Ref ZVR: Klauseln Flashcards
Klagebegehren/ Statth.keit einer Klauselerinnerung §732
= richtet sich gg alle Klauselarten mit allen Arten von formellen Einwendungen gg die Zul.keit der erteilten Klausel
= es kann nur eingewendet werden, dass die form Nachweise iSv §§726ff fehlen od Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen
Verhältnis von Klauselerinnerung zur Titelgegenklage §767 analog
= bei mat Unwirksamkeit des Titel greifen §732 u §767 analog
= ABER: §767 analog ist rechtsschutzintensiver als §732, sodass idR kaum auf §732 zurückgegriffen wird
Tenor einer erfolgreichen Klauselerinnerung §732
Beschluss
“Die ZVR aufgrund der zum (Titel genau bezeichnet) erteilten Klausel ist unzulässig”
Klagebegehren/ Statth.keit einer Klauselgegenklage §768
= Schuldner kann sich gg die Erteilung einer qualif Klausel wehren, indem er behauptet dass die mat Voraussetzungen der erteilten qualif Klausel nicht vorliegen
= auch gg Titel aus §794
Allgemeines zur Klauselgegenklage §768
= prozessuale Gestaltungsklage
= proz Gegenstück zur Klauselerteilungsklage §731
= auch anw.bar bei Titeln aus §794 bzgl Erteilung der vollstr.baren Ausfertigung §795
Wie entscheidet das Gericht über die Vollstr.erinnerung gem §732
= Entscheidung ergeht durch Beschluss
Tenor einer erfolglosen Klauselerinnerung §732
Beschluss
” Die Erinnerung gg die Erteilung einer weiteren vollstr.baren Ausfertigung der (Titel der Klausel) wird zurückgewiesen”
Allgemeines zur Klauselklage §731
= statthaft wenn aufgrund von form/mat Gründen eine einfache/ qualif Klausel begehrt wird
= keine Leistungsklage, weil die Klausel nicht durch Schuldner erteilt werden kann; sondern prozessuale Feststellungsklage
= Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der für die Klauselerteilung notw Urkundennachweis nicht geführt werden kann
Rechtsbehelfe des Schuldners gg die Klauselerteilung
- Klauselerinnerung §732
= Geltendmachung von form Mängeln (zB Titel besteht nicht/ nicht vollstr.bar/ inhaltl unbestimmt)
= nicht bei mat Einwendungen - Klauselgegenklage §768
= Schuldner wehrt sich mit mat.rechtl Einwendungen gg die Erteilung einer qualif Klausel (zB nichtige Abtretung) - Vollstr.abwehrklage §767
= richtet sich gg titulierten Anspruch - Vollstr.erinnerung §766
= ist Klausel vorhanden u wurde sie ordn.gem erteilt
Rechtsbehelfe des Gläubigers gg die Ablehnung der Klausel
- Ablehnung durch den Urkundsbeamten der Gesch.stelle
= Erinnerung §573 - Ablehnung durch den Rechtspfleger
a. Entscheidung im 1.Rechtszug: sofortige Beschwerde §567
b. Entscheidung im höheren Rechtszug: befristete Erinnerung §11 II RPflG - Ablehnung durch den Notar
= Beschwerde §54 BeUrkG