Ref ZVR: Pfändung 2 Flashcards
Verstrickung
- mit wirks mat.rechtl Pfändung wird öff-rechtl Gewaltverhältnis über den gepfändeten Gegenstand begründet
- die durch hoheitlichen Zugriff bewirkte Sicherstellung der Sache für die Gläubigerbefriedigung
= §§135, 136 BGB: Schuldner bleibt Eigentümer, darf aber nicht mehr verfügen
RF bei fehlerhafter Pfändung
= grds wirksam u nur mit Erinnerung §766 angreifbar, sodass es zunächst zur Verstrickung kommt
= ausnahmsw nichtig bei Vorliegen bes schwerer Mängel, sodass es nicht zur Verstrickung kommt
Pfändungspfandrecht §804
= Gläubiger erwirbt durch die Pfändung ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen, das ihm gem §804 II dieselben Rechte gewährt wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht, auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern (§§ 1227, 985, 1004, 823 BGB)
= Nach § 804 III ZPO gilt das Prioritätsprinzip
= Schuldner bleibt zunächst Eigentümer der Sache, verliert aber die Verfügungsbefugnis, d.h. er darf die Sache nicht an einen Dritten übereignen oder verpfänden
Untersch Theorien zur Entstehung des Pfändungspfandrechts
- Öffentl-rechtl Theorie:
= PfPfR entsteht unabh von Eigentumsverhältnissen automatisch durch wirks Verstrickung; ABER bei der Pfändung schuldnerfremder Sachen besteht kein Befriedigungsrecht
= Konsequenz: der ehemalige Eigentümer hat gg den vollstreckenden Gläubiger – bei schuldnerfremden Gegenständen - einen Anspruch aus § 812 BGB, bei Verschulden auch aus § 823 BGB - Gemischte Theorie (h. M.):
= PfandR entsteht nur, wenn es sich nicht um schuldnerfremde Sachen handelt
= Grundlage für die Verwertung ist aber die wirksame Verstrickung; bei Verwertung schuldnerfremder Gegenstände besteht ein Anspruch
des ehemaligen Eigentümers aus §§ 812, (bei Verschulden:)823 BGB.
= §1247 analog: dingl Surrogation: Erlös tritt anstelle des PfandR
- Abgrenzung öffentliche zu öffentlich-rechtliche Versteigerung
= öffentlich-rechtliche Versteigerung nach ZPO führt stets zu Erwerb durch VA. Die öffentliche Versteigerung nach § 383 III BGB führt zum Erwerb nach §§ 929 ff.
- öffentliche Versteigerung
= wenn im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten jeder zur Versteigerung zugelassen wurde
- Liegt ein Rechtsgrund iSd § 812 I 1 Var.2 durch die Ersteigerung einer Sache vor?
= aufgrund des Zuschlags gem § 817 I kommt ein kaufähnlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat (vertreten durch GVZ) und dem Meistbietenden zustande
- Liegt eine Leistung durch den GVZ beim Pfändungspfandrecht vor?
= GVZ leistet nicht zivilrechtlich, sondern Eigentum und Besitz werden kraft Hoheitsakt übertragen. Daher liegt eine Eingriffskondiktion vor
- Liegt ein Rechtsgrund für den Verkaufserlös durch ein Pfändungspfandrecht an einer schuldnerfremden Sache vor?
= Pfändungspfandrecht gewährt ein materielles Befriedigungsrecht. Jedoch kann kein Pfändungspfandrecht an einer schuldnerfremden Sache entstehen (privatrechtliche und gemischte Theorie), bzw. entsteht aufgrund wirksamer Verstrickung ein Pf.pf.recht gewährt dieses kein materielles Befriedigungsrecht, sondern nur ein formelles Verwertungsrecht (öffentlich-rechtliche Theorie). Vollstreckungsgläubiger hat keinen Anspruch auf den Erlös einer schuldnerfremden Sache
Allgemeines zur Forderungspfändung §§828ff
= Geldforderungen des Schuldners gg Dritte werden gepfändet
= zB Lohn-/ Kontopfändung
= Vollstr.gericht erlässt auf Antrag einen Pfändungs-/ Überweisungsbeschluss, welcher dem Dritten zugestellt wird
= Dritte darf seine Schulden nicht mehr an Vollstr.schuldner zahlen, sondern an dessen Gläubiger
= Vollstr.schuldner darf nicht mehr über Forderung verfügen
Einschränkung der Pfändbarkeit: fehlende Übertragbarkeit einer Forderung §851
= Forderungen sind nach §851 der Pfändung nur insoweit unterworfen als dass sie übertragbar sind
= ähnl zu §400, wonach eine unpfändbare Forderung nicht abgetreten werden kann
= zB Gesellsch.rechte/ Baugeld/ Proz.kostenhilfe
Einschränkung der Pfändbarkeit: beschränkte Pfändbarkeit übertragbarer Forderungen §852
= ausnahmsw sind Forderungen, die zwar übertragbar sind, dennoch unpfändbar
= zB Pflichtteilsanspr/ Schenkeranspr §528/ Zugewinnausgleich §1378
= Grund der Regelung ist, dass Geltendmachung dem Berechtigten überlassen bleiben soll
Einschränkung der Pfändbarkeit: Nichtbestehen der Forderung
= geht ins Leere
= wahre Gläubiger braucht sich nicht mit Drittwiderspr.klage wehren, kann dies aber tun, um den Anschein einer wirks Pfändung entggzuwirken
Rechtswirkung der Verstrickung
= tritt mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ein §829 III
= ab dann gilt Veräußerungsverbot §§135, 136
= Gläubiger erlangt ein PfändungspfandR an Forderung
Rechtsstellung des Vollstr.gläubigers zum Vollstr.schuldner aufgrund des Pfändungs- u Überweisungsbeschlusses
= Gläubiger wird bei Überweisung zur Einziehung nicht Ford.inhaber