Ref ZVR: §767 Flashcards
Schema: Zul.keit der Vollstr.gegenklage
- Statth.keit
= alle mat.rechtl Einwendungen gg titulierten Anspr sind zu nennen
= §795 auch gg Titel aus §794! zitieren! - Zust.keit §§767, 802
= Prozessgericht der ersten Instanz = ausschließliche sachl u örtl Zuständigkeit des Prozessgerichts
= keine rügelose Einlassung §39 - RSB
= ab Titelexistenz bis zur vollst Beendigung der ZVR /vollst Gläubigerbefriedigung UND Rückgabe der vollstr.b Ausfertigung)
Schema: Statthaftigkeit §767
Welche Probleme können sich innerhalb der Statth.keit von §767 ergeben?
- tauglicher Titel als Ggst der Klage
= Urteil/ anderer Titel §795, zB Titel aus §794 (Proz.vergleich/ VB/ not Urkunde
= Titel mit vollstr.fähigen Inhalt (nicht bei Festst./ Gestalt.urteil) - mat.rechtl Einw gg titulierten Anspr
= zB Erfüllung/ Aufrechnung/ Anfechtung/ Widerruf/ Rechtsmissbrauch §242 - richtige Parteien
= keine gewillkürte Proz.standschaft, weil Vollstreckung des Anspr nur vom Vollstr.schuldner bekämpft werden kann - Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
Welche Probleme können sich zusätzl innerhalb Zul.keit ergeben?
- zusätzl Antrag auf Hrg der vollstr.baren Ausfertigung
- Zustellung der Klage
- Geltendmachung mat.rechtl Ansprüche
- Einrede mangelnder Kostenerstattung
- Widerklage durch Beklagten
- Gewillkürte Proz.standschaft
Schema: Begr.heit der Vollstr.gegenklage
- Sachbefugnis
= Kläger ist Vollstr.schuldner
= Bekl ist Vollstr.gläubiger - Bestehen einer mat.rechtl Einwendung
= zB Aufrechnung/ Erfüllung/ Anfechtung… - keine Präklusion §767 II
= Einw muss NACH Schluss des Vorprozesses entstanden sein
= es kommt auf die obj Mögl.keit der Geltendmachung an u nicht auf die Kenntnis des Einwendenden
Abgrenzung §767 zur Klage auf Hrg der vollstr.baren Ausfertigung des Titels §371 analog
= wann ist §371 analog zulässig anw.bar?
- §371 analog
= nur ausnahmsw zulässig, da sonst Umgehung der Vorschriften über §767
= zulässig, wenn über Vollstr.ggklage rechtskräftig zugunsten des Hrgklägers entschieden wurde/ wenn titulierte Ford unstreitig ist/ bei gleichzeitiger Vollstr.ggklage
Wann ist der Antrag auf Hrg des Titel §371 analog statthaft?
- wenn über eine Vollstr.ggklage bereits rechtskräftig zugunsten des Hrg-Klägers entschieden wurde/
- wenn das Erlöschen der zugrunde liegenden Forderung unstreitig u bewiesen ist
= soweit streitig, muss gleichzeitig Klage nach §767 erhoben werden
Schema: Zul.keit der Titelhrg.klage §371 analog
- Statth.keit: allg Leistungsklage
- Zust.keit
= eA: allg §12, §§23, 71
= aA: Gericht der Hauptsache wg Sachzus.hang kraft Annexkompetenz - Rechtsschutzbedürfnis
= erforderl weil allg Leist.klage hat weitreichendere Wirkung als Vollstr.abw.klage od Titelggklage
= §767 (analog) würde allein nur die Einstellung der ZVR bewirken, überlässt aber dem K weiterhin die Vollstr.urkunden, sodass dieser faktisch weiter die Vollstr einleiten kann
Wann ist Titelhrg.klage §371 analog begründet?
- wenn titulierte Anspr endgültig erloschen ist/ nie bestanden hat
= erforderl ist, dass aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden kann - aus Titel kann überhaupt nicht mehr vollstreckt werden
- Einwendungen nicht präkludiert §767 II, III
Wann ist §795 zu zitieren?
= auch auf Titel iSv §794 sind die allg Vorschriften der ZVR anw.bar, sodass zB auch gg diese Vollstr.ggklage erhoben werden kann
= zB Vollstreckung aus Prozessvergleich (§794 I Nr.1)/ aus Vollstr.bescheiden (§794 I Nr.4)/ aus not Urkunden mit Unterwerfungserklärung (§794 I Nr.5)
= §§767 I, 794 I, 795 (Vollstr.ggklage bei Urkunde)
Welche Besonderheiten ergeben sich bei einer Vollstr.gegenklage bei vollstr.baren Urkunden?
= §797 IV: bei vollstr.baren Urkunden findet Präklusionsvorschrift des §767 II KEINE Anw, sodass es nicht darauf ankommt wann die Einwendung entstanden ist
= es gibt ja auch keine mündl Verhdlung in der die Einw hervorgebracht werden kann
Analoge Herleitung des §371 für Titelhrg.klage
- planwidrige Regelungslücke
- vergl.bare Interessenlage
= Schuldner könnte ohne Hrg durch die Vorlage des Urteils über Unzul.keit der ZVR die Einstellung der ZVR nach §775 Nr.1 erwirken
= damit würde aber nicht verhindert, dass Vollstreckung trotz des Urteils erst einmal versucht wird, weil zB die Unzul.keit zunächst unbekannt od mangels Ausfertigung des Urteils nicht sofort nachgewiesen werden kann
Sinn u Zweck einer Vollstr.gegenklage
= Vollstr.barkeit eines titulierten Anspruchs wird beseitigt
= prozessrechtl Klage auf ein rechtsgestaltendes Urteil, die Vollstr.barkeit eines Anspruchs beseitigt
Welche Art der Einwendungen werden von §767 erfasst?
= nicht Einwendungen gg das Urteil, sonder gg titulierten Anspruch
= nicht Mängel am Vollstr.vefahren, nur mat.rechtl Einwendungen
= nur solche Einwendungen, die nach Schluss der letzten mündl Verhdlung entstanden sind (zB Erfüllung des titulierten Anspruchs)
Abgrenzung §767 zur Abänderungsklage §§323f ZPO
- Abänderungsklage
= für künftig wiederkehrende Leistungen wird die Veränderung anspr.begründender Tatsachen geltend gemacht
= zB Titel über Schadensersatzrenten - §767
= Geltendmachung von rechtshemmenden u rechtsvernichtenden Einwendungen
= Rechtskraft des Titels wird durchbrochen
Abgrenzung §767 zur Berufung §§511ff
- Berufung
= erstinstanzliches Urteil inkl Kostenentscheidung wird überprüft - §767
= nur Vollstr.barkeit des Urteils wird beseitigt u es besteht die zeitl Grenze des §767 II
-> soweit Berufung noch zulässig eingelegt werden kann, muss differenziert werden
Wie ist §767 zur Berufung abzugrenzen, wenn Berufung noch zulässig eingelegt werden kann (Urteil noch nicht rechtskräftig)?
- noch kein Rechtsbehelf eingelegt
= Wahlmöglichkeit zur Geltendmachung rechtsvernichtender od rechtshemmender Einwendungen - Vollstr.ggklage bereits eingelegt
= Berufung kann noch eingelegt werden, da diese weitergehende Wirkung hat
= Vollstr.ggklage wird dann mangels RSB unzulässig - Berufung bereits eingelegt
= Einwendungen sind durch Berufung geltend zu machen, da diese weitergehende Wirkung hat (RSB)
Abgrenzung §767 zur Feststellungsklage
- §767
= beseitigt nur Vollstr.barkeit des Titels - Feststellungsklage
= weitergehend, da mat.rechtl Anspruch angegriffen wird (zB Klärung der Reichweite eines Vollstr.titels)
= geht es nur um Verhinderung einer ZVR fehlt das RSB
Wann ist eine Klage sui generis §767 analog statthaft?
= nicht bei Einwendungen gg titulierten Anspruch, sondern gg Vollstr.barkeit des Titels
= Wirksamkeit des Titels wird angegriffen
= zB Titel ist nicht ausreichend bestimmt
Problem: Statth.keit §767 bei Streit über die Unwirks.keit eines Prozessvergleichs
= Vollstr.ggklage ist nicht mögl, wenn die Unwirks.keit eines Vergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Streits geklärt werden kann
= durch unwirksamen Vergleich kann Streit nicht beendet werden
= zB Proz.vergleich wird unter Widerrufsvorbehalt geschlossen u ist von Anfang an unwirks §925/ Anfechtung mit Wirkung ex tunc
(+) einfacher u billiger
Problem: Präklusionseintritt §767 II bei Geltendmachung von Gestaltungsrechten (Aufrechnung/ Anfechtung…)
- es kommt auf Ausübungszeitpkt an (Lit)
= auch die Geltendmachung des GestaltungsR ist Voraussetzung der Entstehung der Einw - es kommt obj auf Zeitpkt der Entstehung des Gestaltungsrechts an (BGH) unabh von subj Kenntnis
= sonst würde Rechtskraft des zugrundliegenden Titels unterlaufen werden
= Schuldner soll im Interesse der Rechtsklarheit gezwungen werden, möglichst früh von seinem Gestalt.R Gebrauch zu machen
Entsprechende Anwendung der Präklusionsvorschrift §767 II bei anderen Titeln?
- VU
= Vollstr.ggklage nur auf solche Einw, die mit dem Einspruch gg das VU nicht mehr geltend gemacht werden können
= maßgebl Zeitpkt ist Ablauf der Einspr.frist - Vollstr.bescheide §796 II
= nur Einw, die nach Zustellung des VB entstanden sind u durch Einspruch gg den VB nicht mehr geltend gemacht werden können - alle anderen rechtskraftfähige Titel
Wann findet die Präklsionsvorschrift §767 II keine Anw?
= bei vollstr.baren Urkunden §797 IV
= Anwaltsurkunden §797 IV
= Prozessvergleich mangels Rechtskraftwirkung (nur über Parteivereinbarung mögl)
= KFB weil im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit besteht, mat Einwände gg Kostenforderung geltend zu machen
Präklusionsvorschrift §767 III
“Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.”
= Ausschluss einer wiederholten Vollstr.ggklage für solche Einwendungen, die der Schuldner bereits mit seiner früheren Vollstr.ggklage bis zum Schluss der letzten Tats.verhdlung geltend machen konnte
= Verhinderung mehrerer Vollstr.ggklagen nacheinander, wenn bereits im 1.Prozess Mögl.k bestand
Tenor: stattgebende Entscheidung über Vollstr.ggklage
“Die ZVR aus dem Urteil des LG Stuttgart vom 11.11.11 wird für unzulässig erklärt”