was ist die Konsequenz, wenn nur der erste Teil des Geschehens angeklagt wird?

A

Das Gericht dürfte dann auch ohne neue Anklage den zweiten Teil des Geschehens mit aburteilen, § 265 StPO.
Spricht das Gericht über den ersten Teil des Geschehens ein Urteil, das rechtskräftig geworden ist, dann kann der Täter wegen des zweiten Teils der prozessualen Tat nicht mehr belangt werden, weil dann der Grundsatz ne bis in idem gilt (Strafklageverbrauch hinsichtlich der ganzen prozessualen Tat).
Die prozessuale Tat legt den Verfahrensgegenstand fest, der abgearbeitet werden muss, der aber auch den Umfang der Rechtskraft vorgibt.

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13
Q

Welche beiden Fragen müssen bei der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zweier verwirklichter TB voneinander unterschieden werden?

A
  1. Haben wir eine oder mehrere Handlungen? (Tateinheit oder Tatmehrheit)
  2. Tritt das Unrecht der einen Handlung hinter dem Unrecht der anderen Handlung zurück? (echte oder unechte Konkurrenz)
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14
Q

echte Konkurrenz

A

am Ende steht entweder Tateinheit oder Tatmehrheit

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15
Q

unechte Konkurrenz

A

im Urteil stehen die Taten nicht nebeneinander, wenn die eine von der anderen verdrängt wird

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16
Q

Mehrere StrafTB wurden verwirklicht. Was ist der Ausgangspunkt für die Unterscheidung zwischen unechter (ein Delikt wird verdrängt) und echter Konkurrenz (Tateinheit & Tatmehrheit)?

A

Stellen die verwirklichten TB nur EINE Handlung dar? Liegt also Handlungseinheit vor?
Schlage ich mit einer mir fremden Vase einem anderen auf den Kopf, liegt in der Körperverletzung und Sachbeschädigung eine Handlung vor.
Die eine Handlung ist der begründungsbedürftige Fall.

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17
Q

Wie kann begründet werden, dass nur eine Handlung vorliegt?

A
  • Es handelt sich um eine Handlung im natürlichen Sinne: schon bei äußerer Betrachtung handelt es sich um nur einen Handlungsakt (eine von einem Willen getragene Köperbewegung; nur ein Willensentschluss, der sich in einer Köperbewegung äußert)
  • Es handelt sich um eine Handlung im juristischen Sinne: es gibt verschiedene Fallgruppen
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18
Q

Was ist die erste Fallgruppe der juristischen Handlung?

A

natürliche Handlungseinheit:
Es handelt sich um ein Geschehen, das in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht

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19
Q

Was ist ein Beispiel für eine natürliche Handlungseinheit und damit für eine Handlung im juristischen Sinne?

A

Körperverletzung und Raub.
Es handelt sich um sich überlappende Handlungen, die eine Einheit bilden.
Die KV ist zugleich die qualifizierte Nötigung des Raubes.

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20
Q

Was sind weitere Beispiele (Fallgruppen) für eine juristische Handlung?

A
  • zusammengesetzte Delikte, z.B. Raub: Nötigungshandlung + Wegnahme
  • mehraktige Delikte: das Herstellen einer unechten Urkunde + das Gebrauchen der unechten Urkunde = nur ein Urkundsdelikt (arg: nur ein Verstoß gegen § 267 (unvollkommen mehraktiges Delikt) vs. mitbestrafte Vor- oder Nachtat)
  • Dauerdelikte: Alles, was während der Freiheitsberaubung passiert und ihrer Aufrechterhaltung dient, wird zu einer Tat zusammengezogen
  • Unterlassungsdelikte: der Täter bekommt mehrere Rettungschancen, die er alle auslässt = nicht mehrere Unterlassungsdelikte, sondern ein Totschlag durch Unterlassen
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21
Q

Was haben o.g. Fallgruppen gemeinsam?

A

Bei natürlicher Betrachtung handelt es sich um mehrere Willensimpulse, die sich in Körperhandlungen abbilden, juristisch/ normativ/ wertend gesehen, werden sie jedoch zu einer Handlung zusammengezogen.

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22
Q

Was sind die Fälle der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit (unechte Konkurrenz, d.h. eine Tat tritt hinter der anderen zurück)?

A
  • Spezialität
  • Subsidiarität
  • Konsumtion
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23
Q

Spezialität

A

Ein TB ist spezieller: Ein TB enthält all das, was der andere auch enthält und noch etwas Zusätzliches.
Bsp.: GundTB und Qualifikation (die Qualifikation ist spezieller und verdrängt den GrundTB)

24
Q

Subsidiarität

A

Die eine Strafbarkeit kommt nur hilfsweise zum Einsatz, wenn die andere nicht zum Einsatz kommt.
Bsp.: aus Versuch wird nur bestraft, wenn keine Vollendung vorliegt oder § 246 I a. E.

25
Q

Konsumtion

A

Wenn dieser TB verwirklicht ist, dann ist typischerweise ein anderer TB auch mit verwirklicht.
Bsp.: Wohnungseinbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch (§§ 244 IV konsumiert § 123)

26
Q

Konsumiert der “normale” Einbruchsdiebstahl gem. § 243 I 1 Nr. 1 und der Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 IV die Sachbeschädigung gem. § 303 am Schloss?

A

Nicht unbedingt.
§ 243 I ist nur eine Strafzumessungsregel und hat nicht die Kraft zur Konsumption.
Der Schaden durch die Sachbeschädigung kann zudem viel höher sein als der durch den Diebstahl.
Wohnungseinbruchdiebstahl ist eine Qualifikation. Hier könnte dies daher gehen.

27
Q

Was liegt vor, wenn man das Vorliegen einer Handlung im natürlichen Sinne oder im juristischen Sinne nicht bejahen kann?

A

Handlungsmehrheit

28
Q

Was sind die Fälle der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit (unechte Konkurrenz)?

A
  • mitbestrafte Vortat: Es wird aus einem Delikt bestraft; das Delikt, das nur zu dessen Vorbereitung diente und nicht so schwer wiegt, ist damit abgegolten
  • mitbestrafte Nachtat: diente der Sicherung des Ertrags der Tat (Bsp.: Sicherungsbetrug: Ein Diebstahl wurde im Markt vollendet, man wird dann an der Kasse gefragt, ob man noch etwas in der Tasche hat und verneint dies; durch den Betrug tritt gegenüber dem Diebstahl kein eigener neuer Schaden ein, sondern er dient nur der Sicherung des Diebesguts; es liegt kein Betrug hinsichtlich des gleichen Gegenstandes vor, da über diesen nicht verfügt wurde (er wurde weggenommen), sondern Objekt des Betrugs ist der KP (Passieren der Kasse = konkludenter Vertragsschluss = Forderungsbetrug))
29
Q

Was ist die Konsequenz aus der Gesetzeskonkurrenz, d.h. die Tatsache, dass ein TB hinter dem anderen zurücktritt?

A

Der TB taucht im Schuldspruch (im Tenor) nicht auf.
Er spielt keine Rolle für die Strafzumessung.
Führt das, was nicht verdrängt wird (wo also echte Konkurrenz besteht), zu Tateinheit oder Tatmehrheit (Realkonkurrenz vs. Idealkonkurrenz)?

30
Q

Was liegt vor, wenn eine Handlung im natürlichen Sinne oder juristischen Sinne nicht bejaht werden kann?

A

echte Konkurrenz

31
Q

Was passiert mit den TBen, die in echter Konkurrenz zueinander stehen (wo also kein TB verdrängt wird)?

A

Es ist zu klären, ob Tatmehrheit (Realkonkurrenz) oder Tateinheit (Idealkonkurrenz) besteht. Werden diese Fälle also nach § 52 oder nach §§ 53, 54 behandelt?

32
Q

Wo ist die Strafzumessung bei Tateinheit (Idealkonkurrenz) geregelt?

A

§ 52

33
Q

Wie funktioniert die Strafzumessung bei Tateinheit (Realkonkurrenz) gem. § 52 StGB?

A

Dieselbe Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals.
Es wird daraufhin nur eine Strafe gebildet.
Der maßgebliche Strafrahmen dieser Strafe ist der Vorschrift zu entnehmen, die die schwerste Strafe androht.

34
Q

Wie verhält es sich im Gegensatz dazu bei der Tatmehrheit?

A

Es wird auch nur eine Strafe gebildet (= Gesamtstrafe). Um diese zu bilden wurden zuvor mehrere einzelne Strafen gebildet.

35
Q

In welchen 3 Schritten wird die schwerste Strafe bei Tateinheit bestimmt?

A
  1. Vergleich der unterschiedlichen Strafarten: GS vs. FS
  2. Vergleich der festgesetzten Höchststrafen
  3. Vergleich der möglichen Nebenfolgen
  4. Vergleich der gesetzlichen Mindeststrafen
36
Q

Was meint die “Sperrwirkung der höchsten Untergrenze”?

A

Bei der Untergrenze der Strafe, die gebildet wird, ist die Sperrwirkung der höchsten Untergrenze zu berücksichtigen: Es gibt eine Tat mit einem weiten Strafrahmen, die die höhere Höchststrafe als auch die niedrigere Mindeststrafe hat und eine Tat mit einem engeren Strafrahmen. Es muss die höhere Mindeststrafe des Delikts mit dem engen Strafrahmen gewählt werden und die höhere Höchststrafe. Dies ergibt den Strafrahmen für die idealkonkurrierenden Taten.

37
Q

Welche Schritte schließen sich an, wenn der Strafrahmen für die idealkonkurrierenden Taten bestimmt ist?

A

normaler Strafzumessungsvorgang wie sonst auch:
- Suchen der für und gegen den Täter sprechenden Gesichtspunkte (Schritt 2)
- Innerhalb des Strafrahmens wird die Strafe ausgewählt
(bei der konkreten Strafzumessung darf berücksichtigt werden, dass der Täter mehrere Delikte verwirklicht hat) (Schritt 3)

38
Q

Warum stehen Raub und KV in Idealkonkurrenz, §§ 249, 223, 52 StGB; warum wird die KV nicht vom Raub verdrängt?

A

Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es nicht nur zu einer Drohung gekommen ist oder nur zu einer Gewalteinwirkung, die keinen Verletzungserfolg herbeigeführt hat, sondern es gibt einen Verletzungserfolg. Der Verletzungserflog der KV soll im Urteil herausgestellt werden. Das Unrecht der Tat wird durch den § 249 allein nicht vollständig beschrieben. Es wird zusätzlich der § 223 benötigt.
Die Strafe wird dem § 249 entnommen, weil dieser die höhere Höchststrafe hat.

39
Q

§ 52 III iVm § 41 StGB

A

Eine GS kann das Gericht neben einer FS verhängen, wenn sich der Täter durch die Tat bereichert hat oder bereichern wollte. Die VSSen des § 41 (= Rechtsgrundverweisung) müssen auch vorliegen.

40
Q

Was meint § 52 IV (Nebenstrafen und Nebenfolgen)?

A

§ 315c, § 315b und § 212 stehen in Idealkonkurrenz.
§ 212 wird die Strafe entnommen.
Der Täter kann sich nicht darauf berufen, dass der § 212 nicht im § 69 steht, weil § 315c dort jedenfalls steht. Es gilt die Regelvermutung gem. § 69 II 1, dass der Täter ungeeignet ist zum Führen von Kfz. Das Fahrverbot bleibt bestehen und der Täter kann sich nicht darauf berufen, dass er aus § 212 bestraft wurde.

41
Q

Wonach richtet sich die Strafzumessung bei der Tatmehrheit?

A

§§ 53, 54 StGB

42
Q

Wie erfolgt die Strafzumessung bei Tatmehrheit?

A

Mehrere einzelne Strafen werden für die einzelnen Taten gebildet. Aus diesen wird anschließend eine Gesamtstrafe gebildet.

43
Q

Schritt 1 bei Tatmehrheit

A

Es wird eine Einzelstrafe für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Grundsätzen gebildet. Jede der beiden einzelnen Taten kann dabei wiederum aus mehreren Delikten in Tateinheit bestehen.

44
Q

Beispiel

A

Tag 1: Raub in Tateinheit mit KV
Tag 2: 315c in Tateinheit mit 222
Tag 1 und Tag 2 stehen in Tatmehrheit zueinander weil es sich nicht um eine Handlung im natürlichen oder juristischen Sinne handelt.

45
Q

Schritt 2 bei Tatmehrheit

A

Bildung der Gesamtstrafe aus diesen ganzen Strafen gem. § 54

46
Q

Wie funktioniert dies bei FS und GS?

A

Die Gesamtstrafe muss höher sein als die höchste Einzelstrafe. Sie darf allerdings die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.

47
Q

Was wirkt privilegierend für den Täter bei der Tateinheit?

A

Die Wertung, dass er nicht mehrere verschiedene Tatentschlüsse gefasst hat.

48
Q

nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, § 55

A

Der Täter begeht Taten im März, April und Mai und wird im Juni geschnappt. Im Urteil werden nur die Taten aus März und April berücksichtigt. Im August werden auch die Taten aus Mai bekannt. In einer neuen Verhandlung würde der Täter nicht in den Genuss einer Gesamtstrafe kommen.

49
Q

Worum geht es bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe?

A

Sie findet Anwendung wenn es zu einer getrennten Aburteilung gekommen ist, obwohl eine gemeinsame Aburteilung möglich gewesen wäre.

50
Q

Was sind die VSSen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe?

A

Die Strafe aus dem ersten Urteil ist
- noch nicht vollstreckt
- noch nicht verjährt
- noch nicht erlassen

51
Q

Wie wird die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet?

A

Hat es noch keinen Strafantritt gegeben, wird in Urteil 2 eine Gesamtstrafe aus der Strafe des Urteils 1 und seines Urteil gebildet, indem die vorherigen Gesamtstrafen aufgelöst werden.

52
Q

Wann kann keine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden?

A

Wenn eine Zäsurwirkung durch eine Vorverurteilung eintritt und der Täter dann eine andere Tat begeht.
arg.: Der Täter hätte es sich die erste Verurteilung als Warnung dienen lassen müssen. Daher kann die spätere Tat nicht mehr in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden. Der Täter erhält für die spätere Tat eine Einzelstrafe.

53
Q

Was kommt in Frage, wenn keine nachträgliche Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann?

A

Härteausgleich (im Gesetz nicht geregelt)

54
Q

Welches Problem stellt sich im Zusammenhang mit dem Härteausgleich?

A

Muss auch berücksichtigt werden, dass es einen früheren Reststrafenzeitpunkt geben würde?

55
Q

Wie beurteilt dies der BGH?

A

BGH: (-)