Ref ZVR: Allgemeines Flashcards

1
Q

Auslegung von Prozesserklärungen

A

= Auslegungs- u Umdeutungsgrdsätze nach §§133, 157, 140 gelten analog auch für die Auslegung von Prozesserklärungen
= wirklicher Wille ist zu erforschen
= im Zweifel ist dasjenige gewollt, was vernünftig ist u der wohlverstandenen Interessenlage entspricht

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2
Q

Allgemeine Verf.voraussetzungen der ZVR

A

= von Amts wg zu prüfen

  1. Antrag
    = wenn an GVZ gerichtet: Auftrag §753
  2. Zust.keit (ausschl §802)
    a. funktionell: GVZ/ Vollstr.gericht/ Proz.gericht
    b. örtl: Gericht in dessen Bezirk Vollstr.maßn durchzuführen ist
  3. Parteifhk
  4. Prozessvollmacht (vAw zu prüfen, wenn nicht ein RA auftritt §88 II)
  5. Postulationsfhk
  6. Proz.führungs-/ Vollstr.befugnis
  7. Rechtsschutzbedürfnis
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3
Q

mat.rechtl Wirkung des Antrags auf ZVR

A

= Antrag bewirkt Neubeginn der Verjährung §212 I Nr.2

= zB bei Vollstr.antrag bei GVZ Neubeginn der Verjährung am nächsten Tag §187

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4
Q

Problem: Parteifhk bei Tod des Schuldners

A
  1. falls ZVR schon begonnen hat, kann diese mit Nachlass fortgesetzt werden §779 I
  2. ansonsten benötigt Gläubiger gem §747 einen Titel gg alle Miterben, der auch durch Titelumschreibung gem §727 erlangt werden kann
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5
Q

Problem Gesetzl Vollstr.standschaft: Miterben erstreiten Urteil zu ihren Gunsten, aber nur einer vollstreckt gg den Willen der übrigen Schuldner

A

= ja, nach §2039 ist ZVR zugunsten aller Erben auch durch nur einen von ihnen erlaubt

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6
Q

Ist eine gewillkürte isolierte Vollstr.standschaft mögl?

Dritter will Titel des Gläubigers aufgrund einer Vollstr.ermächtigung vollstrecken

A

= hM: nicht mögl
= Widerspruch zu §727, da die bloße Ermächtigung keine Rechtsnachfolge iSd Vorschrift ist
= erforderl ist eine echte Übertragung des Anspr

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7
Q

Problem Rechtsschutzbedürfnis: ZVR wegen Bagatellforderung

A

= grds zulässig, da das Zwangsmonopol beim Staat liegt u es sonst der Schuldner in der Hand hätte geringe Beträge einzubehalten
= ausnahmsw unzul, wenn Eingriff in grundrechtl geschützte Rechte des Schuldners mit erhebl Nachteilen verbunden (Whgdurchsuchung..)

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8
Q

Allg Vollstr.voraussetzungen

A
  1. Titel
  2. Klausel
  3. Zustellung (vor/ gleichzeitig mit Vollstreckung)
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9
Q

Was ist ein Vollstr.titel?

A

= Urkunde, in der das Bestehen des durchsetzenden materiellen Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist

= ob Anspr tats besteht, ist für Vollstr.verfahren grds unerhebl

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10
Q

Problem: Titel bei Personenmehrheiten OHG/ KG

= gg wen muss Titel sich richten?

A
  1. für Vollstreckung gg Gesellsch.vermögen ist Titel gg Gesellschaft erforderl
    = Titel gg alle Gesellschafter genügt nicht
  2. aus einem gg die Gesellschaft erwirkten Titel kann nicht gg die Gesellschafter vollstreckt werden §129 IV HGB
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11
Q

Problem: Titel bei Personenmehrheiten

= Vollstreckung in Vermögen der BGB-Außengesellschaft wg Gesellschaftsverbindlichkeit

A
  1. Vermögen der Gesellschaft
    = es genügt ein Titel gg BGB-Außengesellschaft (entgegen dem Wortlaut des §736 ZPO)
    = ausreichend ist auch Titel gg alle Gesellschafter/ alle einzelnen Gesellschafter
  2. Privatvermögen der Gesellschafter
    = benötigt wird Titel gg Gesellschafter
    = Titel gg Gesellschaft reicht nicht aus
    = sinnvoll Gesellschaft u Gesellschafter zu verklagen
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12
Q

Was ist eine Vollstr.klausel?

A

= amtl Bescheinigung der Vollstr.barkeit des Titels §725
= Stempel auf beglaubigter Kopie des Titels mit Wortlaut des §725 (mit Stempel liegt vollstr.bare Ausfertigung vor)

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13
Q

Welche 2 Funktionen hat die Vollstr.klausel?

A
  1. Schuldnerschutz
    = grds darf nur eine vollstr.bare Ausfertigung im Umlauf sein (Einzigartigk)
    = Verhinderung von beliebig vielen Vollstreckungen (Schutz vor Doppelvollstr)
  2. Vereinfachung/ Formalisierung der Vollstreckung für Vollstr.organe
    = ersetzt Nachprüfung on Vollstr.reife vorliegt
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14
Q

Wann ist eine einfache u wann eine qualifizierte Klausel zu erteilen?

A
  1. einfache
    = Normalfall
    = wenn die Voraussetzungen einer qualif Klausel nicht gegeben sind
  2. qualifizierte
    = zur Erteilung müssen zustätzl Kriterien vorliegen, die bei Klauselerteilung zu prüfen sind
    = gilt für (1) titelergänzende §726 u (2) titelumschreibende Klausel §727
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15
Q

Was ist für die Erteilung einer einfachen Klausel zu prüfen?

A
  1. Bestehen eines wirks Titels
  2. Vollstr.reife des Titels (Urteil ist rechtskräftig/ vorläufig vollstr.bar)
  3. vollstr.fähiger Inhalt des Titels (Best.heit)
  4. Identität der Parteien des Titels u Vollstr.verfahrens (sonst Fall einer qualif Klauselerteilung)
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16
Q

Qualifizierte Klausel: Titelergänzende Klausel §726

A

= erforderl wenn nach dem Inhalt des Titels der mat Anspruch selbst/ seine Vollstr.barkeit bedingt/ ungewiss befristet ist u die Tatsache von welcher die Vollstreckung abhängig ist, vom Gläubiger bewiesen werden muss
= bzgl Vollstreckungsreife ist zu prüfen, ob Bedingung eingetreten ist

17
Q

Qualifizierte Klausel: Titelumschreibende Klausel §727

A

= notw wenn die Vollstreckung von einem anderen Gläubiger als dem im Titel ausgewiesenen betrieben werden soll/ gg eine andere Person durchgeführt werden soll
= zB Abtretung des titulierten Anspruchs/ Erbfall

18
Q

Rechtsfolgen einer fehlenden Klausel

A

= Vollstreckung ohne Klausel: ZVR unzulässig

= Vollstr.maßnahme ist zwar wirksam, aber auf Erinnerung nach §766 aufzuheben

19
Q

Zustellung: Was u an wen muss grds zugestellt werden?

A
  1. grds nur der Titel
    = ausnahmsw die Klausel bei qualif Klausel §750 II/ Sicherungsvollstreckung §720a
  2. Zustellung nach §750 I
    = kann auf Betreiben einer Partei erfolgen
    = in anhängigen Anwaltsprozess §78 muss Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Proz.vertreter erfolgen §172
20
Q

Zustellung: An wen muss zugestellt werden?

  1. bei BGB-Gesellschaft
  2. bei Mj
  3. bei gerichtl Vergleich
A
  1. BGB-Gesellschaft
    = an alle Gesellschafter/ Gesch.führer
  2. Mj
    = an gesetzl Vertreter §170
  3. gerichtl Vergleich
    = ausreichend ist amtswegige Zustellung durch das Gericht, nicht erforderl durch Gläubiger
21
Q

Ausnahmen vom Zustellungserfordernis des Titels

A
  1. Arrest/ einstw Verfügung
    = Nachholung innerhalb einer Woche wg Eilbedürftigkeit
  2. Vorpfändung
    = zugestellt werden muss Benachrichtigung von bevorstehender Pfändung
  3. Verzicht des Schuldners auf Zustellung
22
Q

RF bei Mängeln der Zustellung

A

= ZVR bleibt wirksam, ist aber anfechtbar §766

= kein schwerer u offenkundiger Mangel, der die Nichtigkeit der ZVR nach sich ziehen würde

23
Q

Klagehäufung bei prozessualen Klagen

A

= Klagehäufung nach §260 mögl
= vorallem wenn Kläger mehrere Anträge stellt
= zB Vollstr.ggklage u Titelggklage/ Vollstr.ggklage u Einziehungsklage..
= ABER Erinnerung kann nur mit anderen Erinnerungen kombiniert werden, zB NICHT §766 u §767

24
Q
  1. Beginn der Zwangsvollstreckung
A

= beginnt mit der ersten Zwangsvollstreckungshandlung, die der GVZ gegenüber dem Schuldner oder seinen Sachen vornimmt
= bei §§766,767,771 unterschiedlich!

25
Q
  1. Ende der Zwangsvollstreckung
A

= mit der vollständigen Befriedigung des Zwangsvollstreckungsgläubigers. IdR mit der Verteilung des Verwertungserlöses oder der endgültigen Aufhebung der Zwangsvollstreckungshandlung

26
Q
  1. Verhältnis Inso (Gesamtvollstreckungsrecht) zu ZPO (Einzelzwangsvollstreckungsrecht)
A

= in ZPO gilt Prioritätsprinzip, in InsO gilt Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Aussonderungsrecht § 47 InsO entspricht Herausgabeanspruch des § 771 ZPO, Absonderungsrecht § 50 InsO entspricht Klage auf vorzugsweise Befriedigung 805 ZPO

27
Q
  1. Welche Titel sind der materiellen Rechtskraft fähig?
A

= nur Urteile (§ 704), VU und Vollstreckungsbescheid (§700 I). Nicht für sonstige Titel wie Vollstreckungsvergleich (§794) oder vollstreckbare Urkunden