Bundespräsident Flashcards
Basics
- Art. 54 GG - Art. 61 GG
- Staatsoberhaupt
- Wird gem. Art. 54 I S.1 GG von der Bundesversammlung gewählt
- Wird gem. Art. 54 || GG auf 5 Jahre gewählt und es ist maximal eine Wiederwahl möglich
Aufgabe
- Schlägt Kanzler zur Wahl vor (Art. 63 GG) und ernennt den Gewählten
- Bundesminister werden ebenfalls von ihm ernannt und entlassen (Art. 64 I GG)
- Ernennung und Entlassung von Bundesrichtem, Bundesbeamten, Offizieren und
Unteroffizieren (Art. 60 I GG) - Vertritt den Bund völkerrechtlich (Art. 59I S.1 GG)
- Schließt Verträge mit anderen Staaten ab!
- Empfängt ausländische Botschafter!
- Zuständig für die Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 1 S.1 GG)
- Unterzeichnet die zustande gekommenen Gesetze und verkündet diese!
- Begnadigungsrecht (Art. 60 I| GG)
- Befugnis die Folgen eines Straf- oder Disziplinarurteils zu beseitigen/ zu mildern!
- Legt die Staatssymbole fest
- Art. 22 GG - Nationalhymne, Flagge, Hauptstadt etc.
- Verleiht Orden (z.B. an Bundeswehroffiziere)
(P) Prüfungskompetenz des BPräs
Unterscheidung zwischen formeller und materieller Prüfungskompetenz.
Formelle Prüfungskompetenz = Überprüfung ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Sprich
wurden Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren gewahrt.
–> Grds. anerkannt nach Art. 82 I GG!
Materielle Prüfungskompetenz = Überprüfung ob das Gesetz inhaltlich mit der Verfassung, v.a. mit den
Grundrechten und den Verfassungsprinzipien, vereinbar ist.
–> Umstritten! Meinungsstreit!
1) Amtseid des Bundespräsidenten -> Teilweise wird davon ausgegangen, dass der Amtseid des Bundespräsidenten nach Art. 56 GG den Bundespräsindenten zu einer solchen Prüfungskompetenz verpflichtet, da
der Bundespräsident schwören muss, dass er das Grundgesetz wahren wird. ( Contra: Art 56 GG sagt nicht über den Umfang seiner Pflichten aus)
2) Normenkontrollrecht –> Manche verweisen auch auf das Normenkontrollrecht des Bundesverfassungsgerichts!
Dieses mache eine Prüfungskompetenz überflüssig. Es würde ausreichen, wenn das Bundesverfassungsgericht
die Normen prüft!
–> Die Gegenmeinung geht allerdings davon aus, dass nichts dagegen sprechen würde, dass der
Bundespräsident schon bereits vor dem BVerfG die Normen überprüft, um nicht unnötig mehr Arbeit zu
verursachen.
3) Bindung an Gesetz und Recht –> Beide vorher genannten Seiten gehen weiterhin auch von einer Bindung
des Bundespräsidenten an Gesetz und Recht nach Art. 20 III GG. Der Bundespräsident darf nur solche Gesetze
ausfertigen, welche verfassungsgemäß sind. –> Hiergegen spricht allerdings, dass angenommen wird, dass der Bundespräsident nur eine formelle
Prüfungskompetenz, allerdings keine materielle besitzt.
Somit kommt man auch hier nicht wirklich zu einem Ergebnis.Sachlogisch betrachtet, könnte man dem Bundespräsidenten als oberstem Bundesorgan nicht zumuten, ein
verfassungswidriges Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Dies würde auch gegen das Rechtsstaatprinzip verstoßen.
Historisch gesehen sind bis jetzt auch alle Bundespräsidenten von einem solchen materiellen Prüfungsrecht
ausgegangen.
–> Somit besteht auch ein materielles Prüfungsrecht!