Ref ZVR: Allgemeines 2 Flashcards
Allgemeines zur Sicherungsvollstreckung §720a
= Mögl.keit des G Vollstreckung bereits ohne Sicherh.leistung zu betreiben
= Schutz des G durch die Mögl.keit die Vollstr mit rangwahrender Wirkung schon vor der Sicherh.leistung zu betreiben
= Schutz des S weil Vollstr nicht endgültig ist
= S kann ZVR durch Leistung einer Sicherheit abwenden, wenn G nicht vorher Sicherheit leistet
Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung §720a
- nur gg Sicherheit vorläufig vollstr.bares Urteil §709, durch das S zur Leistung von Geld verurteilt wurde
- allg Vollstr.voraussetzungen
a. Antrag
b. Titel
c. Klausel
d. Zustellung
2 Mögl.keiten der Sicherungsvollstreckung §720a
- Pfändung in bew Vermögen
= Verwertung aber erst nach form Rechtskraft des Urteils/ nach Sicherh.leistung
= bis dahin hat G ein PfandR an gepfändeten Ggständen - Eintragung einer Sicherungshypothek (unbew Vermögen)
Besondere Vollstr.voraussetzungen
- §751 I: Eintritt eines Kalendertages
- §751 II: Nachweis der Sicherh.leistung durch G
- Befriedigung des S bei einer Zug um Zug Verurteilung §756
Besondere Vollstr.voraussetzungen
- §751 I: Eintritt eines Kalendertages
= ist Geltendmachung des Anspr vom Eintritt eines Kalendertages abh, so darf ZVR nur beginnen, wenn Kalendertag abgelaufen ist
Besondere Vollstr.voraussetzungen
- §751 II: Nachweis der Sicherh.leistung durch G
= hängt Vollstr von Erbringung einer Sicherh.leistung ab, darf ZVR nur beginnen, wenn Sicherh.leistung durch öff Urkunde nachgewiesen u zugestellt wurde
Allgemeines zur vorläufigen Vollstr.barkeit §§708ff
= ermöglicht es, aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die ZVR zu betreiben (Urteil wird für vorläufig vollstr.bar erklärt)
= sonst hätte es S in der Hand die Vollstr endlos hinauszuzögern
= grds erfolgt vorläufige Vollstr.barkeit nur gg Sicherh.leistung (in der Praxis durch Bankbürgschaften §108)
= wird zu Unrecht vollstreckt, steht S SE §717 II zu (Sicherh.leistung deckt grds den Schaden ab)
Sicherh.leistung bei vorläufiger Vollstr.barkeit durch Bankbürgschaft
= Sicherh.leistung durch schriftl, unwiderrufl, unbedingte u unbefristete Bankbürgschaft mögl, soweit Gericht keine andere Bestimmung getroffen hat u die Parteien nichts anderes vereinbart haben §108 I
= Nachweis der Bürgschaft durch einfache Schriftform ausreichend (entgg §751 II: öff Urkunde)
= nur Übergabe der Bürgsch.erklärung (nicht Abschluss des Bürgsch.vertrags) bedarf des Nachweises durch öff Urkunde
Vorliegen eines vollstr.baren Endurteils
Problem: wie kann gg Erben vollstreckt werden?
- Umschreibung des Titels gg Erben §727 zur Erstreckung der Rechtskraft §325, wenn Erbnachfolge nachgewiesen werden kann
- §792: Vollstr.gläubiger kann für ZVR Erbschein bei Behörde beantragen
§357 II 1 FamFG: Ausfertigung eines Erbscheins bei rechtl Interesse