§315b StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Flashcards
Unterschied §§315b und 315c StGB (3)
- 315c =
Vorgänge im fließenden Verkehr - 315b =
Eingriffe von außen in den Verkehr - Ausnahme nach BGH - 315b im fließendem Verkehr =
wer sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig als Werkzeug (als Tatmittel) der Gefährdung einsetzt, verstößt gegen den Straftatbestand
objektiver TB - TBM (4) + Bsp.
a. - Anlagen oder Fahrzeug zerstören, beschädigen oder beseitigen - Hindernis bereiten - ebenso gefährlichen ähnlichen Eingriff vornehmen
b.
- Kausalität =
zwischen Eingriff von außen (a.) und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen
(VK-Teilnehmer gefährden,
VU verursachen)
c.
- konkrete Gefahr =
für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert
(Beinahe Unfall,
Überschlagen,
VU mit Sachschaden)
d.
doppelte Kausalität =
zwischen der Tathandlung und der konkreten Gefährdung
- Anlagen Defi (5)
- Beseitigen Defi
sind alle dem Straßenverkehr und seiner Sicherheit dienenden Einrichtungen =
- VZ
- LZA
- Leitplanken
- Brücken und Straßen
- Gullideckel
das räumliche Entfernen einer Sache vom bestimmungsgemäßen Ort
- Bereiten von Hindernissen Defi (4)
jede Einwirkung (Tun oder Unterlassen) auf den Straßenkörper, die geeignet ist den reibungslosen Verkehrsablauf zu gefährden =
- Bremsmanöver oder Ausweichmanöver hervorrufen
- Sichtfeld durch Scheibe beschädigen
- Teile nach VU nicht einsammeln (13 StGB)
- BGH = bejaht das Werfen von Steinen auf fahrende Fahrzeuge
- ebenso gefährliche ähnliche Eingriffe (2)
- nehmen Bezug auf Nr. 1 und Nr. 2 (ebenbürtig) =
- Einbahnstraßenschild falsch anbringen
- vorsätzliches Rammen eines abgestellten Fahrzeuges durch Tatmittel Kfz
subjektiver TB - 3 Formen
(V/V, V/F, F/F)
(3)
Vorsatz =
- gem. Abs. 1 bzgl TH + Gefährdung
- der eindeutige Wille muss bestehen und aus dem SV hervorgehen
- Steine von einer Autobahnbrücke auf die VK-Teilnehmer werfen und dadurch Fahrzeuge beschädigen
Fahrlässigkeit =
- gem. Abs. 4 bzgl. Gefährdung
- LZA zerstören aber nicht der Absicht handeln dadurch andere VK-Teilnehmer zu schädigen
- Abs. 5 bzgl. TH + Gefährdung
- Fahrzeug nicht sachgemäß reparieren, dadurch löst sich ein Teil und gefährdet andere VK-Teilnehmer
allgemeine praktische Bsp. (6)
- Bremsschlauch manipulieren
(1 Fahrzeug beschädigen) - Radmuttern lösen
(1 Fahrzeug beschädigen) - auf Verkehrsschilder einwirken
(1 Anlagen …) - Person auf eine befahrene Fahrbahn stoßen
(2 Hindernisse bereiten) - gefüllte Getränkedose auf die Windschutzscheibe eines Fahrzeuge werfen
(1 Fahrzeuge beschädigen) - Bremsen und nachfolgende Fahrzeug absichtlich auffahren lassen
(1 Fahrzeuge beschädigen - Tatmittel Fahrzeug)
kein Eingriff im Sinne der Norm (3)
- Einreihen nach Überholen, wodurch der nachfolgende Verkehr gezwungen wird stark zu bremsen = keine bewusste Gefährdungsabsicht des Fahrers
- Durchbrechen von Polizeikontrollen mit anschließender Flucht = Fahrzeug wurde nicht als Waffe der Gefährdung verwendet, sondern im zu fliehen
- entgegenkommendes Fahrzeug muss auf den Fahrbahnrand ausweichen
§315b Abs. 3 StGB Qualifizierung (2)
a. Zunächst 315b Abs. 1 prüfen
b. danach könnte bereits 315 Abs. 3 StGB (Schädigung) eingetreten sein durch =
- höher als einfache Gefährdung
- Unglücksfall herbeiführen,
- schwere Gesundheitsschädigung eines oder einer großen Anzahl von Menschen verursachen
- TH muss kausal auf die Qualifizierung beruhen
§315b Abs. 3 StGB - subjektiver TB
- Täter muss in voller Absicht einen Schaden herbeiführen
- d.d.1.G. = einfache Gefährdung nicht ausreichend
- sobald TH oder Schaden fahrlässig begangen wurde entfällt die Qualifizierung