Ref ZVR: §767 Flashcards

1
Q

Schema: Zul.keit der Vollstr.gegenklage

A
  1. Statth.keit
    = alle mat.rechtl Einwendungen gg titulierten Anspr sind zu nennen
    = §795 auch gg Titel aus §794! zitieren!
  2. Zust.keit §§767, 802
    = Prozessgericht der ersten Instanz = ausschließliche sachl u örtl Zuständigkeit des Prozessgerichts
    = keine rügelose Einlassung §39
  3. RSB
    = ab Titelexistenz bis zur vollst Beendigung der ZVR /vollst Gläubigerbefriedigung UND Rückgabe der vollstr.b Ausfertigung)
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2
Q

Schema: Statthaftigkeit §767

Welche Probleme können sich innerhalb der Statth.keit von §767 ergeben?

A
  1. tauglicher Titel als Ggst der Klage
    = Urteil/ anderer Titel §795, zB Titel aus §794 (Proz.vergleich/ VB/ not Urkunde
    = Titel mit vollstr.fähigen Inhalt (nicht bei Festst./ Gestalt.urteil)
  2. mat.rechtl Einw gg titulierten Anspr
    = zB Erfüllung/ Aufrechnung/ Anfechtung/ Widerruf/ Rechtsmissbrauch §242
  3. richtige Parteien
    = keine gewillkürte Proz.standschaft, weil Vollstreckung des Anspr nur vom Vollstr.schuldner bekämpft werden kann
  4. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
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3
Q

Welche Probleme können sich zusätzl innerhalb Zul.keit ergeben?

A
  1. zusätzl Antrag auf Hrg der vollstr.baren Ausfertigung
  2. Zustellung der Klage
  3. Geltendmachung mat.rechtl Ansprüche
  4. Einrede mangelnder Kostenerstattung
  5. Widerklage durch Beklagten
  6. Gewillkürte Proz.standschaft
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4
Q

Schema: Begr.heit der Vollstr.gegenklage

A
  1. Sachbefugnis
    = Kläger ist Vollstr.schuldner
    = Bekl ist Vollstr.gläubiger
  2. Bestehen einer mat.rechtl Einwendung
    = zB Aufrechnung/ Erfüllung/ Anfechtung…
  3. keine Präklusion §767 II
    = Einw muss NACH Schluss des Vorprozesses entstanden sein
    = es kommt auf die obj Mögl.keit der Geltendmachung an u nicht auf die Kenntnis des Einwendenden
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5
Q

Abgrenzung §767 zur Klage auf Hrg der vollstr.baren Ausfertigung des Titels §371 analog
= wann ist §371 analog zulässig anw.bar?

A
  1. §371 analog
    = nur ausnahmsw zulässig, da sonst Umgehung der Vorschriften über §767
    = zulässig, wenn über Vollstr.ggklage rechtskräftig zugunsten des Hrgklägers entschieden wurde/ wenn titulierte Ford unstreitig ist/ bei gleichzeitiger Vollstr.ggklage
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6
Q

Wann ist der Antrag auf Hrg des Titel §371 analog statthaft?

A
  1. wenn über eine Vollstr.ggklage bereits rechtskräftig zugunsten des Hrg-Klägers entschieden wurde/
  2. wenn das Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung unstreitig u bewiesen ist
    = soweit streitig, muss gleichzeitig Klage nach §767 erhoben werden
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7
Q

Schema: Zul.keit der Titelhrg.klage §371 analog

A
  1. Statth.keit: allg Leistungsklage
  2. Zust.keit
    = eA: allg §12, §§23, 71
    = aA: Gericht der Hauptsache wg Sachzus.hang kraft Annexkompetenz
  3. Rechtsschutzbedürfnis
    = erforderl weil allg Leist.klage hat weitreichendere Wirkung als Vollstr.abw.klage od Titelggklage
    = §767 (analog) würde allein nur die Einstellung der ZVR bewirken, überlässt aber dem K weiterhin die Vollstr.urkunden, sodass dieser faktisch weiter die Vollstr einleiten kann
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8
Q

Wann ist Titelhrg.klage §371 analog begründet?

A
  1. wenn titulierte Anspr endgültig erloschen ist/ nie bestanden hat
    = erforderl ist, dass aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden kann
  2. aus Titel kann überhaupt nicht mehr vollstreckt werden
  3. Einwendungen nicht präkludiert §767 II, III
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9
Q

Wann ist §795 zu zitieren?

A

= auch auf Titel iSv §794 sind die allg Vorschriften der ZVR anw.bar, sodass zB auch gg diese Vollstr.ggklage erhoben werden kann
= zB Vollstreckung aus Prozessvergleich (§794 I Nr.1)/ aus Vollstr.bescheiden (§794 I Nr.4)/ aus not Urkunden mit Unterwerfungserklärung (§794 I Nr.5)
= §§767 I, 794 I, 795 (Vollstr.ggklage bei Urkunde)

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10
Q

Welche Besonderheiten ergeben sich bei einer Vollstr.gegenklage bei vollstr.baren Urkunden?

A

= §797 IV: bei vollstr.baren Urkunden findet Präklusionsvorschrift des §767 II KEINE Anw, sodass es nicht darauf ankommt wann die Einwendung entstanden ist
= es gibt ja auch keine mündl Verhdlung in der die Einw hervorgebracht werden kann

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11
Q

Analoge Herleitung des §371 für Titelhrg.klage

A
  1. planwidrige Regelungslücke
  2. vergl.bare Interessenlage
    = Schuldner könnte ohne Hrg durch die Vorlage des Urteils über Unzul.keit der ZVR die Einstellung der ZVR nach §775 Nr.1 erwirken
    = damit würde aber nicht verhindert, dass Vollstreckung trotz des Urteils erst einmal versucht wird, weil zB die Unzul.keit zunächst unbekannt od mangels Ausfertigung des Urteils nicht sofort nachgewiesen werden kann
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12
Q

Sinn u Zweck einer Vollstr.gegenklage

A

= Vollstr.barkeit eines titulierten Anspruchs wird beseitigt

= prozessrechtl Klage auf ein rechtsgestaltendes Urteil, die Vollstr.barkeit eines Anspruchs beseitigt

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13
Q

Welche Art der Einwendungen werden von §767 erfasst?

A

= nicht Einwendungen gg das Urteil, sonder gg titulierten Anspruch
= nicht Mängel am Vollstr.vefahren, nur mat.rechtl Einwendungen
= nur solche Einwendungen, die nach Schluss der letzten mündl Verhdlung entstanden sind (zB Erfüllung des titulierten Anspruchs)

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14
Q

Abgrenzung §767 zur Abänderungsklage §§323f ZPO

A
  1. Abänderungsklage
    = für künftig wiederkehrende Leistungen wird die Veränderung anspr.begründender Tatsachen geltend gemacht
    = zB Titel über Schadensersatzrenten
  2. §767
    = Geltendmachung von rechtshemmenden u rechtsvernichtenden Einwendungen
    = Rechtskraft des Titels wird durchbrochen
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15
Q

Abgrenzung §767 zur Berufung §§511ff

A
  1. Berufung
    = erstinstanzliches Urteil inkl Kostenentscheidung wird überprüft
  2. §767
    = nur Vollstr.barkeit des Urteils wird beseitigt u es besteht die zeitl Grenze des §767 II

-> soweit Berufung noch zulässig eingelegt werden kann, muss differenziert werden

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16
Q

Wie ist §767 zur Berufung abzugrenzen, wenn Berufung noch zulässig eingelegt werden kann (Urteil noch nicht rechtskräftig)?

A
  1. noch kein Rechtsbehelf eingelegt
    = Wahlmöglichkeit zur Geltendmachung rechtsvernichtender od rechtshemmender Einwendungen
  2. Vollstr.ggklage bereits eingelegt
    = Berufung kann noch eingelegt werden, da diese weitergehende Wirkung hat
    = Vollstr.ggklage wird dann mangels RSB unzulässig
  3. Berufung bereits eingelegt
    = Einwendungen sind durch Berufung geltend zu machen, da diese weitergehende Wirkung hat (RSB)
17
Q

Abgrenzung §767 zur Feststellungsklage

A
  1. §767
    = beseitigt nur Vollstr.barkeit des Titels
  2. Feststellungsklage
    = weitergehend, da mat.rechtl Anspruch angegriffen wird (zB Klärung der Reichweite eines Vollstr.titels)
    = geht es nur um Verhinderung einer ZVR fehlt das RSB
18
Q

Wann ist eine Klage sui generis §767 analog statthaft?

A

= nicht bei Einwendungen gg titulierten Anspruch, sondern gg Vollstr.barkeit des Titels
= Wirksamkeit des Titels wird angegriffen
= zB Titel ist nicht ausreichend bestimmt

19
Q

Problem: Statth.keit §767 bei Streit über die Unwirks.keit eines Prozessvergleichs

A

= Vollstr.ggklage ist nicht mögl, wenn die Unwirks.keit eines Vergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Streits geklärt werden kann
= durch unwirksamen Vergleich kann Streit nicht beendet werden
= zB Proz.vergleich wird unter Widerrufsvorbehalt geschlossen u ist von Anfang an unwirks §925/ Anfechtung mit Wirkung ex tunc
(+) einfacher u billiger

20
Q

Problem: Präklusionseintritt §767 II bei Geltendmachung von Gestaltungsrechten (Aufrechnung/ Anfechtung…)

A
  1. es kommt auf Ausübungszeitpkt an (Lit)
    = auch die Geltendmachung des GestaltungsR ist Voraussetzung der Entstehung der Einw
  2. es kommt obj auf Zeitpkt der Entstehung des Gestaltungsrechts an (BGH) unabh von subj Kenntnis
    = sonst würde Rechtskraft des zugrundliegenden Titels unterlaufen werden
    = Schuldner soll im Interesse der Rechtsklarheit gezwungen werden, möglichst früh von seinem Gestalt.R Gebrauch zu machen
21
Q

Entsprechende Anwendung der Präklusionsvorschrift §767 II bei anderen Titeln?

A
  1. VU
    = Vollstr.ggklage nur auf solche Einw, die mit dem Einspruch gg das VU nicht mehr geltend gemacht werden können
    = maßgebl Zeitpkt ist Ablauf der Einspr.frist
  2. Vollstr.bescheide §796 II
    = nur Einw, die nach Zustellung des VB entstanden sind u durch Einspruch gg den VB nicht mehr geltend gemacht werden können
  3. alle anderen rechtskraftfähige Titel
22
Q

Wann findet die Präklsionsvorschrift §767 II keine Anw?

A

= bei vollstr.baren Urkunden §797 IV
= Anwaltsurkunden §797 IV
= Prozessvergleich mangels Rechtskraftwirkung (nur über Parteivereinbarung mögl)
= KFB weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit besteht, mat Einwände gg Kostenforderung geltend zu machen

23
Q

Präklusionsvorschrift §767 III
“Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.”

A

= Ausschluss einer wiederholten Vollstr.ggklage für solche Einwendungen, die der Schuldner bereits mit seiner früheren Vollstr.ggklage bis zum Schluss der letzten Tats.verhdlung geltend machen konnte
= Verhinderung mehrerer Vollstr.ggklagen nacheinander, wenn bereits im 1.Prozess Mögl.k bestand

24
Q

Tenor: stattgebende Entscheidung über Vollstr.ggklage

A

“Die ZVR aus dem Urteil des LG Stuttgart vom 11.11.11 wird für unzulässig erklärt”

25
Q

Vorläufiger Rechtsschutz gg Vollstreckung

A

= Antrag auf einstw Einstellung der ZVR §769

26
Q

Hrg des Vollstr.titels nach §985

A

(-) Schuldner wird auch bei Erlöschen der titulierten Forderung nicht Eigentümer
(-) nur Urkunden des priv Rechts umfasst, nicht Urkunden mit hoheitl Charakter

27
Q

Problem: Präklusionseintritt §767 II bei Geltendmachung von Verbraucherwiderruf

A
  1. eA: bei Verbraucherwiderruf ist auf Widerrufserklärung abzustellen
    (+) Sinn u Zweck: Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Bindung
    (+) Besonderh des Verbr.widerrufsR ist das nicht 2-teilig wie andere Gestaltungsrechte (kein Grund erforderl, der neu entstehen kann) u V kann Zeitpkt der Wider.erkl frei wählen
  2. BGH: Zeitpkt der erstmaligen Ausübungsmögl.keit des Widerr.R unabh von subj Kenntnis
    (+) Schutz der Rechtskraft u Vollstr.b.k vor nachträgl Einwendungen überwiegt Interesse des V
28
Q

Wann ist eine Abgrenzung zu anderen RB vorzunehmen?

A

= NUR notwendig wenn Abgrenzung problematisch od Parteien diesen Pkt ausdrückl rügen
= Abgrenzung ist problematisch wenn K prozess (zB §811) u mat Einwände vorträgt, die in Grenzbereich 2er RB fallen:
= wahres Rechtsschutzziel nach Meistbegünstigungsgrds herausarbeiten

29
Q

Welche Kriterien können für eine Abgrenzung der RB herangezogen werden?

A

(1) Antragsformulierung,
(2) Schwerpkt des Vortrags
(3) welcher RB ist rechtsschutzintensiver

Gedanklich:
(1) Bezeichnungen
(2) gab es mündl Verhdl
(3) zust Gericht
(4) Az.

30
Q

§371 analog - RSB
= kann §371 nur kumulativ als Klagehäufung od auch als isolierter Titelhrg-antrag geltend gemacht werden?

A
  1. kumulativ §260
    = grds ist es unproblematisch mögl neben einer prozess Gestalt.klage der ZVR einen Antrag aus mat Recht zu stellen
  2. isoliert
    = nur ausnahmsw, da Gefahr besteht dass Rechtskraft des Urteils unterlaufen werden könnte