Ref ZVR: §767 (2) Flashcards
Klagebegehren/ Statth.keit einer Titelgegenklage §767 analog
= Schuldner greift die Vollstr.barkeit des Titels selbst an, weil dieser nur vordergründung vollstr.fähig erscheint, aber nicht vollstr.bar ist
= Titel ist unwirks/ nichtig/ nicht vollstr.bar
= zB fehlende Vertretungsmacht bei einer not Urkunde/ Titel zu unbestimmt zB weil MB nicht konkretisiert wegen untersch Ford.höhe/ offene Teilklagen/ unwirks ex tunc wegen Anfechtung
= Abgrenzung zu §§767/ 766/ 732
Unterschied Titelggklage §767 analog zu Vollstr.ggklage §767
- Vollstr.ggklage
= mat.rechtl Einwendungen gg zugrunde liegenden Anspruch
= Vollstr.fähigkeit des titulierten Anspr soll beseitigt werden
= betrifft den Anspr selbst - Titelggklage
= Wirks.keit/ Vollstr.barkeit des Titels selbst wird angegriffen
Verhältnis Titelgegenklage zu anderen Klagearten (§767 u §769 (einstw Anordnungen))
= Titelggklage kann mit Antrag nach §769/ mit einer Klage auf Hrg der vollstr.baren Ausfertigung/ mit §767 über §260 verbunden werden
= wird ggstandslos wenn §767 (-)
Zu welchen anderen Rechtsbehelfen kann eine Abgrenzung von §767 problematisch sein?
- §732 Klauselerinnerung
- §766
- §767 analog
- §771
- §805 Klage auf vorzugsw Befriedigung
RSB einer Vollstr.abwehrklage §767/ Titelggklage §767 analog
= besteht, wenn ZVR ernstlich droht u noch nicht beendet ist
= nicht erst wenn ZVR beginnt!
Begr.heit der Titelggklage §767 analog
= begr, wenn der Titel nicht vollstr.bar ist
= nicht vollstr.bar wenn Titel unwirks/ nicht hinr bestimmt ist
Wann ist ein Titel nicht hinreichend bestimmt?
= die zu erbringende Leistung muss in dem Titel so bestimmt sein, dass sich bei der Vollstreckung kein Streit über sie ergeben kann
= nicht ausr ist eine Konkretisierung erst im Vollstr.verfahren
- Ist ausnahmsweise bei Abtretung auf die subjektive Kenntnis des Schuldners abzustellen?
= früher wurde aufgrund des Entfallens der Schutzwirkung des § 407 auf die Kenntnis des Schuldners abgestellt (Schuldner soll nicht doppelt durch neuen und alten Gläubiger in Anspruch genommen werden).
= mit dem Wortlaut des § 767 I nicht vereinbar, da der Wegfall des Schuldnerschutzes nicht den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betrifft, sondern nur einen Einwand ggü dem neuen Gläubiger begründet
- Wozu dient die Vorschrift der materiellen Präklusion aus § 767 II und wann anwendbar?
= dient der Absicherung der Rechtskraft des Titels in zeitlicher Hinsicht, damit § 767 nicht als 4. Instanz missbraucht wird
= Deshalb muss der Titel überhaupt erst der mat Rechtskraft fähig sein
Zul.keit Titelggklage §767 analog
- Zust.keit §767 analog
= §796 III: bei VB Zust.keit des Gerichts, das für Entsch im Streitverfahren zuständig wäre (zB eig wäre im Streitverfahren Leist.klage auf Zahlung erhoben worden) - Statth.keit
- RSB
An welche Rechtsbehelfe ist in Kombination mit §767 zusätzl zu denken, um sich gg Vollstreckung zu wehren?
- §371 analog auf Hrg des Titels um missbräuchl ZVR zu verhindern
- §769 ZPO: einstw Einstellung der ZVR bei §767, 768
-> §260 (+)
Vollstreckungsvereinbarungen mit Zeitliche Beschränkung (Vollstreckung ab bestimmten Zeitpkt)
= §767 oder §766?
1, BGH: im Einzelfall zu entscheiden (im Ergebnis eig aber immer §767)
aa. Vereinbarung beruht auf mat.rechtl Vertrag
bb. §766 zu schwach u nicht rechtsschutzintensiv
cc. wirkt wie konkludente Stundungsvereinbarung, daher Einrede der fehlenden Fälligkeit §271 (= mat.rechtl)
- §766 (aA)
(+) es geht nicht um Einwendungen gg den zu vollstreckenden Anspr, sondern um die Art u Weise der ZVR
Persönliche notarielle Unterwerfungserklärung §794 I Nr.5
= abstr Schuldanerkenntnis dass meist als pers Haftung bei Grundstückskauf geschlossen wird
= Vollstreckung in gesamtes Vermögen mögl (auch Pfändung von Konten)
= bei mat Einwendung gg Schuldanerkenntnis ist §767 statthaft (zB Unwirks.keit des Schuldanerkenntnisses/ ZVR aus Grundschuld hat bereits zur vollständigen Befriedigung geführt
= ggf Titelgegenklage wenn Einwendungen gg Titel selbst
Klagehäufung nach §260 mögl?
= grds möglich, wenn zulässige Klagehäufung §260 u K mehrere Anträge stellt
= NICHT kompatibel ist §766 (Beschluss) mit anderen Urteilsverfahren wie §§767, 805, 771, 768
Vollstreckungsvereinbarungen mit Sachliche Beschränkung (best Ggstände dürfen nicht gepfändet werden)
= §767 oder §766?
- BGH: im Einzelfall zu entscheiden
aa. Vereinbarung beruht auf mat.rechtl Vertrag
bb. §766 zu schwach u nicht rechtsschutzintensiv
-> §767 analog! - §766 (aA)
(+) es geht nicht um Einwendungen gg den zu vollstreckenden Anspr, sondern um die Art u Weise der ZVR