Pflichtversicherung Flashcards

1
Q

Grundsätzliches zur Haftpflichtversicherung

A

Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Halter eines Kfz bzw. Anhängers gem. §1 PflVG

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2
Q

Halterdefinition

A

gem. §31 Abs. 2 StVZO darf der Halter nur Fahren zulassen bei vorschriftsmäßiger Eignung

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3
Q

ausgenommen von der Versicherungspflicht

A

Bund, Länder, Kommunem mit mehr als 100.000 Einwohnern, außerhalb ÖVR, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20km/h, Kfz bis 6 km/h, die in §3 Abs. 2 Nr. 1 FZV aufgezählten Fahrzeuge

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4
Q

Verschuldungshaftung

A

Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Handeln gem. 823 BGB

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5
Q

Gefährdungshaftung

A

Schäden durch Betrieb des Kfz auch ohne schuldhaftem Handeln

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6
Q

Besonderheiten - Tuning

A

Tuning durch Chip oder verstärktem Motor macht ein Versicherungsvertrag nicht hinfällig und somit kein Verstoß gegen §6 PflichtVG

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7
Q

Besonderheiten - ungestempelte Kennzeichen

A

GdV prüfen ob Versicherungsvertrag vorliegt

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8
Q

Besonderheiten - rote Kennzeichen

A

alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers (Handwerk und Kfz-Handel)

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9
Q

Besonderheiten - Kurzzeitkennzeichen

A

muss Zulassungsstelle bekannt sein, nach 5 Tagen erlischt die Versicherung

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10
Q

Besonderheiten - Saisonkennzeichen

A

für die bestehende Gültigkeit versichert, drüber ist Ordnungswidrig (Ruhevertrag)

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11
Q

Besonderheiten - abgelaufenes Versicherungsjahr

A

auf aktuelle Farbe achten (2022 - rot)

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12
Q

zulassungsfreie versicherungspflichtige Fahrzeuge

A

Mitführungspflicht des gültigen Versicherungsscheines gem. 29e StVZO

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13
Q

zulassungspflichtige Fahrzeuge

A

Mitführungspflicht des Versicherungsscheines

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14
Q

Pflichtversicherung für ausländische Fahrzeuge

A

für alle Kfz und Anhänger die sich vorübergehend in DE aufhalten

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15
Q

Kfz aus EU/ERW Statten

-Verstöße

A

keine Mitführungspflicht der grünen Versicherungskarte, Owi gem. §9 AuslPflVG (kein Versicherungsvertrag und keine Gesellschaft im Inland die im Schadensfall haftet)

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16
Q

Prüfungsschema §6 Abs. 1 PflVG

-objektiver TB

A

ÖVR,

Fahrzeuge,

Kfz gem. §1 PflVG,

TH = gebrauchen oder gebrauch gestatten,

keine bestehende Haftpflicht

17
Q

Prüfungsschema §6 Abs. 1 PflVG

-subjektiver TB

A

bedingter Vorsatz genügend, auch Fahrlässigkeit gem. §6 Abs. 2 PflVG

18
Q

Pflichtversicherung - zulassungsfreie Anhänger

A

sind von der Versicherungspflicht befreit (Haftpflichtversicherung des ziehenden Kfz erfasst auch die Schäden die durch einen zulassungsfreien Anhänger verursacht werden)

19
Q

Pflichtversicherung - zulassungspflichtige Anhänger

A

wer einen versicherungspflichtigen Anhänger mitführt, obwohl keine Versicherung besteht verstößt gegen § 6 Abs. 1 PflVG

20
Q

Pflichtversicherung abgeschleppte Kfz

A

pannenbedingt, betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge im Straßenverkehr sind in der Regel auch zugelassen mithin ein Versicherungsschutz bestehen sollte

21
Q

Pflichtversicherung geschleppte Kfz

A

die Grenzen des zulässigen Abschleppens werden überschritten, ein nicht genehmigtes Schleppen liegt vor = das geschleppte Fahrzeug gilt als zulassungspflichtiger Anhänger und dieser unterliegt der Versicherungsvertragspflicht nach § 1 PflVG

eine solche Versicherung liegt nicht vor somit Verstoß gegen §6 PflVG