Ref ZVR: Allgemeines 2 Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Sicherungsvollstreckung §720a

A

= Mögl.keit des G Vollstreckung bereits ohne Sicherh.leistung zu betreiben
= Schutz des G durch die Mögl.keit die Vollstr mit rangwahrender Wirkung schon vor der Sicherh.leistung zu betreiben
= Schutz des S weil Vollstr nicht endgültig ist
= S kann ZVR durch Leistung einer Sicherheit abwenden, wenn G nicht vorher Sicherheit leistet

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2
Q

Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung §720a

A
  1. nur gg Sicherheit vorläufig vollstr.bares Urteil §709, durch das S zur Leistung von Geld verurteilt wurde
  2. allg Vollstr.voraussetzungen
    a. Antrag
    b. Titel
    c. Klausel
    d. Zustellung
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3
Q

2 Mögl.keiten der Sicherungsvollstreckung §720a

A
  1. Pfändung in bew Vermögen
    = Verwertung aber erst nach form Rechtskraft des Urteils/ nach Sicherh.leistung
    = bis dahin hat G ein PfandR an gepfändeten Ggständen
  2. Eintragung einer Sicherungshypothek (unbew Vermögen)
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4
Q

Besondere Vollstr.voraussetzungen

A
  1. §751 I: Eintritt eines Kalendertages
  2. §751 II: Nachweis der Sicherh.leistung durch G
  3. Befriedigung des S bei einer Zug um Zug Verurteilung §756
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5
Q

Besondere Vollstr.voraussetzungen

  1. §751 I: Eintritt eines Kalendertages
A

= ist Geltendmachung des Anspr vom Eintritt eines Kalendertages abh, so darf ZVR nur beginnen, wenn Kalendertag abgelaufen ist

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6
Q

Besondere Vollstr.voraussetzungen

  1. §751 II: Nachweis der Sicherh.leistung durch G
A

= hängt Vollstr von Erbringung einer Sicherh.leistung ab, darf ZVR nur beginnen, wenn Sicherh.leistung durch öff Urkunde nachgewiesen u zugestellt wurde

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7
Q

Allgemeines zur vorläufigen Vollstr.barkeit §§708ff

A

= ermöglicht es, aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die ZVR zu betreiben (Urteil wird für vorläufig vollstr.bar erklärt)
= sonst hätte es S in der Hand die Vollstr endlos hinauszuzögern
= grds erfolgt vorläufige Vollstr.barkeit nur gg Sicherh.leistung (in der Praxis durch Bankbürgschaften §108)
= wird zu Unrecht vollstreckt, steht S SE §717 II zu (Sicherh.leistung deckt grds den Schaden ab)

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8
Q

Sicherh.leistung bei vorläufiger Vollstr.barkeit durch Bankbürgschaft

A

= Sicherh.leistung durch schriftl, unwiderrufl, unbedingte u unbefristete Bankbürgschaft mögl, soweit Gericht keine andere Bestimmung getroffen hat u die Parteien nichts anderes vereinbart haben §108 I
= Nachweis der Bürgschaft durch einfache Schriftform ausreichend (entgg §751 II: öff Urkunde)
= nur Übergabe der Bürgsch.erklärung (nicht Abschluss des Bürgsch.vertrags) bedarf des Nachweises durch öff Urkunde

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9
Q

Vorliegen eines vollstr.baren Endurteils
Problem: wie kann gg Erben vollstreckt werden?

A
  1. Umschreibung des Titels gg Erben §727 zur Erstreckung der Rechtskraft §325, wenn Erbnachfolge nachgewiesen werden kann
  2. §792: Vollstr.gläubiger kann für ZVR Erbschein bei Behörde beantragen
    §357 II 1 FamFG: Ausfertigung eines Erbscheins bei rechtl Interesse
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