Ref ZVR: §771 Flashcards
Zweck von §771
= Dritter kann sich gg Vollstreckung in sein Vermögen, welches nicht dem Vollstr.gläubiger gehört, wehren
= Vollstr.organe berücksichtigen nur form Voraussetzungen der ZVR, nicht aber Eig.verhältnisse (nur evidentes Eigentum ist zu beachten!)
Schema: Zul.keit §771
- Statth.keit
= K möchte die ZVR in einzelne Ggstände verhindern, indem er ein eigenes InterventionsR geltend macht
= Konstellation: K ist Eigentümer; B ist Vollstr.gläubiger der bei Vollstr.schuldner vollstreckt - Zust.keit
a. örtl: §771, 802 ausschl Zust.keit des Gerichts, in dessen Bezirk die Vollstr.maßnahme erfolgt ist
b. sachl §§23,71 GVG iVm §6 ZPO
= §6 1: Wert der Forderung wegen der gepfändet wird (zB Urteil iHv 10.000€)
= §6 2: Wert des gepfändeten Ggstandes
-> geringerer Wert ist maßgebl! - Antrag
- RSB
= sobald Vollstreckung begonnen hat u noch nicht beendet ist
= ist die Vollstr.maßnahme beendet, kommt eine verlängerte Drittwiderspruchsklage §812 in Betracht
Was ist “ein die Veräußerung hinderndes Recht”? Welche Rechte fallen hierunter?
= Rechte, die bewirken, dass der fragliche Ggst nicht zum Vermögen des Vollstr.schuldners gehört, auf das der Vollstr.gläubiger zur Befriedigung alleine zugreifen kann
= Eigentum/ berechtigter umb od mb Besitz §868/ Hrg-Anspr §695/ besitzende PfandR-Inhaber/ Anf.berechtigung aus AnfG/ AR
Problem: Sicherungseigentum als InterventionsR des Sicherungsnehmers?
= Gläubiger vollstreckt bei Sich.geber
(-) aA: kein InterventionsR
= bei Pfändung durch Gläubiger des Sich.gebers steht Sich.nehmer nur Klage nach §805 zu
(+) Sich.eigentum ist wirtsch betrachtet nur ein besitzloses PfandR u kein Volleigentum
(+) Sich.eigentum wird auch im Insolv.verf nur wie ein PfandR behandelt §§50, 51 InsO
(+) hM: InterventionsR
= Sicherungsnehmer hat InterventionsR, solange der zu sichernde Anspr besteht
(+) Sich.nehmer ist rechtlich Volleigentümer, da er aufgrund der Sicherungsabrede grds ein Recht hat, sich durch freihändigen Verkauf zu befriedigen
= bei §805 hätte er sonst nur das Recht auf vorzugweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös
(+) EinzelZVR ist nicht vollst mit Gesamtvollstreckung iRd Insolvenz vergleichbar
Problem: Sicherungseigentum als InterventionsR des Sicherungsgebers?
= Gläubiger vollstreckt bei Sich.nehmer
= InterventionsR (+) solange wie Sich.nehmer dies nicht verwerten darf
= ist Sich.geber mit Zahlungen selbst im Verzug u dürfte Sich.nehmer deshalb das Sich.gut verwerten, dann darf auch Gläubiger des Sich.nehmers auf Sich.gut zugreifen
Ist Vorbehaltseigentum bei Pfändung durch Gläubiger des Vorbehaltskäufers ein die Veräußerung hinderndes Recht des Vorbehaltsverkäufers?
= Vorbehaltsverkäufer hat als Noch-Eigentümer ein InterventionsR
= ggf Pfändung des AnwR des Vorbehaltskäufers
Ist Vorbehaltseigentum bei Pfändung durch Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers ein die Veräußerung hinderndes Recht des Vorbehaltskäufers?
= Vorbehaltskäufer hat aufgrund seines AnwR ein InterventionsR
= Widerspruch nur gg Verwertung, nicht bereits gg Pfändung (irrelevant da wenn im Besitz der Sache ohnehin Widerspruch nach §809 mögl)
Fortsetzung der ZVR aus demselben Titel gg Erben §779
= hat ZVR zZpt des Todes des Schuldners bereits begonnen, so wird sie in seinen Nachlass fortgesetzt
= ZVR muss aus demselben Titel betrieben werden, aus dem sie bereits gg Erblasser betrieben wurde
= keine Titelumschreibung §727 erforderl!
= es kommt NICHT auf Annahme der Erbschaft an!
Wann muss eine Titelumschreibung gg Erben §727 erfolgen zur Durchführung der ZVR?
= soweit Nachlass nicht hinr leistungsfähig/ längst unter Erben aufgeteilt, muss G seine Befriedigung bei Erben suchen §1967
= Rechtsnachfolge des Erben muss durch öff Urkunde nachgewiesen werden, wenn sie nicht gerichtsbekannt od offenkundig ist §727 od Erbe als neuer S die Rechtsnachfolge ausdrückl eingesteht §730
Sinn u Zweck des AnfG
= gewisse Hdlungen, die Gläubiger benachteiligen, sollen rückabgewickelt werden können (missbräuchl Übereign an Dritte)
= wird die Einrede der Anfechtung nach §9 AnfG erhoben, besteht nur anfechtbares Eigentum
= Anspr des Anf.gläubigers richtet sich auf Duldung der ZVR (nicht auf Hrg)
Prioritätsprinzip §804 III ZPO
= mehrere Gläubiger haben gg Schuldner einen Titel (same boat)
= das durch eine frühere Pfändung begründete PfandR geht ein durch spätere Pfändung begründetes PfandR vor
Konfusion
= Schuldner kann nicht zugleich Gläubiger einer Forderung sein
= Durch Zusammentreffen eines Rechts u der ihm entsprechenden Verbindlichk erlöschen die Forderungen aus Sicht des Gläubigers und die korrespondierenden Verbindlichkeiten aus Sicht des Schuldners
= zB S erbt Geld des G, hatte aber bei G zuvor Darlehen
RSB bei §771
= mit Beginn der ZVR bis zur Beendigung
1. Beginn: 1. Vollzugsakt (je nach RB untersch!)
- Ende:
= mit der vollständigen Befriedigung des Zwangsvollstreckungsgläubigers.
= grds mit Verteilung des Erlöses bei Vollstr.gläubiger od der endgültigen Aufhebung der ZVR-Hdlung! NICHT allein Beginn der Versteigerung
= mit der vollständigen Befriedigung des Zwangsvollstreckungsgläubigers.
Statth.keit der verlängerten DWS
= wenn RSB der DWS entfällt, weil ZVR bereits beendet ist
-> Änderung der DWS auf Vollstreckung zu Leistungsklage auf Erlöshrg gg Vollstr.gläubiger §264 Nr.3 nach §812 I 1 Var.2
= 4-Personen-Verhältnis: (1) Vollstr.gl/ Beklagter, (2) Vollstr.schuldner, (3) früherer Eigentümer/ Kläger, (4) Ersteigerer
Drittwiderspr.klage
1. Mögliches Interventionsrecht (T/P!)
- Eigentum
- AnwartschR
- Sicherungseigentum (+Besitz)
- dingliche BesitzpfandR zb §647/ 1204
- mb/ umb Besitz des Berechtigten
- schuldrechtl Ansprüche auf Hrg §546, 604