§142 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Flashcards
§142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
objektiver TB - TBM (5)
a. ÖVR
b. Verkehrsunfall (3 Unterpunkte)
c. Unfallbeteiligter
d. Unfallort und Sich-Entfernen
e. fremdes Feststellungsinteresse (ungeschriebenes TBM)
- Verkehrsunfall (3UP)
- Abstand / SA / GA
- Abbiegen
- ist jedes plötzliche, zumindest für einen Beteiligten ungewollte Ereignis, welches mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängt und bei dem nicht unerheblicher Personen- und/oder nicht belangloser Sachschaden entstanden ist
a. plötzlich ungewollte Ereignis =
- keine Anzeichen für einen Unfall gegeben
- Wegfall bei vorsätzlich herbeigeführten Unfällen
b. typische Gefahren des Straßenverkehrs (7) =
- Alkohol, Drogen, Abstand, Abbiegen, Geschwindigkeit, Vorfahrt, Überholen
- VU muss grundsätzlich die Folge einer typischen Gefahr des Straßenverkehrs sein und sich aus dem Verkehrsgeschehen heraus entwickeln
- Abstand:
ist die Entfernung zwischen einem vorausfahrenden und einem nachfahrenden Fahrzeug - Sicherheitsabstand:
ist die idR in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke - Gefährdungsabstand:
liegt vor, wenn nicht nur ganz vorübergehend der Abstand geringer ist, als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke - Abbiegen:
ist jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt, d.h. die Fahrbahn seitlich verlassen oder im Bogen die andere Straßenseite ansteuern
c. nicht unerheblicher Personen- und/oder nicht belangloser Sachschaden =
- ab KV (nicht Schramme oder vorübergehende leichte Schmerzen)
- über 25€
- Unfallbeteiligter nach 142 Abs.5 StGB (2)
jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
(Sorgfaltspflicht der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme Außerachtlassen)
- Unfallort
- Sich-Entfernen (4)
(Wegfall)
- die Stelle an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sowie der unmittelbare Umkreis, wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind oder hätten gefahrlos angehalten werden können
- die räumliche Trennung des UB vom Unfallort, sodass dieser nicht mehr uneingeschränkt für Feststellungen zur Verfügung steht
- willentlich Entfernen,
- Richtwert = 200m,
- Indiz = starke Reifenspuren
- Wegfall = bei nicht willentlichem Entfernen =
- Abtransport ins Krankenhaus,
- Schockmoment,
- anhalten auf dem nächsten Parkplatz zur Klärung
- fremdes Feststellungsinteresse (3)
a. liegt fremdes Feststellungsinteresse vor =
- Fremdschaden,
- Schadensersatzanspruch
- Wegfall = kein Feststellungsinteresse seitens des UB oder zu geringer Schadensanspruch (25€)
b. Feststellungsberechtigter vor Ort =
- UB, GE, Zeuge, Polizei
c. Feststellungsberechtigte auch feststellungsbereit =
- bei Bewusstsein,
- kann es geistig erfassen,
- willens Feststellungen zu treffen
§142 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Wartezeit
objektiver TB - TBM (6)
a. ÖVR
b. Verkehrsunfall (3 Unterpunkte)
c. Unfallbeteiligter
d. Unfallort
e. keine feststellungsbereite Person vor Ort
f. angemessene Wartezeit nach den Umsänden wird nicht einhalten und sich entfernt =
- Tageszeit,
- Witterung,
- Schwere des Unfalls,
- Unfallörtlichkeit
(belebte Innenstadt kürzer,
einsame Landstraße länger)
- Faustformel =
geringer Sachschaden 20-30min mittlerer Sachschaden bis 60min
schwerer Sachschaden oder Personenschaden mindestens 60min
§142 Abs. 2 Nr. 1 StGB - Nachholpflicht
objektiver TB - TBM (7)
a. ÖVR
b. Verkehrsunfall (3 Unterpunkte)
c. Unfallbeteiligter
d. Unfallort
e. keine feststellungsbereite Person vor Ort
f. eingehaltener Wartezeit oder berechtigt und Sich-Entfernen =
- Unfallschock
- Pflichtenkollision
- Erste Hilfe
g. ohne unverzüglich Feststellungen nachzuholen =
- kein schuldhaftes Verzögern
§142 Abs. 3 StGB - Vereitelungsverbot
Objektiver TB - TBM (8)
a. ÖVR
b. Verkehrsunfall (3 Unterpunkte)
c. Unfallbeteiligter
d. Unfallort
e. keine feststellungsbereite Person vor Ort
f. eingehaltene Wartezeit oder berechtigt und Sich-Entfernen=
- Unfallschock
- Pflichtenkollision
- Erste Hilfe
g. Täter kommt der Nachholpflicht zu Feststellungen nach
h. absichtliche Vereitelung der Feststellungen von Spuren und Beweismittel =
- Unfallschäden
- Zeugenbeeinflussung
- andere Person als Fahrer benennen
- ausnüchtern
34 StVO
Pflichten eines UB nach einem Verkehrsunfall
zu prüfen wenn §142 StGB ausscheidet