Pflichtversicherung Flashcards
Grundsätzliches zur Haftpflichtversicherung
Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Halter eines Kfz bzw. Anhängers gem. §1 PflVG
Halterdefinition
gem. §31 Abs. 2 StVZO darf der Halter nur Fahren zulassen bei vorschriftsmäßiger Eignung
ausgenommen von der Versicherungspflicht
Bund, Länder, Kommunem mit mehr als 100.000 Einwohnern, außerhalb ÖVR, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20km/h, Kfz bis 6 km/h, die in §3 Abs. 2 Nr. 1 FZV aufgezählten Fahrzeuge
Verschuldungshaftung
Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Handeln gem. 823 BGB
Gefährdungshaftung
Schäden durch Betrieb des Kfz auch ohne schuldhaftem Handeln
Besonderheiten - Tuning
Tuning durch Chip oder verstärktem Motor macht ein Versicherungsvertrag nicht hinfällig und somit kein Verstoß gegen §6 PflichtVG
Besonderheiten - ungestempelte Kennzeichen
GdV prüfen ob Versicherungsvertrag vorliegt
Besonderheiten - rote Kennzeichen
alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers (Handwerk und Kfz-Handel)
Besonderheiten - Kurzzeitkennzeichen
muss Zulassungsstelle bekannt sein, nach 5 Tagen erlischt die Versicherung
Besonderheiten - Saisonkennzeichen
für die bestehende Gültigkeit versichert, drüber ist Ordnungswidrig (Ruhevertrag)
Besonderheiten - abgelaufenes Versicherungsjahr
auf aktuelle Farbe achten (2022 - rot)
zulassungsfreie versicherungspflichtige Fahrzeuge
Mitführungspflicht des gültigen Versicherungsscheines gem. 29e StVZO
zulassungspflichtige Fahrzeuge
Mitführungspflicht des Versicherungsscheines
Pflichtversicherung für ausländische Fahrzeuge
für alle Kfz und Anhänger die sich vorübergehend in DE aufhalten
Kfz aus EU/ERW Statten
-Verstöße
keine Mitführungspflicht der grünen Versicherungskarte, Owi gem. §9 AuslPflVG (kein Versicherungsvertrag und keine Gesellschaft im Inland die im Schadensfall haftet)
Prüfungsschema §6 Abs. 1 PflVG
-objektiver TB
ÖVR,
Fahrzeuge,
Kfz gem. §1 PflVG,
TH = gebrauchen oder gebrauch gestatten,
keine bestehende Haftpflicht
Prüfungsschema §6 Abs. 1 PflVG
-subjektiver TB
bedingter Vorsatz genügend, auch Fahrlässigkeit gem. §6 Abs. 2 PflVG
Pflichtversicherung - zulassungsfreie Anhänger
sind von der Versicherungspflicht befreit (Haftpflichtversicherung des ziehenden Kfz erfasst auch die Schäden die durch einen zulassungsfreien Anhänger verursacht werden)
Pflichtversicherung - zulassungspflichtige Anhänger
wer einen versicherungspflichtigen Anhänger mitführt, obwohl keine Versicherung besteht verstößt gegen § 6 Abs. 1 PflVG
Pflichtversicherung abgeschleppte Kfz
pannenbedingt, betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge im Straßenverkehr sind in der Regel auch zugelassen mithin ein Versicherungsschutz bestehen sollte
Pflichtversicherung geschleppte Kfz
die Grenzen des zulässigen Abschleppens werden überschritten, ein nicht genehmigtes Schleppen liegt vor = das geschleppte Fahrzeug gilt als zulassungspflichtiger Anhänger und dieser unterliegt der Versicherungsvertragspflicht nach § 1 PflVG
eine solche Versicherung liegt nicht vor somit Verstoß gegen §6 PflVG