§240 StGB - Nötigung im Straßenverkehr Flashcards
Nötigung im ÖVR
liegt vor wenn mit der Gewalt eines Fahrzeuges mittels verkehrswidriger Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gezwungen werden, nicht so zu fahren wie sie es wollen und wie die Verkehrslage es zulässt, sofern diese Fahrweise gegenüber dem angestrebtem Zweck sittlich missbilligend und als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt
Nötigungsmittel = Gewalt im ÖVR
Fahrverhalten muss geeignet sein, einen besonnenen Durchschnittsfahrer in Sorge und Furcht zu versetzen (keine vorübergehenden und unwesentlichen Beeinträchtigungen)
Gewaltanwendungen im ÖVR
- Bsp
hängt von der Dauer und Intensität der Zwangseinwirkung ab
Dichtes Auffahren mit Verwendung von Lichthupe und Signalhorn, Ausbremsen auf der Autobahn, Dichtes Auffahren auf der Autobahn = über 500m und 10m Abstand Straßensperren durch Pkw = Weiterfahrt blockieren
keine Gewaltanwendungen im ÖVR
andauerndes Hupen, Ausfahrt durch eigenen Körper versperren, in eine Parklücke stellen und frei hallten
- subjektiver Tatbestand
- verwerfliche Zweck-Mittel-Relation im fließenden Straßenverkehr
das Bewusstsein darüber, dass man durch die Gewaltanwendung jemanden zu einem gewünschtem Verhalten zwingt und, dass die Gewaltanwendung sozial unerträglich ist (bedingter Vorsatz genügt)
stets anzunehmen bei gleichzeitiger Verwirklichung des §315c Abs. 1 Nr. 2b StGB = falsches Überholen
Rechtfertigungsgrund
das gewaltsame Festhalten einer Person nach der Verursachung eines VU zur Feststellung seiner = gem. §127 I StPO gerechtfertigt
§240 Abs. 4 StGB - besonders schwere Fall der Nötigung
-Bsp,
die Gewaltanwendung ist gegenwärtig
scharfes Zufahren auf eine Parklücke, die durch Fußgänger versperrt wird
wer nach Behinderung durch Kraftfahrer versucht, diesen gewaltsam aus dem Pkw zu zerren
Verhindern des Überholtwerdens durch bewusst längeres linksfahren auf der BAB