Ref ZVR: Klauseln Flashcards

1
Q

Klagebegehren/ Statth.keit einer Klauselerinnerung §732

A

= richtet sich gg alle Klauselarten mit allen Arten von formellen Einwendungen gg die Zul.keit der erteilten Klausel
= es kann nur eingewendet werden, dass die form Nachweise iSv §§726ff fehlen od Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen

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2
Q

Verhältnis von Klauselerinnerung zur Titelgegenklage §767 analog

A

= bei mat Unwirksamkeit des Titel greifen §732 u §767 analog

= ABER: §767 analog ist rechtsschutzintensiver als §732, sodass idR kaum auf §732 zurückgegriffen wird

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3
Q

Tenor einer erfolgreichen Klauselerinnerung §732

A

Beschluss

“Die ZVR aufgrund der zum (Titel genau bezeichnet) erteilten Klausel ist unzulässig”

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4
Q

Klagebegehren/ Statth.keit einer Klauselgegenklage §768

A

= Schuldner kann sich gg die Erteilung einer qualif Klausel wehren, indem er behauptet dass die mat Voraussetzungen der erteilten qualif Klausel nicht vorliegen
= auch gg Titel aus §794

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5
Q

Allgemeines zur Klauselgegenklage §768

A

= prozessuale Gestaltungsklage
= proz Gegenstück zur Klauselerteilungsklage §731
= auch anw.bar bei Titeln aus §794 bzgl Erteilung der vollstr.baren Ausfertigung §795

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6
Q

Wie entscheidet das Gericht über die Vollstr.erinnerung gem §732

A

= Entscheidung ergeht durch Beschluss

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7
Q

Tenor einer erfolglosen Klauselerinnerung §732

A

Beschluss

” Die Erinnerung gg die Erteilung einer weiteren vollstr.baren Ausfertigung der (Titel der Klausel) wird zurückgewiesen”

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8
Q

Allgemeines zur Klauselklage §731

A

= statthaft wenn aufgrund von form/mat Gründen eine einfache/ qualif Klausel begehrt wird
= keine Leistungsklage, weil die Klausel nicht durch Schuldner erteilt werden kann; sondern prozessuale Feststellungsklage
= Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der für die Klauselerteilung notw Urkundennachweis nicht geführt werden kann

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9
Q

Rechtsbehelfe des Schuldners gg die Klauselerteilung

A
  1. Klauselerinnerung §732
    = Geltendmachung von form Mängeln (zB Titel besteht nicht/ nicht vollstr.bar/ inhaltl unbestimmt)
    = nicht bei mat Einwendungen
  2. Klauselgegenklage §768
    = Schuldner wehrt sich mit mat.rechtl Einwendungen gg die Erteilung einer qualif Klausel (zB nichtige Abtretung)
  3. Vollstr.abwehrklage §767
    = richtet sich gg titulierten Anspruch
  4. Vollstr.erinnerung §766
    = ist Klausel vorhanden u wurde sie ordn.gem erteilt
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10
Q

Rechtsbehelfe des Gläubigers gg die Ablehnung der Klausel

A
  1. Ablehnung durch den Urkundsbeamten der Gesch.stelle
    = Erinnerung §573
  2. Ablehnung durch den Rechtspfleger
    a. Entscheidung im 1.Rechtszug: sofortige Beschwerde §567
    b. Entscheidung im höheren Rechtszug: befristete Erinnerung §11 II RPflG
  3. Ablehnung durch den Notar
    = Beschwerde §54 BeUrkG
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