Ref ZVR: §766 Flashcards

1
Q

Allgemeines zur Vollstr.erinnerung §766

A

= schwächster RB (formlos/ fristlos/ fruchtlos)
= erreicht wird nur, dass konkr Einzelpfänd.maßn unzul wird
= RB eigener Art (KEINE Klage!!)

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2
Q

Wann ist die Vollstr.erinnerung §766 statthaft?

A

= Verf.verstoß des GVZ
= Amtsverweigerung u unrichtige Kostenforderung des GVZ
= Verf.verstoß anderer Vollstr.organe bei Vollstr.maßnahmen/ Vollstr.akte
= NICHT gg Entscheidungen im Vollstr.verfahren (dann sofortige Beschwerde §793)

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3
Q

Abgrenzung Vollstr.erinnerung zur sofortigen Beschwerde §793

A
  1. §766
    = wendet sich gg Vollstr.maßnahmen
    = Vollstr.maßnahme liegt vor, wenn dem Antrag des Gläubigers ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben wird
    = zB GVZ trifft stets Maßnahmen/ Prozessgericht trifft stets Entscheidungen
  2. §793
    = wendet sich gg Entscheidungen
    = eine Entscheidung liegt vor, wenn der Beschluss unter tats u rechtl Würdigung des beiderseitigen Vorbringens unter Abwägung des Für u Wider zustande gekommen ist
    = zB Vollstr.gericht gewährt rechtl Gehör/ weist Antrag ab
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4
Q

Erinnerungsbefugnis/ Beschwer

A

= jeder, der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beschwert ist

  1. Gläubiger ist beschwert, wenn Vollstr.organ die ZVR ablehnt, verzögert od von dem Vollstr.antrag abweicht
  2. Schuldner ist grds durch jede gg ihn gerichtete Vollstr.maßn betroffen u kann jede Verletzung von VerfahrensR rügen (nicht drittschützende Normen)
  3. Dritte ist beschwert, wenn er von ZVR betroffen ist u die verletzte Verfahrensnorm auch seinem Interesse dient
    = zB Gewahrsamsinhaber/ Untermieter des Räumungsschuldners
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5
Q

Wann ist eine Vollstr.erinnerung §766 begründet?

A

= wenn die Vollstr.maßn nicht/ nicht so hätte erfolgen dürfen
= es sind alle Vollstr.maßnahmen zu prüfen, nicht nur die gerügten Verf.verstöße
= maßgebend ist die Sach-u Rechtslage zum Zeitpkt der Entscheidung, nicht die Zeit der Pfändung/ Einlegung der Erinnerung

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6
Q

Muss sich der Schuldner bei Verstoß gg eine vollstr.beschränkende Vereinbarung mit der Erinnerung §766 oder der Vollstr.abwehrklage §767 wehren?

A
  1. §767 analog (BGH)
    (+) aus praktischen Gründen vorzugswürdig, da Nachweis problematisch bei Bestreiten der Vereinbarung durch den Gläubiger
    = nicht wenn Vereinbarung unstreitig/ durch öffentl Urkunde nachgewiesen ist
  2. §766 (aA)
    (+) es geht nicht um Einwendungen gg den zu vollstreckenden Anspr, sondern um die Art u Weise der ZVR
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7
Q

Tenor:

  1. unzulässige Erinnerung
  2. unbegründete Erinnerung
A
  1. die unzulässige Erinnerung wird verworfen
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8
Q

Antrag an das Vollstr.gericht: Vollstr.erinnerung §766

A

RA…. Traunstein, den…
AG Traunstein
-Vollstr.gericht-

In der ZVR-Sache
Anna Müller -Gläubiger-
gg
Stefan Müller -Schuldner-

lege ich namens u in Vollmacht des G Erinnerung gem §766 II ein.

Es wird beantragt:
Der GVZ wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des G vom… nicht zurückzuweisen.
Begründung: (wie dargestestellt)

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