Gesetzgebung Flashcards

1
Q

Basics

A

-Legislative
- Legislative (Gesetzgebung) ist dafür zuständig neue Gesetze zu beraten und
verabzuschieden. Außerdem ist sie auch dafür zuständig die Exekutive und die
Judikative zu kontrollieren.
- Art. 70 GG - Art. 82 GG

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2
Q

Gesetzgebungskompetenz

A

-Art 70-75 GG
-Diese kann entweder beim Bund oder bei den Ländern liegen!
-Art. 70 GG: Grds. haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG
nicht den Bund dazu berechtigt. (Bestärkung von Art. 30 GG)
-Diese Ausnahmen sind:
- Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG)
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG)
- Ungeschriebene Bundeskompetenzen

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3
Q

Gestzgebungsverfahren

A
-Art 76-82 GG
Zentrale Frage = Wie kommt ein Gesetz zustande ?
1. Einleitung einer Gesetzesinitiative
2. Beteiligung des B
3.
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4
Q

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG)

A

-Art. 71, 73 GG
-Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie in einem Bundesgesetz hierzu
ermächtigt werden. (Art. 71 GG).
-In Art. 73 GG finden wir einen Zuständigkeits-Katalog!

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5
Q

Konkurrierende Gesetzgebung, (Art. 72, 74 GG)

A

-Art. 72, 74 GG
-Die Länder haben soweit die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht von
seiner Zuständigkeit Gebrauch macht. (Art. 72 1 GG)
-Auch hier finden wir in Art. 74 GG einen Kompetenzen-Katalog!
-Art. 72 II GG sagt aus, dass der Bund in den aufgeführten Fällen nachweisen muss,
dass sein Eingreifen überhaupt erforderlich ist.
-Art. 72 III GG regelt, dass in bestimmten Bereichen eine Abweichungskompetenz der
Länder gegeben ist. Das bedeutet, dass die Länder auch nach dem verkünden des
Bundesgesetzes noch eigene Regelungen aufstellen können. Der Grundsatz
“Bundesrecht bricht Landesrecht” gilt hier ferner nicht mehr. Zudem gilt das spätere
Gesetz dem früheren vor (“Lex posterior derogat legi priori”).

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6
Q

Bereiche der Kompetenzen der Länder

A
  • Heimrecht
  • Gaststättenrecht
  • Spielhallen und Messenrecht
  • Strafvollzug
  • Versammlungsrecht
  • Beamtenbesoldung
  • Ladenschlussrecht
  • Schulrecht
  • Polizeirecht
  • Kommunalrecht
  • Bauordnungsrecht
  • Rundfunkrecht
  • allgemeines Parteirecht
  • Ausstellungsrecht
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7
Q

Ungeschriebene Bundeskompetenzen

A

a) Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
b) Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
c) Annexkompetenz

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8
Q

Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs

A

Liegt dann vor, wenn der Bund in einen Bereich eingreift in welchen er auch dazu
berechtigt ist, HIERBEI allerdings auch in einen Bereich eingreifen muss, in dem er
eigentlich keine Kompetenzen hat.

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9
Q

Bundeskompetenz kraft Natur der Sache

A

Liegt dann vor, wenn die Angelegenheit rein sachlogisch nur vom Bund geregelt
werden kann.

–> Wird nur ganz selten angewandt!
Beispiel:
Festlegung der Hauptstadt der BRD oder deutschen Staatsflagge!

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10
Q

Annexkompetenz

A

Der Bund bleibt hier zwar in seinem Zuständigkeitsbereich, regelt aber hierbei
bestimmte Fragestellungen, welche in die Bereiche der Länder hineinragen.
–> Mittlerweile wird die Annexkompetenz immer mehr als Bundeskompetenz kraft
Sachzusammenhangs angesehen, da sie kaum voneinander unterschieden werden
können.

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11
Q

Gesetzesinitiative

A

Einbringung eines Gesetzesentwurfs in den Bundestag
Solchen Gesetzesentwurf können anfertigen: (Art. 76 I GG)

• BundesR, Mitte des Bundestag oder Bundesrat
- Wenn BReg oder BRag ein gesetz entwerfen muss es dem jeweils dem anderen Organ vorgelgt werden
• Nach § 76 I GOBT bedeutet „Mitte des Bundestages“, dass die Vorlage von einer Fraktion oder 5% der Bundestagsmitglieder unterzeichnet werden muss.

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12
Q

Prüfung Verfassungsmäßigkeit

A

Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es in formeller und in materieller Hinsicht mit
dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit Art 70 I,

A) Grundsatz Ländersache Art. 70 ff.
Außnahmen: Außer der Bund gibt die Gesetzgebunskompetenz: Art.72&74
a) Ausschließliche Bundeskompetenz? Art. 73 & 71
b) Konkurrierende Bundeskompetenz? Art. 74 ff & 72
c) ungeschriebende Komperenzen

  1. Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG

A) Initavtive
• BundesR, Mitte des Bundestag oder Bundesrat
• Nach § 76 I GOBT bedeutet „Mitte des Bundestages“, dass die Vorlage von einer Fraktion oder 5% der Bundestagsmitglieder unterzeichnet werden muss.

B) Beschluss durch den Bundestag/ Verfahren im Bundestag

  • Gemäß Art. 77 I 1 GG müsste die von Folgsam in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Vorlage durch den Bundestag beschlossen worden sein
  • Mehrheitsprinzip Art. 42 II GG

C) Beteiligung des Bundesrates
-Beteiligung gem. Art 77 II, IIa, III GG Einspruchsgesetz

  1. Form
    - Art.82 abs. 1

II.Materielle Verfassungsmäßigkeit

  • Übereinstimmung mit sachlich-inhaltlichen Bestimmungen des Grundgesetzes (zB. Staatsstrukturprinzipien, Staatszielen)
  • Vereinbarkeit mit Grundrechten
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13
Q

Beschluss eines Gesetzes durchen den BTag/Verfahren im Bundestag

A

-Gemäß Art. 77 I 1 GG müsste die von Folgsam in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Vorlage durch den Bundestag beschlossen worden sein
-3 Lesungen
Erste Lesung: Allgemeine Aussprache + Verweisung an einen Ausschuss
Zweite Lesung: Einzelne Bestimmungen werden beraten und beschlossen
Dritte Lesung: Schlussabstimmung
Es ist nicht zwingend notwendig, dass alle drei Lesungen abgehalten werden! Ein
Gesetz welches nur mit einer Lesung zustande kommen würde, wäre nicht
verfassungswidrig!
-Mehrheitsprinzip Art. 42 II GG
-Gestzesbeschlusse: einfache Mehrheit
-Sonderfälle: Änderung des GG 2/3 Mehrheit

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14
Q

Beteiligung des Bundesrates beim Gestzbegungsverfahren

A

Beteiligung gem. Art 77 II, IIa, III GG Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz (s. BRat)? (ggf. Einschaltung eines Vermittlungsauschusses)

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15
Q

Ausfertigung und Verkündung von Gesetzesentwürfen

A

Form
Art. 82 I GG : Die nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt? und im Bundesgesetzblatte verkündet.

1) Gegenzeichnung (Art. 58 GG) = Der Bundeskanzler oder ein zuständiger
Bundesminister müssen das beschlossene Gesetz unterschreiben. Durch die Gegenzeichnung wird angezeigt, dass man die politische Verantwortung für das Gesetz
übernimmt.
2) Ausfertigung = Unterschrift des Bundespräsidenten unter das Gesetz.
Problem: Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten? (s.BPräs)
3) Verkündung = Das Gesetz wir durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet.

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16
Q

Gestzgebungsnotstand

A

Art. 81 GG Gesetzgebungsnotstand (noch NIE vorgekommen seit Bestehen der
BRD)! –> Bundeskanzler regiert als Minderheitenkanzler (Bundestag hat ihm das Vertrauen entzogen) und kann dann auch ohne den Bundestag ein Gesetz
durchbringen. Bundespräsindet muss Gesetzgebungsnotstand erklären!

17
Q

Verteidigungsfall

A

Art. 115a ff. GG Verteidigungsfall –> Das Gesetzgebungsverfahren wird abgekürzt
und der Bund hat erwiterte Gesetzgebungskompetenzen!