Bundestag Flashcards

1
Q

Basics & Aufgaben

A
  • Wird vom Volk gewählt (repräsentative Demokratie)
  • Hat 631 Abgeordnete aus verschiedenen Parteien
  • Der Bundestag diskutiert und entscheidet über den Bundeshaushalt, Bundeswehreinsätze,
    die Gesetzgebung und kontrolliert die Regierungsarbeit
  • Der Bundestag wählt den Bundeskanzler
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2
Q

Wahlgrundsätze

A

Art. 38 I S.1 GG

1) Allgemeine Wahl
2) Unmittelbare Wahl
3) Freiheit der Wahl
4) Gleichheit der Wahl
5) geheime Wahl

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3
Q

Allgemeinheit der Wahl

A

Alle (volljährigen) Bürger muss sie uneingeschänkte Möglichkeit offen stehen an der Wahl teilnehmen (aktives WahlR) und dürfen gewählt werden (passives WahlR) . Außer geistig nicht reife Personen und
Ausländer

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4
Q

Unmittelbarkeit der Wahl

A

Das Wahlergebnis muss unmittelbar auf die Wahlentscheidung eintreten. Es darf also
bspw. keine Wahlmänner wie in den USA geben

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5
Q

Freiheit der Wahl

A

Jeder Bürger muss frei entscheiden können, wen er wählt (Wahlentscheidungsfreiheit) und ob er überhaupft wählt (Wahlbeteiligungsfreiheit) . Er darf keinem Zwang
unterworfen sein.

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6
Q

Gleichheit der Wahl

A

Alle abgegebenen Stimmen müssen gleich behandelt werden.
Zahlwertgleichheit: one men one vote; jede Stimme hat den selben Wert
Erfolgswertgleichheit: Jeder Stimme schlägt sich im Ergebnis mit gleichem Wert nieder

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7
Q

Geheimheit der Wahl

A

Es muss gewährleistet werden, das während der Wahl Geheimhaltung gegeben ist.
Keiner darf sehen können, was der andere gewählt hat.

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8
Q

Öffentlichkeit der Wahl

A

Das Wahlergebnis muss nachvollziehbar sein

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9
Q

Wahlsystem

A

Mehrheitswahl: Das Wahl gebiert wird in mehrere Wahlkreise aufgeteilt und jeder Wahlkreis wählt einen Angeordneten

absolut: der der min. 50% der stimmen hat gewinnt
relativ: derjenige gewinnt der die meisten stimmen bekommt

Verhältniswahl: eine Partei wird mithilfe einer Liste gewählt und die Parteien bekommen Verhältnismäßig die Anzahl der Sitze wie sie gewählt wurden (Zweitstimmen in DE)

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10
Q

Wahlsystem in DE

A
  • Nicht im GG festgeschrieben
  • gem. Art 38 III GG bestimmt der Gesetzgeber wie die Wahl abläuft

Personalisierte Verhältniswahl: Direktmandat+ Verhältniswahl

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11
Q

5 % Sperrklausel

A
  • nur die Parteien gelangen in den Bundestag die mindestens 5% der Stimmen haben,
  • Miderung der Gefahr der Zersplittung und Wahrung die Funktionsfähigkeit
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12
Q

Überhangmandate

A

-EIne Partei bekommt mehr Direktmandate als ihr durch die Verhältniswahl zustehen
Folge: die Anzahl der Sitze im Parlament wird erhöht; nach BverfG ist die Erhöhung auf 15 Überhangmandate pro Partei begrenz worden

(P) Wird die Gleichheit der Wahl beinträchtig?
–> (-)
Lösung: Ausgleichmandate

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13
Q

Aufgaben BTag

A
  • Gestzgebung (Organ der Legislative)
  • Kontrolle der BReg
  • Entscheidung über Bundeswehreinsätze
  • Einscheidung über den Bundeshaushalt
  • Wahl der BKanzler
  • Wahl des BPrä
  • Wahl der BVerG-Richter
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14
Q

Auflösung des BTag

A
  • Wird auf 4 Jahre gewählt
  • kann augelöst werden durch
    1. Vertrauensfrage
    2. Selbstauflösung (unzulässig)
    3. Art. 63 IV 3 GG–> Auflösung bei keiner Absoluten mehrheit
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15
Q

Vertrauensfrage

A
Der Bundespräsident kann auf
Vorschlag des Bundeskanzlers
innerhalb von 21 Tagen den
Bundestag auflösen, wenn ein Antrag
des Bundeskanzlers ihm das
Vertrauen auszusprechen
(Vertrauensfrage), nicht die
Zustimmung der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages findet.

–>Vertraut der BT dem Kanzler ?
1. Kanzler kann als
Minderheitenkanzlerweiterregieren
oder
2. vom Bundespräsident die
Auflösung des Bundestages
verlangen!

Bundespräsident ist NICHT daran
gebunden!

(P) Unechte Vertrauensfrage

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16
Q

Die Abgeordneten

A
  • Weisungsunabhänig
  • haben Entscheidungfreiheit (freies Mandat)
  • sind keinem Frantionszwang unterworfen
  • Unterliegen Indemnität und Immunität
  • Können Fraktionen bilden
17
Q

freies Mandat

A

Art. 38 I 2 GG
Abgeordnete sind als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.

18
Q

Franktionszwang

A

Verpflichtung eines bzw. einer Abgeordneten, seine bzw. ihre Stimme nur im Sinne der Fraktionsbeschlüsse abzugeben, es erden ggf. Strafzahlungen oder ein Mandatsverzicht vereinbart werden.

–> Unzulässig

19
Q

Indemnität

A
Art. 46 I GG
Die Abgeordneten dürfen nicht auf Grund
von Äußerungen oder Abstimmungen im
Bundestag verfolgt oder bestraft werden!
Außer bei Beleidigungen!
20
Q

Immunität

A
Art. 46 II GG
Die Abgeordneten dürfen nur dann
wegen einer Straftat zur Verantwortung
gezogen werden, wenn der Bundestag
zustimmt!
21
Q

Fraktionen

A

§ 10 I GO BT
Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.

22
Q

Fraktionsdisziplin

A

wenn dem Abgeordneten mit dem Verlust eines „sicheren Listenplatzes“ für die nächste Wahl gedroht wird.
Folgt der Abgeordnete mehrfach in einer Periode seinem Gewissen anstatt dem Interesse der Fraktion, so ist je nach Einzelfall auch eine Drohung des Fraktionsausschlusses eine zulässige Fraktionsdisziplin.

–> Zulässig

23
Q

fraktionslose Abgeordnete

A
24
Q

Arten von Mehrheiten

A
  • Grundsatz der Mehrheit: Mehrheit als einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gem. Art. 42 I 2 (Ausnahmen beachten! -> qualifizierte Mehrheiten:)
  • Mitgliedermehrheit Art 121: Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl

o Kanzlermehrheit Art. 63 II, III
o Konstruktives Misstrauensvotum Art. 67 I
o Vertrauensfrage Art. 68 I 1
o Zurückweisung eines Einspruches des BRats Art 77 IV 1
• Qualifizierte Mitgliedermehrheit: qualifizierte Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl !
o 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl
o bspw. Verfassungsänderung, Art 79 II
• Qualifizierte Abstimmungsmehrheit: qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
o Ausschluss der Öffentlichkeit, Art. 42 I 2 (2/3 Mehrheit; auf Antrag eines Zehntels)
o Qualifizierte Mehrheit: mehr als 50% der Stimmen (dann zu bestimmen: der abgegebenen oder der gesetzlichen)
• Doppelt qualifizierte Abstimmungsmehrheit: Art. 77 IV 2, 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen und dabei mind. ½ der gesetzlichen Mitgliederzahl