Ref ZVR: §767 (2) Flashcards

1
Q

Klagebegehren/ Statth.keit einer Titelgegenklage §767 analog

A

= Schuldner greift die Vollstr.barkeit des Titels selbst an, weil dieser nur vordergründung vollstr.fähig erscheint, aber nicht vollstr.bar ist
= Titel ist unwirks/ nichtig/ nicht vollstr.bar
= zB fehlende Vertretungsmacht bei einer not Urkunde/ Titel zu unbestimmt zB weil MB nicht konkretisiert wegen untersch Ford.höhe/ offene Teilklagen/ unwirks ex tunc wegen Anfechtung
= Abgrenzung zu §§767/ 766/ 732

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2
Q

Unterschied Titelggklage §767 analog zu Vollstr.ggklage §767

A
  1. Vollstr.ggklage
    = mat.rechtl Einwendungen gg zugrunde liegenden Anspruch
    = Vollstr.fähigkeit des titulierten Anspr soll beseitigt werden
    = betrifft den Anspr selbst
  2. Titelggklage
    = Wirks.keit/ Vollstr.barkeit des Titels selbst wird angegriffen
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3
Q

Verhältnis Titelgegenklage zu anderen Klagearten (§767 u §769 (einstw Anordnungen))

A

= Titelggklage kann mit Antrag nach §769/ mit einer Klage auf Hrg der vollstr.baren Ausfertigung/ mit §767 über §260 verbunden werden
= wird ggstandslos wenn §767 (-)

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4
Q

Zu welchen anderen Rechtsbehelfen kann eine Abgrenzung von §767 problematisch sein?

A
  1. §732 Klauselerinnerung
  2. §766
  3. §767 analog
  4. §771
  5. §805 Klage auf vorzugsw Befriedigung
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5
Q

RSB einer Vollstr.abwehrklage §767/ Titelggklage §767 analog

A

= besteht, wenn ZVR ernstlich droht u noch nicht beendet ist

= nicht erst wenn ZVR beginnt!

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6
Q

Begr.heit der Titelggklage §767 analog

A

= begr, wenn der Titel nicht vollstr.bar ist

= nicht vollstr.bar wenn Titel unwirks/ nicht hinr bestimmt ist

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7
Q

Wann ist ein Titel nicht hinreichend bestimmt?

A

= die zu erbringende Leistung muss in dem Titel so bestimmt sein, dass sich bei der Vollstreckung kein Streit über sie ergeben kann
= nicht ausr ist eine Konkretisierung erst im Vollstr.verfahren

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8
Q
  1. Ist ausnahmsweise bei Abtretung auf die subjektive Kenntnis des Schuldners abzustellen?
A

= früher wurde aufgrund des Entfallens der Schutzwirkung des § 407 auf die Kenntnis des Schuldners abgestellt (Schuldner soll nicht doppelt durch neuen und alten Gläubiger in Anspruch genommen werden).
= mit dem Wortlaut des § 767 I nicht vereinbar, da der Wegfall des Schuldnerschutzes nicht den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft, sondern nur einen Einwand ggü dem neuen Gläubiger begründet

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9
Q
  1. Wozu dient die Vorschrift der materiellen Präklusion aus § 767 II und wann anwendbar?
A

= dient der Absicherung der Rechtskraft des Titels in zeitlicher Hinsicht, damit § 767 nicht als 4. Instanz missbraucht wird
= Deshalb muss der Titel überhaupt erst der mat Rechtskraft fähig sein

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10
Q

Zul.keit Titelggklage §767 analog

A
  1. Zust.keit §767 analog
    = §796 III: bei VB Zust.keit des Gerichts, das für Entsch im Streitverfahren zuständig wäre (zB eig wäre im Streitverfahren Leist.klage auf Zahlung erhoben worden)
  2. Statth.keit
  3. RSB
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11
Q

An welche Rechtsbehelfe ist in Kombination mit §767 zusätzl zu denken, um sich gg Vollstreckung zu wehren?

A
  1. §371 analog auf Hrg des Titels um missbräuchl ZVR zu verhindern
  2. §769 ZPO: einstw Einstellung der ZVR bei §767, 768

-> §260 (+)

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12
Q

Vollstreckungsvereinbarungen mit Zeitliche Beschränkung (Vollstreckung ab bestimmten Zeitpkt)
= §767 oder §766?

A

1, BGH: im Einzelfall zu entscheiden (im Ergebnis eig aber immer §767)
aa. Vereinbarung beruht auf mat.rechtl Vertrag
bb. §766 zu schwach u nicht rechtsschutzintensiv
cc. wirkt wie konkludente Stundungsvereinbarung, daher Einrede der fehlenden Fälligkeit §271 (= mat.rechtl)

  1. §766 (aA)
    (+) es geht nicht um Einwendungen gg den zu vollstreckenden Anspr, sondern um die Art u Weise der ZVR
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13
Q

Persönliche notarielle Unterwerfungserklärung §794 I Nr.5

A

= abstr Schuldanerkenntnis dass meist als pers Haftung bei Grundstückskauf geschlossen wird
= Vollstreckung in gesamtes Vermögen mögl (auch Pfändung von Konten)
= bei mat Einwendung gg Schuldanerkenntnis ist §767 statthaft (zB Unwirks.keit des Schuldanerkenntnisses/ ZVR aus Grundschuld hat bereits zur vollständigen Befriedigung geführt
= ggf Titelgegenklage wenn Einwendungen gg Titel selbst

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14
Q

Klagehäufung nach §260 mögl?

A

= grds möglich, wenn zulässige Klagehäufung §260 u K mehrere Anträge stellt
= NICHT kompatibel ist §766 (Beschluss) mit anderen Urteilsverfahren wie §§767, 805, 771, 768

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15
Q

Vollstreckungsvereinbarungen mit Sachliche Beschränkung (best Ggstände dürfen nicht gepfändet werden)
= §767 oder §766?

A
  1. BGH: im Einzelfall zu entscheiden
    aa. Vereinbarung beruht auf mat.rechtl Vertrag
    bb. §766 zu schwach u nicht rechtsschutzintensiv
    -> §767 analog!
  2. §766 (aA)
    (+) es geht nicht um Einwendungen gg den zu vollstreckenden Anspr, sondern um die Art u Weise der ZVR
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16
Q

P1: B trägt vor, dass kein RSB weil noch keine Klausel erteilt/ beantragt worden sei

A

= abstrakte Möglichkeit mit Titelexistenz ausreichend, da jederzeit Klauselerteilung droht
= auch wenn Verzicht erklärt/ unstreitig bezahlt wurde
= nur in Ausnahmefällen ist RSB zu verneinen!

17
Q

P2: K macht mat.rechtl Einwände gg KFB geltend u verneint RSB wegen Möglichkeit der sofortigen Beschwerde §104 III 1

A

= mit sof Beschwerde kann nur Richtigkeit des Kostenansatzes, nicht aber materielle Einwände gg Anspruch geprüft werden

18
Q

RSB, wenn ZVR aus einem Prozessvergleich, der noch angefochten/ rechtzeitig widerrufen wurde bzw formelle Mängel hat?

A

a. Ex nunc wirkende Einwendungen mit Einzelwirkung ohne Auswirkung aus Prozesshdlung (§362/ §389…): berühren Prozess nicht -> RSB (+)

b. Ex tunc wirkende Gründe mit Doppelwirkung (§142/ §162 I/ Widerruf)
= mangels Prozessbeendigung ist das alte Verfahren fortzusetzen, sodass einem neuen Verfahren nach §767 das RSB fehlt

c. Ex tunc wirkende Gründe werden gemeinsam mit ex nunc wirkenden Einwendungen mit Einzelwirkung geltend gemacht (zB Widerruf des Vergleichs u Hilfsaufrechnung)
= wg Prozessökonomie kann iRd §767 auch anfängliche Unwirks.keit insgesamt geprüft werden -> RSB (+)

19
Q

P2: während laufenden Prozess des §767 wird ZVR beendet u Titel dem Schuldner ausgehändigt

A

= §767 unzulässig mangels RSB
= Umstellung auf Zahlung des Erlöses (verlängerte Vollstr.abwehrklage) als zulässige Klageänderung §264 Nr.3

20
Q

P3: entggstehende Rechtskraft des Urteils aus Vorprozess wird eingewendet §322

A

(-) da verschiedene Streitggstände (Zahlung im Vorprozess; §767 Unzul.keit der ZVR)

21
Q

P4: entggstehende Rechtskraft eines Prozessvergleichs

A

(-) Prozessvergleiche sind nicht der Rechtskraft fähig, weil Parteivertrag u nicht richterliche Entscheidung

22
Q

Sachbefugnis? Gläubiger tritt titulierten Anspruch nach Titulierung ab

A

= alte Gläubiger bleibt sachbefugt, wenn er trotz Abtretung Titel behält u ZVR androht
= neue Gläubiger ist sachbefugt, wenn Klausel nach §727 auf ihn umgeschrieben wurde ODER er ZVR androht u Voraussetzungen einer Umschreibung vorliegen

23
Q

Einwendung §281 IV SE statt der Leistung

A

= wird B verurteilt, eine Sache an K hrgzugeben u nach Fristablauf gem §255 SE statt der Leistung zu zahlen, ist mit Bed.eintritt des Fristablaufs Hrg-Anspr gem §281 IV erloschen u ZVR unzul

24
Q

Vollstr.abwehrklage gg Vollstr aus KFB

A

= KFB tituliert den prozessualen Kostenerstattungsanspr aus §§91ff, sodass NUR mat Einwendungen hiergegen u NICHT gg das vorangegangene Urteil zu prüfen sind!!
= §797 analog: KEINE Präklusion mögl, da KFB zwar der mat Rechtskraft fähig ist, aber sich nur auf Kostenfestsetzung bezieht, nicht aber auf mat.rechtl Anspr