Ref ZVR: Pfändung Flashcards
Schema: Zul.keit einer Pfändung wg Geldforderung in bew Sachen §§808-827
- Antrag
= schriftl od mündl
= “Auftrag” soweit ggü GVZ - Zust.keit
a. funktionell: GVZ
b. örtl: GVZ ist für den ihm zugewiesenen Bezirk zuständig
Rechtl Verhältnis zw GVZ u Gläubiger
= grds öff.rechtl Verhältnis (kein privatrechtl Auftragsverh)
= GVZ handelt in Amtsstellung kraft Hoheitsakt
= Ausnahme: wenn Gläubiger den GVZ über die gesetzl Befugnisse hinaus zur Vornahme weiterer Hdlungen ermächtigt (zB Entggnahme an Erfüllungs statt/ erfüllungshalber)
Einschränkung der Immobiliarvollstreckung für Ggstände, die zum Haftungsverband der Hypothek gehören §865 (Zubehör/ Bestandteile/ Erzeugnisse)
- Zubehör ist unpfändbar, wenn es in das Eigentum des Schuldners gelangt ist u nicht enthaftet ist §§1121, 1122
- vom Boden getrennte Erzeugnisse u sonstige Bestandteile sind pfändbar, solange nicht die Beschlagnahme iWd ZVR in das Grundstück erfolgte
Sinn u Zweck der Einschränkung der Immobilarvollstreckung für Haftungsverband §865
= wirtsch Einheit von Grundstück u einzelnen Ggständen soll nicht auseinandergerissen werden
= Gewährleistung eines angemessenen Erlöses u Wahrung der Interessen des Gläubigers, der nicht in getrennten Verfahren Befriedigung suchen muss
Problem: Grundstück ist gar nicht mit Hypothek belastet, sodass Gläubiger die Pfändung von Maschinen des Schuldners verlangt
= tats Belastung/ Lastenfreiheit ist nicht entscheidend
= GVZ muss Pfändung des Zubehörs ablehnen, weil Erhaltung der wirtsch Einheit unabh von der tats Belastung sichergestellt werden soll
Was versteht man unter Beschlagnahme in §865 II 2?
IÜ unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bew Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbew Vermögen erfolgt ist.
= Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 ZVG) und Zwangsverwaltung (§ 146 I ZVG)
Der GV. pfändet den Zuchthengst des Reiterhofs. Konsequenzen?
= Streitig!
1. Nichtigkeit
(+) GV ist im konkreten Fall funktionell unzuständig
- Anfechtbarkeit
(+) GV. grundsätzlich für die Pfändung funktionell zuständig ist.
Wann muss GVZ ausnahmsw bei Pfändung in bew Vermögen die mat Rechtslage prüfen?
= wenn für den Gerichtsvollzieher evident ist, dass die Sache nicht zum Schuldnervermögen gehört, sondern Fremdeigentum vorliegt
= Bsp.: Kundenfahrzeuge in Reparaturwerkstatt
Unwiderlegbare Gewahrsamsvermutung bei Ehegatten §739 I
= Schuldner gilt als Gewahrsamsinhaber
= Konsequenz aus der Regelung des § 1362 BGB bzw. § 8 LPartG, wonach vermutet wird, dass der Schuldner Eigentümer ist
= Notwendigkeit der Vorschrift des § 739 ZPO ergibt sich daraus, dass § 808 ZPO auf den Gewahrsam und nicht auf die Eigentumsverhältnisse abstellt.
= gilt nicht bei Getrenntlebenden (§ 1362 I BGB) und Sachen zum persönlichen Gebrauch (§ 1362 II BGB; Bsp.: Rasierapparat, Schminkkoffer)
Pfändung einer Sache die in Gewahrsam eines Dritten steht §809
= Pfändung beim Dritten (§ 809 Fall 2 ZPO) darf nur dann stattfinden, wenn der Dritte zur Hrg bereit ist
= falls nicht herausgabebereit: Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten, §§ 828ff. ZPO
Verbot der Überpfändung § 803 I 2
= Pfändung ist weiter gegangen, als das Bedürfnis des Gläubigers für den titulierten Anspruch und die Kosten bestand
= ausnahmsw mögl, wenn nur ein einzelner Ggst zur Pfändung geeign ist
- Verbot der zwecklosen Pfändung § 803 II
= wenn von vornherein absehbar ist, dass die Verwertung der Pfandsache allenfalls die Vollstreckungskosten deckt, nicht aber zur Befriedigung des Gläubigers führt.
- Grundsatz der formalisierten Zwangsvollstreckung
= es ist weder Aufgabe des GVZ noch des Vollstreckungsgerichts Eigentumsfragen zu prüfen
- Gesetzeszweck der Pfändungsverbote § 811 I
= ZVR soll nicht zulasten der Allgemeinheit stattfinden. Dem Schuldner und seiner Familie soll die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden und ein bescheidenes, der Menschenwürde entsprechendes Leben führen zu können
- Unpfändbarkeit von Sachen zum persönlichen Gebrauch § 811 I Nr.1
= geschützt sind nur Sachen, die zu einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung notwendig sind, um den Schuldner nicht auf den Stand äußerster Dürftigkeit und Armut herabzudrücken