Staatsorganisationsrechtliche Verfahrensarten Vor Dem Bundesverfassungsgericht Flashcards
Verfahrensarten
1) Abstrakte Normenkontrolle
2) Konkrete normenkontrolle
3) Bund-Länder-Streit
4) Organstreitverfahren
5) Verfassungsbeschwerde
Abstrakte Normenkontrolle
Art.93 I Nr.2 GG §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
I.Zulässigkeit
1.Zuständigkeit
-BVerfg( Art.93 I Nr.2 GG)
2. Antragsberechtigung
-Bundesregierung (Bundeskanzler +
Bundesminister)
-Landesregierung
-ein Viertel des Bundestages nach Art. 93 I Nr.2 GG, § 76 I BVerfGG
3. Antragsgegenstand
jedes Bundesrecht/Landesrecht (Das Gesetz muss allerdings bereits verkündet worden sein.) Art. 93 I Nr.2 GG, 76 I BVerfGG.
4. Antragsbefugnis
Nach Art. 93 I Nr.2 GG ist der Antragssteller antragsbefugt, wenn
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder von Landesrecht mit sonstigen
Bundesrecht vorliegen.
5. Frist/Form:
Eine Frist gibt es nicht und die Form der abstrakten Normenkontrolle richtet sich nach §23 I BVerfGG. Es muss also Schriftform vorliegen und der Antrag muss begründet sein.
II. Begründetheit
Der Antrag ist begründet wenn die Norm gegen höherrangiges Recht verstößt
Es ist nun grds. eine Prüfung des betreffenden Gesetzes am Maßstab des Grundgesetzes
vorzunehmen.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Gesetzgebungszuständigkeit
b) Gesetzgebungsverfahren
c) Form ( Beachtung des Zitiergebots, Art. 19 1 S.2 GG)
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Bsp.:
- Verbot von Einzelfallgesetzen ( Art. 19 1 S.1 GG)
- Verhältnismäßigkeit des Gesetzes
- Bestimmtheitsgebot
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Grundrechte)
Organstreiverfahren
Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
BVerfGG
2. Parteifähigkeit
Art. 93 I Nr.1 GG
Oberste Bundesorgane Bundesregierung,
Bundestag,
Bundesrat,
Bundespräsident
Andere Beteiligte = Ausschüsse/Fraktionen im Bundestag/Bundesrat, Bundestagspräsident,
Gruppe von Abgeordneten
(P) Grds. auch einzelner Abgeordneter zur Wahrung seiner Rechte nach Art.38 GG (z.B. Rederecht im Bundestag)
–> Bei Rechten die jedermann hat, muss auf Verfassungsbeschwerde zurückgegriffen werden!
(P) Auch Parteien, wenn sie ihre Rechte aus Art.21 GG geltend machen! (Z.B. Gesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts)
–> Bei Rechten die jedermann hat muss wieder auf die Verfassungsbeschwerde zurückgegriffen
werden!
3. Verfahrensgegenstand:
–> Hier nach Art. 93 I Nr.1 GG, § 64 BVerfGG die Maßnahme oder das Unterlassen des
Antragsgegners
4. Antragsbefugnis:
–> Der Antragssteller muss nach Art. 93 I Nr.1 GG, § 64 BVerfGG schlüssig behaupten, dass er durch den Verfahrensgegenstand in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt wurde.
–> Eine solche Verletzug muss hierbei als möglich erscheinen und darf nicht von vorneherein ausgeschlossen sein! (Möglichkeitstheorie!)
5. Form/Frist:
§ 23 I BVerfGG (schriftlich + begründet)
6 Monate nach Bekanntgabe der Maßnahmedurch den Antragsgegner, § 64 III BVerfGG
II. Begründetheit
ist begründet wenn die Maßnahmen gegen das GG verstößt und den Antragsteller in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt ist.
Wenn es sich um ein Gesetz handelt kann die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit geprüft werden
Bund-Länder Streit
Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG.
- Kontradiktorisches Verfahren
OS: Der Bund-Länder-Streit hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (I) und
begründet (II) ist.
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
BVerfG
2. Parteifähigkeit
Bund und die Länder. Die Vertreter des
Bundes ist hierbei die Bundesregierung und der Vertreter der Länder die jeweilige
Landesregierung! (Land gegen Land geht auch!)
3. Antragsgegenstand
Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten zwischen Bund und Ländern.
4. Antragsbefugnis
–> Der Antragssteller muss geltend machen, dass er durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen grundgesetzlichen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde.
5. Form/Frist
–> Die Frist beträgt hier für das Einreichen des Antrags maximal 6 Monate nach
Verabschiedung der Maßnahme oder Unterlassung, Schriftform
(6. Vorverfahren)
In dem Fall des Art. 84 IV GG ist es so, dass grds. ein Vorentscheid des Bundesrates von Nöten ist, bevor nach Art. 84 IV S.2 GG das BVerfG angerufen werden kann.
–> Wird aber nur dann überprüft, wenn der Bund Mängel bei der Durchführung der Bundesgesetze in den jeweiligen Bundesländern feststellt, welche nicht beseitigt werden. (Wenn die Länder die Gesetze als “eigene Angelegenheit” ausführen)
II. Begründetheit
Der Bund-Länder Streit ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners tatsächlich gegen die grundgesetzlichen Rechte und Pflichten des Antragsstellers verstößt.
–> Auch hier wieder kein geregeltes Schema!!!
konkrete Normenkontrolle
Art. 100 I GG, SS 13 Nr.11, 80 ff. BVerfGG
OS: Die konkrete Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig (1) und begründet (II) ist.
Der Unterschied zwischen abstrakter Normenkontrolle und konkreter Normenkontrolle besteht darin, dass bei
der konkreten Normenkontrolle nur formelle nachkonstitutionelle Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.
Formelles Gesetz = Ein Gesetz welches vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde.
–> Verordnungen können hier also nicht überprüft werden, da sie nicht von der Legislative sondern von der Exekutive beschlossen werden!
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
BVerfG
2. Vorlageberechtigung
Vorlageberechtigt ist nach Art. 100 I GG jedes deutsche Gericht.
Gerichte sind hierbei alle staatlichen Spruchstellen.
3. Vorlagegegenstand
Vorlagegenstand kann nach Art. 100 I GG nur ein Gesetz sein. Das Gesetz muss hierbei geltend, formell und nachkonstitutionell sein.
Geltend ist das Gesetz, wenn es verkündet und in Kraft gesetzt wurde.Geltend ist das Gesetz, wenn es verkündet und in Kraft gesetzt wurde.
Formell ist ein Gesetz wenn es durch die Legislative im Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde.
Nachkonstitutionell ist ein Gesetz, wenn es nach dem 23.Mai 1949 verkündet wurde.
4. Vorlagegrund
Das Gericht muss das Gesetz für verfassungswidrig halten.
Hierbei muss das Gericht dringend von der verfassungswidrigkeit überzeugt sein und ferner muss eine
sogenannte Entscheidungserheblichkeit für das Gericht gegeben sein. Das Gericht muss also bei Gültigkeit
bzw. Ungültigkeit des Gesetzes zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangen.
5. Form/Frist
Eine Frist besteht wie bei der abstrakten Normenkontrolle nicht.
Bei der Form muss wieder auf die Begründetheit nach § 23 IS.2 BVerfGG geachtet werden.
II. Begründetheit:
Die konkrete Normenkontrolle ist begründet, wenn der Vorlagegegenstand (Gesetz) tatsächlich gegen das GG
verstößt oder wenn ein Landesgesetz gegen ein Bundesgesetz verstößt.
–> Auch hier wieder kein konkretes SCHEMA!!!
–> Naheliegend ist es allerdings genau wie bei der abstrakten Normenkontrolle die formelle und materielle
Verfassungsmäßigkeit des zu beanstandenden Gesetzes zu prüfen. D.h.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Gesetzgebungszuständigkeit
b) Gesetzgebungsverfahren
c) Form
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Welches Verfahren wende ich an?
1) Abstrakte Normenkontrolle Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76-79 BVerfGG
- -> Vereinbarkeit eines materiellen Gesetzes mit dem GG oder sonstigem höherrangigen Recht!
- -> Nicht kontradiktorisch!
2) Konkrete Normenkontrolle Art. 100 I GG, §§ 13 Nr.11, 80 ff. BVerfGG
–> Vereinbarkeit eines formellen nachkonstitutionellen Gesetzes mit dem GG oder sonstigem höherrangigem
Recht!
–> Steht nur deutschen Gerichten zu!
3) Organstreitverfahren Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63-67 BVerfGG
- -> Kontradiktorisch!
- -> Beilegung von Konflikten, welche zwischen Bundesorganen und anderen Beteiligten zustande kommen!
4) Bund-Länder-Streit Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68-70 BVerfGG
- -> Kontradiktorisch!
- -> Dient Beilegung von Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern!
- -> Wahrung von Gesetzgebungskompetenzen!
- -> Steht nur dem Bund (Bundesregierung) und den Ländern (Landesregierung) zu!