Ref ZVR: §766 Flashcards
Allgemeines zur Vollstr.erinnerung §766
= schwächster RB (formlos/ fristlos/ fruchtlos)
= erreicht wird nur, dass konkr Einzelpfänd.maßn unzul wird
= RB eigener Art (KEINE Klage!!)
Wann ist die Vollstr.erinnerung §766 statthaft?
= Verf.verstoß des GVZ
= Amtsverweigerung u unrichtige Kostenforderung des GVZ
= Verf.verstoß anderer Vollstr.organe bei Vollstr.maßnahmen/ Vollstr.akte
= NICHT gg Entscheidungen im Vollstr.verfahren (dann sofortige Beschwerde §793)
Abgrenzung Vollstr.erinnerung zur sofortigen Beschwerde §793
- §766
= wendet sich gg Vollstr.maßnahmen
= Vollstr.maßnahme liegt vor, wenn dem Antrag des Gläubigers ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben wird
= zB GVZ trifft stets Maßnahmen/ Prozessgericht trifft stets Entscheidungen - §793
= wendet sich gg Entscheidungen
= eine Entscheidung liegt vor, wenn der Beschluss unter tats u rechtl Würdigung des beiderseitigen Vorbringens unter Abwägung des Für u Wider zustande gekommen ist
= zB Vollstr.gericht gewährt rechtl Gehör/ weist Antrag ab
Erinnerungsbefugnis/ Beschwer
= jeder, der durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beschwert ist
- Gläubiger ist beschwert, wenn Vollstr.organ die ZVR ablehnt, verzögert od von dem Vollstr.antrag abweicht
- Schuldner ist grds durch jede gg ihn gerichtete Vollstr.maßn betroffen u kann jede Verletzung von VerfahrensR rügen (nicht drittschützende Normen)
- Dritte ist beschwert, wenn er von ZVR betroffen ist u die verletzte Verfahrensnorm auch seinem Interesse dient
= zB Gewahrsamsinhaber/ Untermieter des Räumungsschuldners
Wann ist eine Vollstr.erinnerung §766 begründet?
= wenn die Vollstr.maßn nicht/ nicht so hätte erfolgen dürfen
= es sind alle Vollstr.maßnahmen zu prüfen, nicht nur die gerügten Verf.verstöße
= maßgebend ist die Sach-u Rechtslage zum Zeitpkt der Entscheidung, nicht die Zeit der Pfändung/ Einlegung der Erinnerung
Muss sich der Schuldner bei Verstoß gg eine vollstr.beschränkende Vereinbarung mit der Erinnerung §766 oder der Vollstr.abwehrklage §767 wehren?
- §767 analog (BGH)
(+) aus praktischen Gründen vorzugswürdig, da Nachweis problematisch bei Bestreiten der Vereinbarung durch den Gläubiger
= nicht wenn Vereinbarung unstreitig/ durch öffentl Urkunde nachgewiesen ist - §766 (aA)
(+) es geht nicht um Einwendungen gg den zu vollstreckenden Anspr, sondern um die Art u Weise der ZVR
Tenor:
- unzulässige Erinnerung
- unbegründete Erinnerung
- die unzulässige Erinnerung wird verworfen
Antrag an das Vollstr.gericht: Vollstr.erinnerung §766
RA…. Traunstein, den…
AG Traunstein
-Vollstr.gericht-
In der ZVR-Sache
Anna Müller -Gläubiger-
gg
Stefan Müller -Schuldner-
lege ich namens u in Vollmacht des G Erinnerung gem §766 II ein.
Es wird beantragt:
Der GVZ wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des G vom… nicht zurückzuweisen.
Begründung: (wie dargestestellt)