Ref ZVR: Allgemeines Flashcards
Auslegung von Prozesserklärungen
= Auslegungs- u Umdeutungsgrdsätze nach §§133, 157, 140 gelten analog auch für die Auslegung von Prozesserklärungen
= wirklicher Wille ist zu erforschen
= im Zweifel ist dasjenige gewollt, was vernünftig ist u der wohlverstandenen Interessenlage entspricht
Allgemeine Verf.voraussetzungen der ZVR
= von Amts wg zu prüfen
- Antrag
= wenn an GVZ gerichtet: Auftrag §753 - Zust.keit (ausschl §802)
a. funktionell: GVZ/ Vollstr.gericht/ Proz.gericht
b. örtl: Gericht in dessen Bezirk Vollstr.maßn durchzuführen ist - Parteifhk
- Prozessvollmacht (vAw zu prüfen, wenn nicht ein RA auftritt §88 II)
- Postulationsfhk
- Proz.führungs-/ Vollstr.befugnis
- Rechtsschutzbedürfnis
mat.rechtl Wirkung des Antrags auf ZVR
= Antrag bewirkt Neubeginn der Verjährung §212 I Nr.2
= zB bei Vollstr.antrag bei GVZ Neubeginn der Verjährung am nächsten Tag §187
Problem: Parteifhk bei Tod des Schuldners
- falls ZVR schon begonnen hat, kann diese mit Nachlass fortgesetzt werden §779 I
- ansonsten benötigt Gläubiger gem §747 einen Titel gg alle Miterben, der auch durch Titelumschreibung gem §727 erlangt werden kann
Problem Gesetzl Vollstr.standschaft: Miterben erstreiten Urteil zu ihren Gunsten, aber nur einer vollstreckt gg den Willen der übrigen Schuldner
= ja, nach §2039 ist ZVR zugunsten aller Erben auch durch nur einen von ihnen erlaubt
Ist eine gewillkürte isolierte Vollstr.standschaft mögl?
Dritter will Titel des Gläubigers aufgrund einer Vollstr.ermächtigung vollstrecken
= hM: nicht mögl
= Widerspruch zu §727, da die bloße Ermächtigung keine Rechtsnachfolge iSd Vorschrift ist
= erforderl ist eine echte Übertragung des Anspr
Problem Rechtsschutzbedürfnis: ZVR wegen Bagatellforderung
= grds zulässig, da das Zwangsmonopol beim Staat liegt u es sonst der Schuldner in der Hand hätte geringe Beträge einzubehalten
= ausnahmsw unzul, wenn Eingriff in grundrechtl geschützte Rechte des Schuldners mit erhebl Nachteilen verbunden (Whgdurchsuchung..)
Allg Vollstr.voraussetzungen
- Titel
- Klausel
- Zustellung (vor/ gleichzeitig mit Vollstreckung)
Was ist ein Vollstr.titel?
= Urkunde, in der das Bestehen des durchsetzenden materiellen Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist
= ob Anspr tats besteht, ist für Vollstr.verfahren grds unerhebl
Problem: Titel bei Personenmehrheiten OHG/ KG
= gg wen muss Titel sich richten?
- für Vollstreckung gg Gesellsch.vermögen ist Titel gg Gesellschaft erforderl
= Titel gg alle Gesellschafter genügt nicht - aus einem gg die Gesellschaft erwirkten Titel kann nicht gg die Gesellschafter vollstreckt werden §129 IV HGB
Problem: Titel bei Personenmehrheiten
= Vollstreckung in Vermögen der BGB-Außengesellschaft wg Gesellschaftsverbindlichkeit
- Vermögen der Gesellschaft
= es genügt ein Titel gg BGB-Außengesellschaft (entgegen dem Wortlaut des §736 ZPO)
= ausreichend ist auch Titel gg alle Gesellschafter/ alle einzelnen Gesellschafter - Privatvermögen der Gesellschafter
= benötigt wird Titel gg Gesellschafter
= Titel gg Gesellschaft reicht nicht aus
= sinnvoll Gesellschaft u Gesellschafter zu verklagen
Was ist eine Vollstr.klausel?
= amtl Bescheinigung der Vollstr.barkeit des Titels §725
= Stempel auf beglaubigter Kopie des Titels mit Wortlaut des §725 (mit Stempel liegt vollstr.bare Ausfertigung vor)
Welche 2 Funktionen hat die Vollstr.klausel?
- Schuldnerschutz
= grds darf nur eine vollstr.bare Ausfertigung im Umlauf sein (Einzigartigk)
= Verhinderung von beliebig vielen Vollstreckungen (Schutz vor Doppelvollstr) - Vereinfachung/ Formalisierung der Vollstreckung für Vollstr.organe
= ersetzt Nachprüfung on Vollstr.reife vorliegt
Wann ist eine einfache u wann eine qualifizierte Klausel zu erteilen?
- einfache
= Normalfall
= wenn die Voraussetzungen einer qualif Klausel nicht gegeben sind - qualifizierte
= zur Erteilung müssen zustätzl Kriterien vorliegen, die bei Klauselerteilung zu prüfen sind
= gilt für (1) titelergänzende §726 u (2) titelumschreibende Klausel §727
Was ist für die Erteilung einer einfachen Klausel zu prüfen?
- Bestehen eines wirks Titels
- Vollstr.reife des Titels (Urteil ist rechtskräftig/ vorläufig vollstr.bar)
- vollstr.fähiger Inhalt des Titels (Best.heit)
- Identität der Parteien des Titels u Vollstr.verfahrens (sonst Fall einer qualif Klauselerteilung)
Qualifizierte Klausel: Titelergänzende Klausel §726
= erforderl wenn nach dem Inhalt des Titels der mat Anspruch selbst/ seine Vollstr.barkeit bedingt/ ungewiss befristet ist u die Tatsache von welcher die Vollstreckung abhängig ist, vom Gläubiger bewiesen werden muss
= bzgl Vollstreckungsreife ist zu prüfen, ob Bedingung eingetreten ist
Qualifizierte Klausel: Titelumschreibende Klausel §727
= notw wenn die Vollstreckung von einem anderen Gläubiger als dem im Titel ausgewiesenen betrieben werden soll/ gg eine andere Person durchgeführt werden soll
= zB Abtretung des titulierten Anspruchs/ Erbfall
Rechtsfolgen einer fehlenden Klausel
= Vollstreckung ohne Klausel: ZVR unzulässig
= Vollstr.maßnahme ist zwar wirksam, aber auf Erinnerung nach §766 aufzuheben
Zustellung: Was u an wen muss grds zugestellt werden?
- grds nur der Titel
= ausnahmsw die Klausel bei qualif Klausel §750 II/ Sicherungsvollstreckung §720a - Zustellung nach §750 I
= kann auf Betreiben einer Partei erfolgen
= in anhängigen Anwaltsprozess §78 muss Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Proz.vertreter erfolgen §172
Zustellung: An wen muss zugestellt werden?
- bei BGB-Gesellschaft
- bei Mj
- bei gerichtl Vergleich
- BGB-Gesellschaft
= an alle Gesellschafter/ Gesch.führer - Mj
= an gesetzl Vertreter §170 - gerichtl Vergleich
= ausreichend ist amtswegige Zustellung durch das Gericht, nicht erforderl durch Gläubiger
Ausnahmen vom Zustellungserfordernis des Titels
- Arrest/ einstw Verfügung
= Nachholung innerhalb einer Woche wg Eilbedürftigkeit - Vorpfändung
= zugestellt werden muss Benachrichtigung von bevorstehender Pfändung - Verzicht des Schuldners auf Zustellung
RF bei Mängeln der Zustellung
= ZVR bleibt wirksam, ist aber anfechtbar §766
= kein schwerer u offenkundiger Mangel, der die Nichtigkeit der ZVR nach sich ziehen würde
Klagehäufung bei prozessualen Klagen
= Klagehäufung nach §260 mögl
= vorallem wenn Kläger mehrere Anträge stellt
= zB Vollstr.ggklage u Titelggklage/ Vollstr.ggklage u Einziehungsklage..
= ABER Erinnerung kann nur mit anderen Erinnerungen kombiniert werden, zB NICHT §766 u §767
- Beginn der Zwangsvollstreckung
= beginnt mit der ersten Zwangsvollstreckungshandlung, die der GVZ gegenüber dem Schuldner oder seinen Sachen vornimmt
= bei §§766,767,771 unterschiedlich!