Ref ZVR: §771 Flashcards

1
Q

Zweck von §771

A

= Dritter kann sich gg Vollstreckung in sein Vermögen, welches nicht dem Vollstr.gläubiger gehört, wehren
= Vollstr.organe berücksichtigen nur form Voraussetzungen der ZVR, nicht aber Eig.verhältnisse (nur evidentes Eigentum ist zu beachten!)

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2
Q

Schema: Zul.keit §771

A
  1. Statth.keit
    = K möchte die ZVR in einzelne Ggstände verhindern, indem er ein eigenes InterventionsR geltend macht
    = Konstellation: K ist Eigentümer; B ist Vollstr.gläubiger der bei Vollstr.schuldner vollstreckt
  2. Zust.keit
    a. örtl: §771, 802 ausschl Zust.keit des Gerichts, in dessen Bezirk die Vollstr.maßnahme erfolgt ist
    b. sachl §§23,71 GVG iVm §6 ZPO
    = §6 1: Wert der Forderung wegen der gepfändet wird (zB Urteil iHv 10.000€)
    = §6 2: Wert des gepfändeten Ggstandes
    -> geringerer Wert ist maßgebl!
  3. Antrag
  4. RSB
    = sobald Vollstreckung begonnen hat u noch nicht beendet ist
    = ist die Vollstr.maßnahme beendet, kommt eine verlängerte Drittwiderspruchsklage §812 in Betracht
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3
Q

Was ist “ein die Veräußerung hinderndes Recht”? Welche Rechte fallen hierunter?

A

= Rechte, die bewirken, dass der fragliche Ggst nicht zum Vermögen des Vollstr.schuldners gehört, auf das der Vollstr.gläubiger zur Befriedigung alleine zugreifen kann
= Eigentum/ berechtigter umb od mb Besitz §868/ Hrg-Anspr §695/ besitzende PfandR-Inhaber/ Anf.berechtigung aus AnfG/ AR

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4
Q

Problem: Sicherungseigentum als InterventionsR des Sicherungsnehmers?

= Gläubiger vollstreckt bei Sich.geber

A

(-) aA: kein InterventionsR
= bei Pfändung durch Gläubiger des Sich.gebers steht Sich.nehmer nur Klage nach §805 zu
(+) Sich.eigentum ist wirtsch betrachtet nur ein besitzloses PfandR u kein Volleigentum
(+) Sich.eigentum wird auch im Insolv.verf nur wie ein PfandR behandelt §§50, 51 InsO

(+) hM: InterventionsR
= Sicherungsnehmer hat InterventionsR, solange der zu sichernde Anspr besteht
(+) Sich.nehmer ist rechtlich Volleigentümer, da er aufgrund der Sicherungsabrede grds ein Recht hat, sich durch freihändigen Verkauf zu befriedigen
= bei §805 hätte er sonst nur das Recht auf vorzugweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös
(+) EinzelZVR ist nicht vollst mit Gesamtvollstreckung iRd Insolvenz vergleichbar

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5
Q

Problem: Sicherungseigentum als InterventionsR des Sicherungsgebers?

= Gläubiger vollstreckt bei Sich.nehmer

A

= InterventionsR (+) solange wie Sich.nehmer dies nicht verwerten darf
= ist Sich.geber mit Zahlungen selbst im Verzug u dürfte Sich.nehmer deshalb das Sich.gut verwerten, dann darf auch Gläubiger des Sich.nehmers auf Sich.gut zugreifen

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6
Q

Ist Vorbehaltseigentum bei Pfändung durch Gläubiger des Vorbehaltskäufers ein die Veräußerung hinderndes Recht des Vorbehaltsverkäufers?

A

= Vorbehaltsverkäufer hat als Noch-Eigentümer ein InterventionsR
= ggf Pfändung des AnwR des Vorbehaltskäufers

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7
Q

Ist Vorbehaltseigentum bei Pfändung durch Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers ein die Veräußerung hinderndes Recht des Vorbehaltskäufers?

A

= Vorbehaltskäufer hat aufgrund seines AnwR ein InterventionsR
= Widerspruch nur gg Verwertung, nicht bereits gg Pfändung (irrelevant da wenn im Besitz der Sache ohnehin Widerspruch nach §809 mögl)

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8
Q

Fortsetzung der ZVR aus demselben Titel gg Erben §779

A

= hat ZVR zZpt des Todes des Schuldners bereits begonnen, so wird sie in seinen Nachlass fortgesetzt
= ZVR muss aus demselben Titel betrieben werden, aus dem sie bereits gg Erblasser betrieben wurde
= keine Titelumschreibung §727 erforderl!
= es kommt NICHT auf Annahme der Erbschaft an!

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9
Q

Wann muss eine Titelumschreibung gg Erben §727 erfolgen zur Durchführung der ZVR?

A

= soweit Nachlass nicht hinr leistungsfähig/ längst unter Erben aufgeteilt, muss G seine Befriedigung bei Erben suchen §1967
= Rechtsnachfolge des Erben muss durch öff Urkunde nachgewiesen werden, wenn sie nicht gerichtsbekannt od offenkundig ist §727 od Erbe als neuer S die Rechtsnachfolge ausdrückl eingesteht §730

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10
Q

Sinn u Zweck des AnfG

A

= gewisse Hdlungen, die Gläubiger benachteiligen, sollen rückabgewickelt werden können (missbräuchl Übereign an Dritte)
= wird die Einrede der Anfechtung nach §9 AnfG erhoben, besteht nur anfechtbares Eigentum
= Anspr des Anf.gläubigers richtet sich auf Duldung der ZVR (nicht auf Hrg)

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11
Q

Prioritätsprinzip §804 III ZPO

A

= mehrere Gläubiger haben gg Schuldner einen Titel (same boat)
= das durch eine frühere Pfändung begründete PfandR geht ein durch spätere Pfändung begründetes PfandR vor

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12
Q

Konfusion

A

= Schuldner kann nicht zugleich Gläubiger einer Forderung sein
= Durch Zusammentreffen eines Rechts u der ihm entsprechenden Verbindlichk erlöschen die Forderungen aus Sicht des Gläubigers und die korrespondierenden Verbindlichkeiten aus Sicht des Schuldners
= zB S erbt Geld des G, hatte aber bei G zuvor Darlehen

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13
Q

RSB bei §771

A

= mit Beginn der ZVR bis zur Beendigung
1. Beginn: 1. Vollzugsakt (je nach RB untersch!)

  1. Ende:
    = mit der vollständigen Befriedigung des Zwangsvollstreckungsgläubigers.
    = grds mit Verteilung des Erlöses bei Vollstr.gläubiger od der endgültigen Aufhebung der ZVR-Hdlung! NICHT allein Beginn der Versteigerung
    = mit der vollständigen Befriedigung des Zwangsvollstreckungsgläubigers.
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14
Q

Statth.keit der verlängerten DWS

A

= wenn RSB der DWS entfällt, weil ZVR bereits beendet ist
-> Änderung der DWS auf Vollstreckung zu Leistungsklage auf Erlöshrg gg Vollstr.gläubiger §264 Nr.3 nach §812 I 1 Var.2
= 4-Personen-Verhältnis: (1) Vollstr.gl/ Beklagter, (2) Vollstr.schuldner, (3) früherer Eigentümer/ Kläger, (4) Ersteigerer

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15
Q

Drittwiderspr.klage
1. Mögliches Interventionsrecht (T/P!)

A
  1. Eigentum
  2. AnwartschR
  3. Sicherungseigentum (+Besitz)
  4. dingliche BesitzpfandR zb §647/ 1204
  5. mb/ umb Besitz des Berechtigten
  6. schuldrechtl Ansprüche auf Hrg §546, 604
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16
Q

Drittwiderspr.klage
2. Keine Einwendungen des Beklagten (Vollstr.gläubigers)

A
  1. Anf.einrede §9 AnfG (~schon länger nicht mehr geprüft)
    = kurz vor ZVR wird noch schnell Eigentum an anderen übertragen um ZVR zu verhindern (Erwerb von anfechtbaren Eigentum)
  2. Einrede aus §242 wg Mithaftung
    = K muss ZVR dulden weil er ohnehin auch haftet (zB als Bürge des Vollstr.schuldners) u wieder zurück vollstreckt werden würde
  3. Einrede aus §242 wg Mithaftung im GesellschaftsR
    = Gesellschafter muss ZVR in sein Vermögen dulden anstatt ZVR in Vermögen der Gesellschaft, da Gesellschafter ohnehin nach §128 haftet
  4. vorrangiges PfandR des Vollstr.gläubiger (zB VermieterpfandR)
17
Q

Tenor: Drittwiderspr.klage

A

“die ZVR in… wird für unzul erklärt”

18
Q

Tenor: Vorl Vollstr.barkeit §771

A
  1. Gestaltungsurteil sind grds NUR hinsichtl Kosten vorl vollstr.bar
  2. ABER: §775 trotz Gestaltungsurteil ist in der Hauptsache ausnahmsw vorl vollstr.bar zu erklären, um vollstr.bare Entscheidung vorlegen zu können, die ZVR für unzul erklärt (sonst wäre Entsch erst mit Rechtskraft vollstr.bar!)
  3. Da Hauptsache keine Geldford ist, ist Sachwert anzugeben u für Kosten trotzdem §709 2
  4. “das Urteil ist vorl vollstr.bar, in der Haupts gg SL iHv …(Sachwert). iÜ gg SL iHv 110% des jeweils zu vollstr Betrages”
19
Q
  1. Prüft GVZ bei Pfändung wegen einer Geldforderung in eine bewegliche Sache das Eigentum?
A

= GVZ prüft nur Gewahrsam (Wortlaut § 808 I), da Eigentum nur schwer nachprüfbar ist

20
Q
  1. Was ist das Problem bei Pfändung wegen einer Geldforderung in eine bewegliche Sache, wenn sich die Sache im Mitgewahrsam des Ehepartners befindet?
A

= bei Mitgewahrsam des Ehepartners, muss dieser zur Herausgabe bereit sein (§ 809). Ansonsten wird über § 739 auf die Eigentumsvermutung aus § 1362 BGB verwiesen, über welche eine unwiderlegbare Gewahrsamsvermutung des Schuldners belegt wird.

21
Q

Konstellation DWS:
Ansprüche des Eigentümers gg Vollstr.gläubiger auf Hrg des Pfanderlöses

A

[…]
VI. §812 I 1 Var.2
3. ohne rechtl Grund
a. PfändPfR des Vollstr.gläubigers an Pfanderlös (-)
= NICHT an schuldnerfremden Sachen (K ist Eigentümer)

b. hatte K tats Eigentum an Sache bzw standen Einwendungen entgegen (hypothetische Begr.heit des §771)
= DWS kann nicht weitergehen als WSK (hypothetische WSK §771)
= §771 (-) wegen bestehender Einwendungen des Vollstr.gläubigers, dann §812 (-) weil ein RG vorliegt
= §771 (+) weil K Eigentümer u keine Einw, dann §812 (+)

22
Q

Problem: Kann Vorbehaltsverkäufer selbst in seine eigene Sache bei Vorbehaltskäufer mit AnwR vollstrecken?

A
  1. grds ist AnwR ein anerkanntes InterventionsR
  2. Ausnahme: Vorbehaltsverkäufer der noch Eigentum an Sache hat, hat stärkeres Recht an der Sache als Vorbehaltskäufer mit AnwR
23
Q

Schuldrechtl Ansprüche als InterventionsR §771?

A

= solche, die bei wirtsch Betrachtung zum Vermögen des Dritten gehören
= zB Hrg-Ansprüche des des V aus VermieterpfandR §546, des Verleihers §604, des Auftraggebers

24
Q

Woran sehe ich bei Antrag welcher Rechtsbehelf einzulegen ist?

A
  1. die ZVR in [konkr Ggstand!] aufgrund des Urteils… wird für unzul erklärt -> DWS-Klage
    = Vollstreckung in konkr Ggstand (!) wird verhindert
  2. K ist aus dem Reinerlös der am…. gepfändeten [konkr Ggstand] zu befriedigen -> §805
    = Hrg des Reinerlöses vor anderen Gläubigern
  3. die ZVR aus dem Urteil vom… wird für unzul erklärt (kein konkr -> §767
    = gesamte Vollstreckung wird angegriffen