Ref ZVR: §805, 793 Flashcards
Zweck der Klage auf vorzugsweise Befriedigung §805 ZPO
= K ist Inhaber eines besitzlosen/ besitzenden (erst-Recht-Schluss) PfandR einer bew Sachen wg Geldforderung
= Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Pfandverwertung zu
= zB VermieterpfandR an Sachen des Mieters in Whg
= Schutz ist notw, weil Berechtigter mangels Gewahrsam weder etw gg die Pfändung unternehmen noch mangels InterventionsR im Wege des §771 vorgehen kann
Schema: Zulässigkeit §805
- Zust.keit
= Gericht in dessen Bezirk die Pfändung erfolgt ist §805 II - Statth.keit
a. ZVR wg Geld in bew Sache
b. K macht ein vorrangiges PfandR geltend - RSB
= sobald die Vollstr in den konkr Ggst begonnen hat u noch nicht beendet ist
= nicht wenn Vorrangigkeit eines PfändungspfandR geltend gemacht werden soll, da §§872ff vorrangig
Begründetheit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung §805
- Bestehen eines PfandR (idR VermieterpfandR)
- Vorrang des PfandR §804
- keine Einwendungen nach §242
= inzidente Prüfung §771
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde §793
= gg Entscheidungen des Richters/ Rpfl im Vollstr.verfahren, die keine mündl Verhdlung erfordern (unerhebl ist, ob dennoch eine mündl Verhdlung stattgefunden hat)
= zB gg eine Entscheidung über Vollstr.erinnerung §766/ Entscheidungen des Prozessgerichts als Vollstr.organ
Schema: Zul.keit der sofortigen Beschwerde §793
- Statthaftigkeit
- Zust.keit
= Beschwerdekammer bei dem LG/ Beschwerdesenat des OLG - Adressat, Verfahren, Form §§567ff
= wird bei Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird/ beim Beschwerdegericht eingelegt §569 I
= schriftlich/ zu Protokoll der Gesch.stelle §569 II 1, III
= Einlegungsfrist von 2 Wochen §569 I - Beschwerdebefugnis
= beschwert durch die angefochtene Entscheidung
Kann ein GVZ innerhalb der sofortigen Beschwerde nach §793 beschwerdebefugt sein?
= GVZ ist Organ der ZVR u nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens, daher grds kein eigenes Beschwerderecht
= Ausnahme: wenn GVZ durch eine Entscheidung wie eine Partei behandelt wurde, zB unzulässige Auferlegung von Verfahrenskosten
Begründetheit der sofortigen Beschwerde §793
= wenn das Vollstr.gericht die Vorschriften über die allg u besonderen ZVR-Voraussetzungen/ die Durchführung der ZVR nicht beachtet hat
Allgemeines zum Vollstreckungsschutz §765a
“Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist”
= allg Schutzvorschrift für ZVR jeder Art
= es können form u mat Mängel der ZVR geltend gemacht werden
= ermöglicht nur Schutz gg bestimmte Maßnahmen, NICHT gg die ZVR insgesamt (faktisch aber mögl, dass überhaupt nicht vollstreckt werden kann)
= kommt nur zur Anwendung wenn alle anderen Schutzvorschriften erschöpft sind
Schema: Zul.keit Vollstr.schutz §765a
- Antrag
= keine besondere Form, auch konkludent mögl - Zust.keit
= Vollstr.gericht, funktional: RPfl - RSB
= wenn Vollstreckung noch nicht vollständig beendet ist
= drohende Vollstreckung ausreichend, muss noch nicht begonnen haben - Frist
= in Räumungssachen 2 Wochen vor Räumungstermin
Wann ist Antrag auf Vollstr.schutz §765a begründet?
= wenn die angegriffene Maßnahme unter Berücksichtigung des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde
= Voraussetzung ist, dass die ZVR wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (eng auszulegen, da Ausnahmevorschrift!)
= Abwägung der ggs Belange
Allgemeines zur Geltendmachung der Durchbrechung der Rechtskraft durch Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB:
= Schuldner hat unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die ZVR aus einem zwar rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel mit einer Klage aus § 826 BGB zu schützen, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels gerichtet ist.
= nur auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt!!
Schema: Zul.keit §826
- Statthaftigkeit
= soweit ordentl Rechtsmittel nicht mehr zulässig sind
= Behauptung es läge ein obj unrichtiger Titel vor, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erschlichen wurde, oder die Vollstreckung selbst stelle sich als ein Verstoß gegen die guten Sitten dar - Zust.keit (allg Vorschriften)
- Form u Frist
= keine Frist
= Antrag muss darauf gerichtet sein, die ZVR aus dem Titel für unzulässig zu erklären
Begründetheit §826
= Materielle Unrichtigkeit eines Titels (auch VU/ VB)
= Kenntnis des Gläubigers von der Unrichtigkeit des Titels
= Hinzutreten besonderer Umstände, die die Vollstreckung als sittenwidrig erscheinen lassen, die sowohl im Bereich der Titelerlangung als auch im Bereich der Vollstreckung liegen können
RF des §826
= Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Unterlassung der ZVR und Hrg des Titels
= Außerdem ist Gläubiger schadenersatzpflichtig (Rückzahlung des zu Unrecht beigetriebenen Betrags)
Unterschied §805 zu §771
= Wahlrecht zw beiden Rechtsbehelfen
= es kommt darauf an, ob K die Hrg der Sache oder Geld aus Werterlös möchte