Staatsorganisationsrecht - Probleme, Streitstände, Dogmatik Flashcards

1
Q

P: Rechtsstaatsprinzip: Inwieweit sind rückwirkende Gesetze verfassungsrechtlich zulässig?

A

Dogmatische Verankerung: Vertrauensschutz aus Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III) oder aus GR direkt (Prüfung neben der Verhältnismäßigkeit in der verfassungsRlichen RechtsF)

  1. Echte Rückwirkung (Gesetz greift nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende TB ein, deren Rechtsfolgen vor Verkündung des Gesetzes eingetreten sind)
    a) Grds. unzulässig
    pro: Grundsatz des Vertrauensschutzes (Bürger hat sich damals auf die Herrschaft des früheren Rechts verlassen dürfen)
    b) Ausn. zulässig: besondere Gründe
    pro: musste mit Neuregelung rechnen
    pro: bisherige Rechtslage unklar
    pro: bisherige Regelung verfassungswidrig
    pro: resultierende Belastung bagatellhaft
    pro: Zwingende Gründe des öffentlichen Wohls
  2. Unechte Rückwirkung (Gesetz wirkt nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein)
    a) Grds. zulässig
    pro: Regelungsinteresse des Gesetzgebers überwiegt, die Rechtsordnung für die Zukunft neu gestalten zu können, auch wenn dabei auf gegenwärtige, begonnene SV eingewirkt wird
    b) Ausn. unzulässig (kumulativ):
    I. Eingriff konnte von Betroffenen gar nicht berücksichtigt werden (dispositionsirrelevant)
    II. Vertrauen im Einzelfall schutzwürdiger als Gesetzesanliegen (bspw. wenn unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich oder wenn Bestandsinteressen des Betroffenen Änderungsabsichten des Gesetzgebers klar überwiegen)
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2
Q

P: Demokratieprinzip: Welche Anforderungen stellt das Demokratieprinzip an die Legitimation funktionaler Selbstverwaltungstätigkeit?

A

Dogmatik: Art. 20 I (Strukturentscheidung: Demokratischer Staat); Art. 20 II 1 (Staatsgewalt vom Volk); Art. 20 2 Hs. 1 (In Wahlen und Abstimmungen) -> Legitimationsmodell des BVerfG:

a) organisatorisch-personelle Legitimation (ununterbrochene Legitimationskette von Volksgewalt auf jew. Amtswalter)
b) sachlich-inhaltliche Legitimation (Inhalt wird vom Volkswillen abgeleitet: 1) durch parl. Gesetzgebungsrecht 2) durch Kontrollrechte der Amtswalter)
c) Außerhalb dieses Modells (bspw): funktionale Selbstverwaltung: bestimmte Aufgaben wird aus unmittelbarer Staatsverwaltung ausgegliedert und zu eigenverantwortlichen Erledigung einem eigenständigen ÖRlichen Rechtssubjekt übertragen (nur bedingt weisungsgebunden)

  1. Theorie des Legitimationsdefizits: Legitimationserfordernisse gelten auch dann, wenn Wahrnehmung der Aufgaben durch fSVerw die Allgemeinheit betreffen
    pro: Verf gibt keinen Anhaltspunkt, fSVerw anders zu behandeln als Ministerialverwaltung. Art 87 GG erlaubt zwar Selbstverwaltung, diese soll aber ihrem Wesen nach nur die Angehörigen der Selbstverwaltungseinheit betreffen. Sofern die Allgemeinheit betroffen ist, gelten die allgemeinen Legitimationskriterien
    pro: Bestellung der Verw ist körperschaftsintern (personell-organisatorisches LegDefizit)
    pro: körperschaftsinterne Wahl genügt nicht Wahl iSd Art 20 II 2 Hs 1, da es ein bloßes “Körperschaftsvolk” ist
  2. Theorie der pluralistischen Legitimationsansätze: Modifikation der LegErfordernisse möglich bzw. ein LegStrang kann den anderen kompensieren
    pro: Staatsvolk als ganzes muss nicht für jede Legitimation Voraussetzung sein: Landesvolk ausreichend - jedoch ist Identität von Herrschaftsbefugnissen und Herrschaftsunterworfenen nötig (con 1. Theorie)
    pro: Demokratieprinzip wurzelt in Vorstellung der individuellen Selbstbestimmung: wenn Betroffene Amtswalter wählen bzw. die Bestimmungsgremien derselben, braucht keine umfassende Legitimationskette an das Gesamtvolk bestehen
    pro: Personelle Legitimation kann durch Gesetz hergestellt werden (durch Regelung der Berufung von Amtsverwaltern)
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3
Q

P: Gilt im Bereich der Leistungsverwaltung der Gesetzesvorbehalt?

A

Dogmatik: Gesetzesvorbehalt (hoheitliche Tätigkeit bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage - Parlamentsvorbehalt meist gleichbedeutend, außer wenn Parlament zur Regelung durch Beschluss handelt) aus Rechtsstaats- oder/und Demokratieprinzip / GR abgeleitet

  1. Theorie des Totalvorbehalts: GVB besteht (nur mit Ausnahme von Notfällen) auch bei Leistungsverwaltung; bloße Einstellung der Mittel im Haushaltsplan (Gesetz) genügt nicht
    pro: Aus der Stellung des Parlaments als primus inter pares der Gewalten in einer parlDemo (entgegen einer parl./konst. Monarchie) erfolgt die umfassende Notwendigkeit parl. Ermächtigung für exekutives Handeln
    pro: im modernen Sozialstaat können Vorenthaltungen von Leistungen Bürger härter treffen als Eingriffe
    pro: Haushaltsgesetz lässt Modalitäten der Leistung völlig offen und genügt insofern nicht dem GVB
    pro: Leistungshandeln trifft (bspw. bei Subventionen) mittelbar auch Konkurrenten des Empfängers (deren GR oder Interessen)
    pro: Gleichbehandlung von gleichen Fällen durch parlRegelung besser gewährleistet als durch bloße Verwaltungsvorschriften
    pro: Ausnahmefälle (Soforthilfen nach Naturkatastrophen etc) sind derart selten, dass sie eine Aufweichung des GVB nicht rechtfertigen können
  2. Ablehnende Theorie: GVB besteht nicht (Bereitstellung im Haushaltsplan genügt), es sei denn, Leistungsgewährung stellt für Dritten einen GREingriff dar
    pro: Flexibilität der Verwaltung, auf Bedarfssituationen zu reagieren, wird gemindert
    pro: Übernormierung / Überlastung des Parlaments
    pro: Argument der Gegenseite des modernen Sozialstaats überzeugt nicht, da Parlament ohne GBV auch zur Regelung der Leistungseingriffe befugt ist; aber durch Totalvorbehalt wird es auch dazu verpflichtet, was den Bürger Leistungsgewährung eher erschwert (Gesetzgeber muss tätig werden und tut dies jedoch nicht, unbewusst oder bewusst)
    pro: nur bei Betroffenheit Dritter folgt Erfordernis des GVB aus Rechtsstaatsprinzip bzw. GR
    pro: Art 110 GG als GVB-Regelung auffassbar: Haushaltsimplementierung als bedeutende Entscheidung des Parlaments
    pro: Exekutive ist durchaus auch demokratisch zu Handlungen legitimiert und nicht umfassend vom Parlament abhängig
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4
Q

Gilt für die Informations- und Warntätigkeit der Regierung, mit denen GREingriffe verbunden sind, der GVB?

A

Dogmatik: Liegt überhaupt ein GR-Eingriff vor, der dann dem GVB-basierten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungserfordernis unterliegt

I. Theorie der Informations- und Warnbefugnis: verfassungsunmittelbare Warnbefugnis der BReg ohne einfach-ges. Ermächtigungsgrundlage

pro: nicht explizit normierte, aber sich aus der Gesamtschau der Art 62 ff. ergebende Aufgabe der BReg, staatsleitend tätig zu werden und die Öffentlichkeit über aktuelle politische Fragen zu informieren: das Tätigsein beschränkt sich nicht auf Art 83 oÄ
pro: auch dann befugt, wenn mittelbare GRBeeinträchtigung - typische GBV-Lage (Rechtsklarheit und sicherheit) bei mittelbarer GRB nicht gegeben - gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu Informationshandeln müsste so allgemein sein, dass sie keine zusätzliche Information für Bürger hätte, was Rechtsklarheit etc anbelangt

II. Theorie des umfassenden Erfordernisses des Gesetzesvorbehalt

pro: BReg als Teil der vollziehenden Gewalt an GVB gebunden, wie jeder andere Teil der Exekutive auch: Verbot des Schlusses von der Aufgabe (Art. 62 ff.) auf die Befugnis im Verwaltungsrecht (besonders Polizei- und Ordnungsrecht)
pro: Unnormierbarkeit einer Befugnisnorm als Argument verfängt nicht: auch im PolizeiR existieren solche umfassenden Generalklauseln, die zumindest ein Mindestmaß an Rechtssicherheit bieten
pro: Öffentlichkeitsarbeit ist mit Warnung der Öffentlichkeit nicht gleichzusetzen (Warnung sind staatliche Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit ist Information über staatliche Aktionen)
pro: auch eine eventuelle Schutzpflicht gibt keine ausreichende Ermächtigung, sondern könnte nur als Rechtfertigung bei dem Erlass eines entsprechenden Gesetzes angeführt werden
pro: GGText ist abstrakt gefasst und kann die vom GVB bezweckte Bestimmung und Berechenbarkeit staatlichen Handelns aufgrund Gesetzes bzw. eng umgrenzten EingriffsTB nicht ersetzen, schon gar nicht, wenn diese aus einer systematischen Gesamtschau der Art. folgen, die die BReg betreffen
pro: Ausnahme der außergewöhnlichen Not- und Gefahrenlage dennoch möglich

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5
Q

Ist die Sperrklausel in § 6 VI 1 Alt. 1 BWahlG verfassungsgemäß?

A

Dogmatik: Erfolgswertgleichheit, Art. 38 I 1 (jede abgegebene gültige Stimme hat gleiches Gewicht für die Zusammensetzung des BT)

  1. Verfassungsmäßigkeit (+)
    pro: Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung -> Zersplitterung nach Kleingruppen und Verhinderung von Mehrheitsbildung
    pro: Charakter der Wahl als Integrationsvorgang: große Parteien stellen sicher, dass breites Wahlprogramm mit Berücksichtigung unterschiedlicher Interessensgruppen im BT vertreten sind, und nicht nur kleiner Splittergruppen, die lediglich Lobbyarbeit betreiben
    pro: Lehren aus Weimar: Erschwernis der Regierungsbildung
    pro: (gegen con-Argument der bereits bestehenden hinreichenden Stabilität) Stabilität des parlamentarischen Systems gerade Ausdruck des jahrzehntelangen Bestehens des Wahlrechts mit Sperrklausel
    pro: Etablierung und Aufstieg der Grünen und AfD zeigt, dass 5%-Sperrklausel einer Veränderung der Parteienlandschaft nicht entgegensteht
  2. Verfassungsmäßigkeit (-)
    pro: Braucht es wirklich noch eine 5%-Hürde, um das an sich legitime (und verfassungsrechtlich verankerte) Ziel der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu erreichen?
    pro: demokratische Kosten: kann zu Frustration führen, sich neu parteipolitisch zu engagieren: Gefahr der Verkrustung
    pro: Sperrklausel derart gravierender Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit, dass er nicht einfachgesetzlich, sondern zumindest in seinen Grundzügen in der Verfassung explizit verankert sein müsste
    pro: con Argument, das Splitterparteien per se Gemeinwohlorientierung ab- und bloßen Lobbyismus zuspricht - schlichtweg nicht notwendigerweise so
    pro: Selbst in Weimarer Zeit waren Splitterparteien mitunter koalitions- und regierungswilliger - Lehren aus Weimar insofern nicht eindeutig auf Absperrung kleiner Parteien zu richten
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6
Q

Ist die Grundmandatsklausel in § 6 VI 1 Alt. 2 BWahlG verfassungsgemäß?

A
  1. Verfassungsmäßigkeit (+)
    pro: Zweck der effektiven Integration des Staatsvolkes - Gesetzgeber kann besondere politische Kraft der Partei auch aus der besonderen Bedeutung anhand ihrer Erststimmen ableiten (besonderes Wählervertrauen bei Direktwahl)
    pro: Grundmandatsklausel als Ausnahme von der Sperrklausel, und somit Ausnahme von der Ausnahme: damit ist der verfassungsrechtlich bedenkliche Zustand der Erfolgswertungleichheit wieder aufgehoben
  2. Verfassungsmäßigkeit (-)
    pro: Schluss von der Menge der Direktmandate auf parteipolitische Bedeutung der anderen Meinung unzulässig, da Erststimme der Person zugerechnet wird, Zweitstimme der Partei, und somit Personen- und Verhältniswahl vermischt werden
    pro: Integrationsbestrebung der anderen Meinung verfangen nicht, da Partei iSe politischen Strömung nicht der Erfolg “ihrer” Direktkandidaten zugerechnet werden kann - GMK daher ein ungerechtfertigter Eingriff in die Chancengleichheit der “Unter-5%-Parteien”
    pro: Integrationskonzept nicht verträglich mit Demokratieprinzip, da manchen Parteien so eine Parlamentswürdigkeit verliehen wird, die andere nicht haben
    pro: Zusammenhang zwischen Mindestens-3-DM und größere politischer Integrationskraft bloße Behauptung
    pro: Unvereinbarkeit der GMK mit Sperrklausel-Argumenten: evtl. sogar geringeren Zweitstimmenanteil als solche Parteien, die zwar nicht ausreichend viele DM haben, aber immer noch unter 5%
    pro: nur Zirkelschlüsse für die schlichte Wertung von bestimmten Parteien als “parlamentswürdig”
    pro: Möglichkeit institutionellen Missbrauchs: größere Partei kann in drei Wahlkreisen auf eigene Kandidaten verzichten zugunsten einer (verbundenen) kleineren Partei, die dann mit ihren Zweitstimmen einziehen kann (Huckepackverfahren)
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7
Q

Ist ein einzelner Bundesminister berechtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften gem. Art 84 II, 85 II 1 GG zu erlassen?

A

Dogmatik: Bundesregierung im Sinne dieser Artikel als Kollegium gemeint?

I. Ermächtigungstheorie: einzelner BM kann aVV erlassen, wenn er durch Bundesgesetz mit Zustimmung des BRates dazu ermächtigt ist

pro: Art. treffen Schutz zur Eigenständigkeit der Länderverwaltung; insofern aber erfüllen sie ihre Funktion und zielen auf kein Verbot ab, einzelne BM durch Gesetz zu ermächtigen
pro: BRat kann sich einfacher einzelnem BM widersetzen als einem Kabinettsbeschluss: so wird der föderative Schutzzweck sogar “leichter” erfüllt
pro: Exekutive als Kollegium der BReg hätte mehr Vertrauen als Legislative, die ja Gesetz über Einzelermächtigung an BM beschlossen hat
pro: Art 80 I ermöglicht die Ermächtigung einzelner BM zum Erlass von RVOen - Übertragung auf aVV
pro: Art 86 S. 1: Ermächtigung der BReg zu aVV bei der bundeseigenen Verwaltung meint wohl nicht Kollegium, da dies dem Ressortprinzip der einzelnen BM zuwiderlaufen würde (Art 65 S. 2) -> Übertragung auf Art 84, 85

II. Theorie des Verbots der Ermächtigung

pro: Art. 30 / 83: Grundsatz der Länderzuständigkeit, daher alle anderen Normen strikt auszulegen (im Zweifel ist daher gem. Art 62 das Kollegium gemeint)
pro: Einfachgesetzliche Regelung nicht ausreichend, wenn ansonsten zur Abweichung von den Grundsätzen in Art 30/83 Regelungen von Verfassungsrang nötig wären (Normenhierarchie)
pro: Blankettermächtigung des Bundesrates, da die Länder nach Zustimmung zur Ermächtigungsgrundlage überhaupt keine weiteren Einflussmöglichkeiten mehr besäßen
pro: e contrario: Sonderermächtigung (bspw. an Bundesoberbehörden, Art. 87 b II 2, 120 a I) ist explizit normiert; wo nicht festgelegt, somit strikt auszulegen
pro: aus RVO-Erlassmöglichkeit ergibt sich kein Schluss auf Art 84 II, 85 II, da sich RVO und aVV grundsätzlich in ihrer Vorzeichnung im Gesetz unterscheiden (RVO: nach Inhalt, Zweck und Ausmaß; aVV: beliebig aktualisierbar)

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8
Q

Wird ein Land, das im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 III vom Bund eine inhaltlich fehlerhafte (materiell-rechtlich im Widerspruch zum einfachen Recht) Weisung erhält, dadurch in seinen Rechten verletzt?

A

I. Rechtsverletzungstheorie

pro: Art. 30 : Art Schutzbereich für Kompetent der Länder; Eingriff durch Bund bedarf der verfassungsRlichen Rechtfertigung (wegen GRähnlicher Auslegung kann sich Art 85 III 1 als Rechtfertigungsgrundlage nur auf rechtmäßige Weisungen beziehen)
pro: eigener Handlungsspielraum der Länder findet nur in der Rechtsordnung selbst seine Grenze; dieser Handlungsspielraum wäre weitgehend entwertet, wenn Länder rechtswidrige Weisungen des Bundes entgegennehmen müssten
pro: Weisungsgewalt des Bundes muss nicht zwingend Land zu einer bloßen Wahrnehmungskompetenz degradieren - Etablierung einer Weisungsgewalt schließt subjektive Rechte des Angwiesenen nicht aus (Frage des 85 III 1 ist ja gerade, ob der Bund auch für rechtswidirge Weisungen “sachkompetent” ist) - rechtsstaatliches Argument: keine Kompetenz zu rechtswidrigem Verhalten
pro: Existenz des Art. 85 III 2, wonach sich der Bund mit Weisungen nicht direkt an die zuständigen unteren Landesbehörden wenden kann (oberste Landesbehörden als “Kontroll”instanz?)

II. Theorie der Sachkompetenz des Bundes

pro: Art 85 III umfassend - indem Bund Weisungskompetenz hat, hat er die Sachkompetenz (grds. beim Land) an sich gezogen
pro: Art. 30 wird von Art 84, 85 konkretisiert; prinzipielle Länderkompetent wird ferner durch die Weisungsbefugnis des Bundes überlagert
pro: Art 85 III 1 zielt auf zügige Gesetzesausführung
pro: Rechtsverletzung kann nur in Betracht kommen, wenn die anweisende oberste Bundesbehörde unter grober Missachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, das im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender RGer schlechterdings nicht verantwortet werden kann

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9
Q

P: Inwieweit kann eine einheitliche Stimmabgabe der BRatsMitglieder eines Bundeslandes noch hergestellt werden - etwa auch infolge Nachfragens durch den BRatsPräsi - wenn zunächst eine uneinheitliche Stimmabgabe erfolgt ist?

A

Dogmatik: Art 51 III 2 (Stimmen eines Landes bei BRatsabstimmung können nur einheitlich abgegeben werden) -> betont die Vertreterposition der Mitglieder (stehen für Land - sollen nicht individuell abstimmen)

I. Theorie der endgültigen Stimmungültigkeit (außer bei offensichtlichem Versehen oder Missverständnis)

pro: nach uneinheitlicher Abgabe der Stimmen wirkt Nachfrage wie unzulässiger Eingriff in den eigenen Verantwortungsbereich des Landes (Präsi möchte “wahren Landeswillen” ermitteln)
pro: einzelnes BRMitglied hat keine Weisungs- oder Selbsteintrittsrechte, und selbst wenn diese in LandesVerf normiert wären, hätten sie wegen des GG als das Außenverhältnis zwischen Bund und Ländern regelnde System keine Anwendungsrelevanz
pro: Gefahr der Rechtsunsicherheit / endloser Abstimmungen

II. Theorie der Korrekturmöglichkeit

pro: Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe bedeutet nach Wortlaut des Art. 52 III 2 keine wirksame Stimmabgabe - weitere Nachfragen sind keine Korrekturen etc, da es noch gar keine Stimmabgabe im Rechtssinne gegeben hat
pro: § 32 S. 1 GOBR: Beschlüsse werden erst mit Ende der Sitzung wirksam; § 32 S. 2 GOBR: Wiederholung von Abstimmung in bestimmten Fällen ausgeschlossen, e contrario also erlaubt (con hiergegen: GOBR ist nicht Verfassung, normenhierarchisch problematisch)
pro: bloße Nachfrage bei Unklarheiten ist noch keine unzulässige Lenkung

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10
Q

P: Ist die Änderung eines uspr. zustimmungsbedürftigen Gesetzes in seinen für sich gesehen nicht zustimmungsbedürftigen Teilen zustimmungsbedürftig?

A

Dogmatik:

  • ÄnderungsG ist zustimmungsbedürftig, wenn es diejenigen Elemente ändert, die ursprünglich die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben
  • ÄnderungsG ferner zustimmungsbedürfig, wenn es zusätzliche Elemente enthält, die schon für sich die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen würden
  • Problem ergibt sich bei Fallfrage jedoch nur, wenn der Lehre von der gesetzestechnisches Einheit gefolgt wird (hM und hL; Gesetz als kodifiaktorisches Gesamtwert: Art 78, durch Gesetzesbeschluss des BT wird Gesetz zu einer Einheit zusammengefasst)

I. Theorie der Zustimmungsbedürftigkeit

pro: BRat hat für ganzes Gesetz Mitverantwortung übernommen (Mitverantwortungsthese) -> BRat würde unzulässig aus der Verantwortung gedrängt
pro: actus contrarius
pro: Änderung ohne Zustimmung übergeht Entscheidung des BRates, der urspr. zugestimmt hat - dies ist aber nur in dem explizit geregelten Fall des Art. 77 IV bei Überstimmung des Einspruchs möglich
pro: Wenn das urspr. schon im Gesetz gestanden hätte, hätte BRat auch zustimmen müssen, was vom Gesetzgeber nicht durch ein Regeln in Etappen umgangen werden können soll
pro: “Einswerdung” (Neue Regelung in altem Gesetz) erfordert Zustimmungsbedürftigkeit, da urspr. Gesetz, solange es besteht (und ggf. durch Änderung aktualisiert wird), zustimmungsbedürftig bleibt

II. Theorie der Zustimmungsfreiheit

pro: auch ÄnderungsG ist eine gesetzestechnische Einheit und muss in seinen Voraussetzungen geprüft werden; enthält es keine zustimmungsbedürftigen Elemente, so ist es eben nicht zustimmungsbedürftig
pro: Gesetzgeber ist frei, SV in unterschiedlichen Gesetzeseinheiten zu regeln; wenn man materielle und Verfahrensvorschriften in zwei Gesetze auftrennen würde, wäre die Änderung des ersten nicht zustimmungsbedürftig; in einer Einheit wären sie jedoch zustimmungsbedürftig; beide Fälle unterschiedlich zu behandeln wäre jedoch widersinnig
- > BVerfG grds. Anhänger von II, Ausnahme: wenn Gesetze früher erlassenen Vorschriften über Organisation und Verfahren der Landesbehörden (Art. 84 I) eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen und so zu einer Systemverschiebung führen oder wenn ein befristetes zustimmungsbedürftiges Gesetz verlängert wird

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11
Q

Was sind gegenzeichnungsbedürftige “Anordnungen und Verfügungen” des Bundespräsidenten iSv Art. 58 S. 1 GG?

A

Dogmatik: Telos der Gegenzeichnung von Anordnung und Verfügungen des BP durch den BK: einheitliche Regierungspolitik

I. Rechtsakttheorie: alle auf rechtliche Verbindlichkeit angelegten Akte des BP

pro: Wortlaut gegen extensive Auslegung
pro: Rechtsfolge der Gültigkeit passt nur zu rechtsverbindlichen Akten
pro: extensive Auslegung würde auf Totalüberwachung des BP hinauslaufen
pro: BP hat eigenständige, übertagespolitische Integrationsaufgabe (regierungsunabhängig)
pro: praktisch unmöglich für alle Amtshandlungen gegenzuzeichnen
pro: BT kann sich mit Äußerungen des BP befassen, auch wenn sie nicht solche iSd Art 58 S. 1 sind

II. Theorie des weiten Anordnungs- und Verfügungsbegriffs: alle präsidialen Amtshandlungen, auch Realakte, soweit sie im Zusammenhang mit dem Amt erfolgen und politische Wirkung entfalten

pro: umfassende Bindung an die Politik des BK als telos zur Vermeidung einer Doppelexekutive
pro: will durch Gegenzeichnungspflicht politische Verantwortung vom BP nehmen
pro: auch durch nicht-rechtsförmige/verbindliche Akte kann der BP politisch wirken, was als eigenständige Politik durch Art. 58 verhindert werden soll
pro: erst durch Verantwortungsübernahme durch BRegMitglieder wird die Möglichkeit eröffnet, dass sich der BT mit den Handlungen und Äußerungen des BP umfassend befasst

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12
Q

Unter welchen Voraussetzungen ist der BK nach Art 68 I 1 berechtigt, eine Vertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, eine Auflösung des BT zu erreichen?

A

I. Theorie des umfassenden Rechts zur Vertrauensfrage: sowohl echte (auf Ausspruch gerichtet) als auch unechte (auf Auflösung gerichtet) Vertrauensfrage

pro: Wortlaut knüpft an keine zusätzlichen Voraussetzungen, insbesondere Motive
pro: wenn Recht zur unechten Vertrauensfrage verweigert wird, dann bleibt im Vorfeld nur Motivforschung
pro: selbst bei Bejahung der Motivforschung ist fraglich, was ein “missbräuchliches” Motiv sei
pro: Telos von 68: Appell an Schaffung einer klaren Mehrheitslage für oder gegen des BK - nicht ersichtlich, warum dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sein soll
pro: gegen Theorie der materiellen Auflösungslage: BK müsste sich auf einen Kurs festlegen (lassen), denn er aufgrund seiner RLK stets ändern kann

II. Theorie des Verbots der unechten Vertrauensfrage
pro: Wortlaut: Antrag des BK, ihm as Vertrauen auszusprechen -> somit nur Vertrauen suchen und finden zulässig

III. Theorie des Minderheitenkanzlers: lediglich ein MinderheitenK, bei dem also erkennbar ist, dass er keine politische Mehrheit mehr im BT besitzt, ist berechtigt, eine unechte Vertrauensfrage zu stellen

pro: Mehrheit des BT und BK könnten per Absprache zur Selbstauflösung des BT führen
pro: MehrheitsK könnte so für seine Partei günstigen Neuwahltermin herbeiführen
pro: Gefährdung der Handlungsfähigkeit der Regierung, wenn MehrheitsK ohne Not Neuwahlen herbeiführen will
pro: BP soll in GG rel zu WRV schwächeren Stellung mit explizit normierten Befugnissen (63 IV, 68, 81) haben - Anwendungsbereich des Art 68 auch auf unechte Vertrauensfrage des Mehrheitskanzlers würde erheblich erweitert und dem BP eine Schiedsrichterfunktion zugemessen, die ihm nicht zukommen sollte
pro: unechte Vertrauensfrage durch MehrheitsK liefe Systematik/Telos mit Art 67 entgegen: der Zielsetzung des Art. 67 von klaren Regierungsverhältnissen steht es entgegen, wenn ein Mehrheitskanzler “abdankt” und nicht ebenso stabile Verhältnisse hinterlässt wie durch das bevorzugenswerte, da klarer auf Stabilität und Kontinuität gerichtet Misstrauensvotum

IV. Theorie der materiellen Auflösungslage: wenn es an einer stetigen parlamentarischen Unterstützung des BK fehlt (BK steht Einschätzungsprärogative zu)

pro: Telos ist Gewährleistung der Stabilität der Regierung, Historisch wurde Art 54 WRV (destabilisierendes Parlamentsauflösungsrecht) durch ein reines Krisenregulativ ersetzt
pro: Art 68 zielt auf Wiederherstellung der Entscheidungsfähigkeit des BT; die Ermangelung derselben kann aber nicht an einfachen Abstimmungsniederlagen festgemacht werden (diverse andere Gründe denkbar; con Theorie des Minderheitenkanzlers)
pro: con Theorie des Verbots der negativen Vertrauensfrage: Wortlaut (“findet Antrag nicht Zustimmung”) setzt Zweck nicht allein in Aussprache des Vertrauens
pro: Einschätzungsprärogative ergibt sich aus politischer Leitmöglichkeit des BK

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13
Q

Steht dem BP ein materielles Prüfungsrecht vor der Gesetzesausfertigung zu?

A

Dogmatik: unstr. sind formelles Prüfungsrecht (Wortlaut Art 82 I 1 “nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommen”; Systematik: Art 82 im VII Abschnitt und chronologisch als abschließender Regelungsgehalt des Gesetzgebungsverfahrens); kein politisches PrüfungsR (unzulässiger Eingriff in Staatsleitung durch Parlament und BReg)

I. Theorie des umfassenden Prüfungsrechts

pro: Art 82 I schränkt das Prüfungsrecht nicht ein; es umfasst auch die materiellen Normen des GG
pro: Art 82 I knüpft an Art 70 WRV an, der ReichsP ein umfassendes PrüfungsR zugestand (jedoch historisch war die verfassungsgerichtliche Kontrolle hier de facto noch nicht vorhanden)
pro: Amtseid des BP: Art 56 S. 1: “GG wahren und verteidigen” (-> deutet auf umfassendes PrüfungsR hin)
pro: BP gehört bei Ausfertigung funktionell zur Legislative und ist als solche wie als Staatsgewalt umfassend an die verfassungsmäßige Ordnung gem. Art 20 III und an die GR gebunden gem. Art 1 III
pro: verfassungsgewohnheitsrechtlich gefestigt (con: Problem, ob es überhaupt Verfassungsgewohnheitsrechts gibt)
pro: Dass es das BVerfG gibt, macht materiellrechtliche Prüfung des BP nicht entbehrlich: BVerfG muss angerufen werden; zudem Verfahren langwierig, bis durch BVerfG Verfassungsmäßigkeit festgestellt wäre; schließlich würde auch die Letztentscheiderungskompetenz des BVerfG angetastet (wohl aber, wenn das Gesetz gar nicht wirksam werden würde, dann könnte das BVerfG nämlich nicht die Verfassungsmäßigkeit feststellen, da BP und BVerfG nicht parallel tätig sein können)
pro: Auflösung der Grenze von formellem und materiellem Prüfungsrecht: da jedes materiell verfassungswidrige Gesetz ein die Verfassung änderndes Gesetz sei, verstößt es aber gegen Art 79 I 1 (“Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt”), was formelle Verfassungswidrigkeit bedeutet -> nicht sinnvoll zu trennen
pro: es kann doch wohl nicht sein … dass ein Verfassungsorgan eine Maßnahme oder Entscheidung trifft, ohne vollumfänglich die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (was ist das für 1 Argument vong Empörung her!!1!!)

II. Theorie des formellen Prüfungsrechts

pro: Umfangreiches Prüfungsrechts des ReichsP folgte nicht aus Art 70, sondern aus seiner insgesamt starken Stellung (außerdem: BP-Stellung in bewusstem Gegensatz zu der des RP entwickelt)
pro: Wortlaut des Amtseides nimmt Bezug auf BP zustehende Rechte und Pflichten, sagt aber nichts Materielles über sie aus (ansonsten Zirkelschluss, da es ja gerade darum geht, ob mPR Recht des BP ist)
pro: Wortlaut des 82 I uneindeutig; ein derart starker Eingriff in das Verfahren hätte jedoch explizit geregelt werden müssen und ist als non liquet somit zu verneinen
pro: kein Bedürfnis, da BVerfG lückenlose Überprüfungsmöglichkeit
pro: Art 79 I 1 geht an der Praxis vorbei, da eben keine Verfassungsänderung intendiert ist, sondern eine Gesetzesentwicklung in verfassungskonformer Weise
pro: Wieder “Es kann doch nicht sein, das ein Mann sich gegen den demokratisch legitimierten BT und den föderativ begründeten BR stellt”

III. Theorie der Evidenzkontrolle: nur bei evidenten (materiellen) Verfassungsverletzungen

pro: Gewaltenteilungsprinzip spricht dafür, dass bei Widerspruch der Einschätzungen von BP und BT (als demleg Gesetzgeber) der Einschätzung der Legislative gefolgt werden sollte (Verantwortlich für Inhalt) - BP hat außer bei evidenten Verletzungen also sich der Einschätzungsprärogative hinsichtlich der materiellen Auffassung des BT/BR Folge zu unterwerfen
pro: Hätte sonst identischen Auftrag (in dieser Hinsicht) wie BVerfG und könnte bei falschen Einschätzungen Schaden nehmen
pro: BP zuzumuten, auf die Einschätzung des BVerfG hinsichtlich der materiellen Verfassungsrechtslage zu warten

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14
Q

Was ist das “Volk” iSd Art 20 II?

A
  • Wortlaut:
    a) Volk als die Betroffenen von Herrschaftsgewalt (Volkssouveränität: Selbstunterwerfung)
    b) Einheit von substanziell gleichartigen Menschen, die sich in einer Schicksalsgemeinschaft einander zugehörig fühlen
  • Systematik:
    a) Art 38 II: nur Ausschluss aufgrund des Alters; e contrario: keine anderen Ausschlussgründe (spricht für Wortlaut a)
    b) Art 3: alle sind vor dem Gesetz gleich und dürfen nicht aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt werden (jedoch con: Herkunft iSd Art 3 meint soziale Herkunft, nicht nationale; kann durch andere Art, wie 33 II, überlagert werden)
    c) Art 1 I: Staatsgewalt soll prinzipiell von allen dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen legitimiert sein (con: Ausländern ist nicht dauerhaft Mitbestimmung über die Herrschaftsgewalt, der sie unterworfen sind, versagt, solange es adäquate Einbürgerungsmöglichkeiten gibt)
    d) GG: herausgehobene Stellung für Deutsche iSd des GG (Art. 116)
  • > Präambel
  • > DeutschenGR, insbes. Zugang zu öffentlichen Ämtern Art 33 II
  • > Art 25 II: spricht von “Bewohnern des Bundesgebiets”
  • Historie:
    a) Denken in nationalen Kategorien in den 40er Jahren, selbst nach dem Krieg
    b) klassische Verfassungstheorie: Staat im Anschluss an Georg Jellinek neben den Elementen Staatsgebiet und Staatsgewalt durch das Staatsvolk charakterisiert, das als „Schicksalsgemeinschaft“ verstanden wurde
    c) Jedoch: Verfassung als “living instrument” vs. “Originalism”
  • Telos:
    a) als Mitgliedschaftsrecht: im Hinblick auf den Organisationsakt ist zu beachten, dass der Staat als juristische Person ähnlich einem Verein im Privatrecht klare formale Strukturen benötigt
    b) Praxis (Staatsgewalt wird von Staatsangehörigen abgeleitet) als fundamental: Könnte ein derart grundlegender Inhalt der Verfassung durch einen „Verfassungswandel“ im Wege der Interpretation geändert werden, würde die normative Kraft der Verfassung vernachlässigt
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15
Q

Was ist die sog. “Homogeneitätsklausel”?

A

Art. 28 Abs. 1 GG setzt der grundsätzlich bestehenden Autonomie der Länder Grenzen: Ihre Verfassungsordnung muss mit der des Grundgesetzes zwar nicht vollkommen übereinstimmen (Uniformität), wohl aber in den wesentlichen Grundzügen (Homogenität).

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16
Q

P: Verfassungsmäßigkeit des Wahlrechtsentzug für Strafgefangene? ( Allgemeinheit der Wahl)

A
  • Rechtfertigung der Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl:
    a) Wahlrecht als politisches Ehrenrecht
    Unabhängig davon, dass es bereits zweifelhaft ist, ob in jeder Straftat eine Missachtung des Staats insgesamt zum Ausdruck kommt, ist nicht ersichtlich, dass das Grundgesetz den Ausschluss von „Staatsfeinden“ vom Wahlrecht legitimiert. Art. 18 GG zeigt, dass das Gegenteil der Fall ist: Danach können nur bestimmte Grundrechte, darunter nicht das Wahlrecht, im Missbrauchsfall entzogen werden, und zwar nur durch das BVerfG

b) Straffunktion des Wahlrechtsentzugs
müsste aber in Ermangelung eines Gesetzesvorbehalts in Art. 38 GG von anderen Verfassungsnormen besonders legitimiert sein (anders als etwa die Freiheitsentziehung, die nach Art. 2 Abs. 2 S.3 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes grundsätzlich zu jedem Ziel möglich ist, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt). Auch insoweit ist nichts ersichtlich

c) Erschwerung der Meinungsbildung in der Haft
Fraglich ist allerdings, ob der Ausschluss aller Strafgefangener vom allgemeinen Wahlrecht überhaupt dazu geeignet ist, den Informationsstand der Wählenden zu stärken. Es ist ohne weiteres möglich, Strafgefangenen Zeitungen und Radio- bzw. Fernsehgeräte zur Verfügung zu stellen. Das Verständnis der Bürgerrechte darf sich nicht nach den Haftbedingungen richten, vielmehr müssen die Haftbedingungen den Bürgerrechten angepasst werden.

17
Q

P: Verfassungsmäßigkeit einer Wahlpflicht? ( Freiheit der Wahl)

A

I. Umfasst Art 38 nicht nur die Wahlentscheidungsfreiheit, sondern auch die Wahlbeteiligungsfreiheit?
pro: Wahlrecht nicht nur ein Element der Staatsorganisation darstellt, sondern auch ein subjektives Freiheitsrecht der Bürger (negative Dimension)
II. Rechtfertigung
a) Art 20 II: Staatsgewalt soll sich von möglichst vielen Bürgern ableiten lassen
b) Art 38: “Vertreter des ganzen Volkes”
c) praktisches Konkordanz:
- Geeignetheit: zwar ungültige Stimmen zu erwarten, jedoch auch einige, die gültige Stimmen abgeben werden, daher (+)
- Erforderlichkeit: Informationskampagnen, politische Bildung und insbesondere auch die Briefwahl: wohl nicht so effektiv wie Pflicht, daher (+)
- Angemessenheit: zwar gewissen Anstieg zu erwarten, aber auch Protestwähler, die dennoch keine gültige Stimmen abgeben; Wahlbeteiligung mit 70% wohl ausreichende Legitimationsbasis, daher wohl bei momentaner Lage (-)

18
Q

Verfassungsmäßigkeit eines stellvertretenden Elternwahlrechts?

A
  1. Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze Unmittelbarkeit und Gleichheit
    pro: keine Unmittelbarkeit (zwar Vertreterhandeln der Eltern aus Zivilrecht bekannt, jedoch auch Ausnahme bei höchstpersönlichen RG; Wahlentscheidung wohl eine solche höchstpersönliche Handlung)
    pro: keine Gleichheit, da Eltern nur formal “für” Kindern Stimmen; faktisch jedoch (auch aufgrund der Geheimheit der Wahl) können Eltern einfach ihre Wahlentscheidung verstärken
    - > Rechtfertigung durch verstärkte Allgemeinheit der Wahl? Fraglich, da Eltern nicht im Sinne des Kindes stimmen würden bzw dies aufgrund der mangelnden politischen Willensbildungsfähgikeit gar nicht möglich ist
  2. Änderungsfestigkeit der betroffenen Wahlrechtsgrundsätze (Art. 79 III)
    - „Ewigkeitsklausel“ fordert keine Versteinerung aller Einzelheiten der bisherigen Ausgestaltung der Demokratie, verbietet aber doch Änderungen, die grundlegende Werte beseitigen, die die Identität des Grundgesetzes ausmachen
    - Unmittelbarkeit nicht absolut zwingend (s. USA)
    - Gleichheit aller Staatsbürger ein entscheidendes Charakteristikum der modernen Vorstellung von Demokratie; werden einzelnen Gruppen formal stärkere Mitentscheidungsrechte als anderen eingeräumt, so wird damit letztlich ein Ständestaat wieder eingeführt, den demokratische Verfassungen seit der Französischen Revolution aufheben wollten: Beeinträchtigungen der Zählwertgleichheit -> Berühren der Verfassungsidentität des GG
19
Q

Kann die Abberufung aus einem Ausschuss das freie Mandat aus Art 38 I 2 beeinträchtigen?

A

I. Beeinträchtigung des freien Mandats

  1. Benennungsrecht der Fraktionen und Abberufungsrecht als „actus contrarius“
    - Art 38 I 2: AbgeordnetenR, in einem Ausschuss mitzuwirken, aber nicht in einem bestimmten: § 57 II GOBT verfassungskonform insbes. mit Hinblick auf eine effektive Parlamentsarbeit (alle Ausschüsse sind angemessen besetzt)
    - mangels paralleler Regelung zu § 57 II GOBT WiederabberufungsR der Fraktionen als actus contrarius -> kein Bleiberecht
  2. Sanktionierung des Abgeordneten
    - allein Möglichkeit der Abberufung als Sanktion (ggf. auf Gewissensentscheidung)

II. Rechtfertigung durch konkurrierendes Verfassungsrecht
1. Bedeutung der Fraktionen in der Parteiendemokratie
- Abgeordnete nach Zweitstimme haben ihr Mandat in erster Linie der Partei zu verdanken: Sanktionen der Fraktion gegen einzelne Abgeordnete können insbesondere das ebenfalls aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 folgende Recht der anderen Abgeordneten der Fraktion, sich zu einer politisch homogenen Gruppe zusammen zu schließen (Assoziationsrecht), stärken
2. Praktische Konkordanz zwischen den konkurrierenden Verfassungsgütern
a) Freies AbberufungsR: dem AssoziationsR wäre Genüge getan, jedoch würde dann das AbgeordnetenR gänzlich untergeordnet (entspricht nicht dem Gedanken der praktischen Konkordanz)
b) Abberufungsrecht nur im Zusammenhang mit Fraktionsausschluss: Wenn eine Fraktion in einem Ausschuss von einem Abgeordneten „vertreten“ würde, der nicht zu ihr gehört, wäre nicht mehr gewährleistet, dass die Ausschüsse als verkleinertes Abbild des Plenums die dortigen Mehrheitsverhältnisse wiederspie-geln (Spiegelbildlichkeit)
Vermittelnde Lösung: Abberufungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen: Re des Abgeordneten sollen möglichst weit respektiert werden
-> formell: demokratische Abstimmung der ganzen Fraktion (21 Abs. 1 S. 3 GG; § 57 II GOBT); rechtsstaatlicher Grundsatz auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (sich zu Gründen zu äußern und Auffassung muss bei der Entscheidung berücksichtigt werden, d.h. die Begründung muss sich damit auseinandersetzen)
-> materiell: jedenfalls, wenn Fraktionsausschluss erfolgen könnte (Erst-recht); in Anlehnung an § 10 IV: “wichtiger Grund”: Zusammenarbeit noch zumutbar? beträchtliche Schwächung der Stellung des Abgeordneten, daher wohl nur bei beharrlichen Abweichungen von der Fraktionslinie in global betrachtet wichtigen Fragen zulässig (Fraktionen haben Beurteilungsspielraum bis hin zur evidenten Unzulässigkeit)

20
Q

Welche Auswirkungen haben Vereinbarungen/Absprachen zwischen der BReg und nichtstaatlichen Akteuren im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit?

A

I. Initiativrecht

  • faktische Bindungswirkung durch die Absprache
  • privilegierter Zugang zum Gesetzgebungsverfahren problematisch (Gleichheit aller Staatsbürger)
  • völlig abgeschirmte Abfassung und Beratung ohne Kontakt zu gesellschaftlichen Gruppen ist weder demokratietheoretisch wünschenswert, noch eine Verfassungspflicht
  • Initiativrecht nur zusätzliche Hürde, sodass nicht jede Interessensgruppe direkt Entwürfe in den BT einbringen kann
  • BT (wie auch einbringendes Organ) kann Entwurf abändern bzw. diesen nicht beschließen
  • jedoch: Zu-eigen-Machen des Entwurfes durch das einbringende Organ nötig (Verantwortungsübernahme)
21
Q

Wie ist das Frage- und Informationsrechts der Abgeordneten (§ 105 GOBT) verfassungsrechtlich herzuleiten?

A
  • Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG: Vielzahl von Einzelrechten, die die funktionelle Ausübung des Mandats ermöglichen: Informationen über die Regierungsarbeit bilden gewissermaßen die Grundlage der Parlamentsarbeit: Nur mit diesem Wissen können die Abgeordneten sachgerechte Vorschläge unterbreiten
  • Kontrolle der Regierung durch das Parlament aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (Gewaltenteilung); Verantwortlichkeit der Regierung dem Parlament ggü (als Vertretern des Volkes, das Träger der Staatsgewalt ist, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG)
  • > Art. 63, 67 und 68 (Ernennung und Absetzung vom Parlament) genügen nicht, da gerade auch Minderheiten im Parlament die Kontrollfunktion zugestanden werden soll
  • Inhalt und Umfang des Frage- und Informationsrechts:
  • > grds. freies Bestimmungsrecht, umfassendes Informationsrecht (Wissensvorsprung der Exekutive); jedoch: Frage muss inhaltlich bestimmt, beantwortbar und die Kompetenz der BReg betreffend sein
  • Schranken des Frage- und Informationsrechts:
    a) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung: nicht auf die interne Willensbildung der Bundesregierung im Vorfeld einer Entscheidung gerichtet; parlamentarisch nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungs-bereich
    b) Staatswohl
    c) Vermittelnde Lösung: kleineres parlamentarisches Kontrollgremium
22
Q

Verfassungsmäßigkeit der Beeinträchtigung der Statusrechte der Abgeordneten durch Auflösung des Bundestages?

A

Statusrechte aus Art 38 I 2, für vier Jahre gewählt, Art 39 I 1

  • Statusrechte sichern nur die Modalitäten der Mandatsausgestaltung, nicht die Beibehaltung desselben
  • Art 39 I 4 sieht Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen vor
  • > Art 39 I will somit Legislaturperioden von mehr als vier Jahren verhindern (aus Demokratieprinzip Art 20 I: “Herrschaft auf Zeit”), nicht jedoch mindestens vier Jahre Legislaturperiode sicherstellen
    con: Abgeordnete wären schutzlos:
  • > Statusrechte sollen den einzelnen Abgeordneten gerade einen gewissen Schutz vor der Parlamentsmehrheit und den anderen Staatsorganen gewährleisten. Könnte diese nach Belieben den Bundestag auflösen, wären die Rechte der Abgeordneten, die die Ausübung des Status betreffen, erheblich geschwächt
23
Q

Mehrheitsbegriffe im GG

A

Zum einen ist nach der Bezugsgröße für die Berechnung der Mehrheit zu unterscheiden:
- Anwesenheitsmehrheit = Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zäh-len als nicht abgegebene Stimmen – dies ist die Grundregel im Bundestag, Art. 42 Abs. 2 GG, außerdem Art. 63 Abs. 4 S.1 GG (Gegenausnahme zu anderen Fällen des Art. 63)
- Mitgliedermehrheit = Mehrheit der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder (= „Kanzler-mehrheit“), vgl. Art. 121 GG, Bsp.: Art. 63 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 S.1, Art. 79 Abs. 2 GG; der Bundesrat fasst seine Beschlüsse stets so, Art. 52 III 1 GG
Zum anderen bestehen unterschiedliche Quoren für die erforderliche Stimmenzahl:
- „die meisten Stimmen“ = mehr Stimmen als jeder andere für sich genommen, Bsp.: Art. 63 Abs. 4 S.1 GG
- einfache Mehrheit = mehr Stimmen als alle anderen zusammen, d.h. > 50 % der Stim-men, Bsp.: Art. 63 Abs. 4 S.2, 68 Abs. 1 S.1 GG
- qualifizierte Mehrheit = M. bedarf bestimmter Qualität, Bsp.: Art. 79 Abs. 2 GG (⅔)

24
Q

Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 II GG)

A

Eine bundesweite Regelung ist für die Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit aus gesamtstaatlicher Perspektive problematischen Folgen ist.

25
Q

Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 II)

A

Eine bundesweite Regelung ist für die Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätig-Bleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten. In beiden Fällen muss die Bundesregelung nicht unerlässlich sein. Es genügt, dass im Falle einer Regelung durch die Länder das Eintreten der problematischen Folgen erwartet werden kann.

26
Q

Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 II)

A

zur Herstellung gleichwertiger Le-bensverhältnisse erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundes-republik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

27
Q

Befugnisse des Vermittlungsausschusses

A

Gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Vermittlungsausschuss über „Vorlagen“ zu beraten. Er ist daher an die auf das Initiativrecht gemäß Art. 76 Abs. 1 GG zurückgehende und vom Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 1 GG beschlossene Vorlage gebunden („Gesetzesidentität“). Mögliche Vorschläge des Vermittlungsausschusses werden zudem durch das Anrufungsbegehren begrenzt („Anrufungsidentität“). Völlig neue Vorschläge kämen dagegen einem in Art. 76 Abs. 1 GG nicht vorgesehenen Initiativrecht des Vermittlungsausschusses gleich und würden das Recht des Bundestages gemäß Art. 42, 38 etc., parlamentarische Beratungen zu führen, aushebeln
-> Der Vermittlungsausschuss darf also die Vorlage nur ändern, nicht neue sachliche Aspekte hinzufügen oder vorhandene streichen. Diese Änderungen müssen sich zudem im Rahmen dessen halten, was im Bundestag auch bereits verhandelt wurde.

28
Q

Rechtmäßigkeit des Inhalts der Weisung hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit bei Bundesauftragsverwaltung

A

In Fällen der Bundesauftragsverwaltung kann das Land nur rügen:

  • Dass der Bund in die Wahrnehmungsbefugnis übergegriffen hat.
  • Dass der Bund die Weisung als solche nicht in verfassungsmäßiger Weise ausgesprochen hat.
  • Dass es sich gar nicht um einen Gegenstand der Bundesauftragsverwaltung handelte.
  • Dass die Weisung inhaltlich offensichtlich und schwerwiegend gegen die Verfassung verstößt.
29
Q

Identitätskontrolle

A

a) Anwendungsbereich
- wenn eine Hoheitsrechtsübertragung vorliegt: zumindest der Fall, wenn internationalen Stellen ermöglicht wird, für die Bürger in Deutschland unmittelbar Rechte und Pflichten zu schaffen, ohne dass es einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfte (Durchgriff) (weiter Begriff: erhebliche faktische Wirkungen der Tätigkeit internationaler Organisationen)
- auch sonstige völkerrechtliche Verträge? Verhinderung einer schleichenden Aufgabe der Grundprinzipien der Verfassung (Abstellen auf materielle Wirkungen)

b) Integrationsschranken aus dem Demokratieprinzip
- insbes. hinreichende demokratische Rückbindung an den Volkswillen (Legitimationsniveau/ -kette)
- Problematisch wäre im Hinblick auf das Demokratieprinzip allerdings, wenn durch völker-rechtlichen Vertrag geschaffene Institutionen ihre Kompetenzen selbst ausweiten könnten. Internationale Integration ist daher nach dem BVerfG nur zulässig, solange sie auf die hinrei-chend bestimmte Übertragung einzelner Kompetenzen (Prinzip der begrenzten Einzeler-mächtigung) unter Wahrung der nationalen Kompetenz-Kompetenz beschränkt bleibt. Damit läuft die Argumentation des BVerfG auf eine Bewahrung der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik hinaus. Die Integration in einen europäischen Bundesstaat wird daher als Schritt bezeichnet, den nur das Volk als pouvoir constituant gehen könne, nicht die pouvoirs constitués. Von einer Aufgabe der Staatlichkeit kann freilich nicht nur beim Verlust der Kompetenz-Kompetenz gesprochen werden, sondern bereits, wenn keine hinreichenden Ge-staltungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene mehr bestehen
- weitere Schranken: GR (Solange-Rspr.)

30
Q
  1. Wahrung der Art. 79 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 2 GG bei Hoheitsrechtsübertragung
A

a) Wahrung der Kompetenz-Kompetenz

b) Hinreichende legislative Gestaltungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene

31
Q

Verfassungsrechtliche Verankerung der Parteien gem. Art. 21 GG

A

„Parteien iSd Art. 21 GG sind Personenvereinigungen, deren Zweck es ist, im Sinne bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten von Bund und Ländern mitzuwirken.“ (Degenhart)

  • Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes
  • Verknüpfung des Volkswillens und der staatlichen Organe
  • Besondere Mittlerposition zwischen Staat und Gesellschaft
  • Status: verfassungsrechtliche Institution nach stR, aber keine staatlichen Institutionen, nur in besonderer Nähe zum Staat