Owi‘s Flashcards
3 StVO - Geschwindigkeit
a. Abs. 1 S.1 = nötigenfalls rechtzeitig stoppen
b. Abs. 1 S.2 = an Straße, Verkehr, Sicht, Wetter, persönliche Fähigkeiten, und Eigenschaften vom Fzg (gefährliche Stellen, dichter Verkehr, parkende Fahrzeuge erschweren Sicht, Dunkelheit, Fahrbahn vereist)
c. Abs. 1 S. 3 = Sicht unter 50m bei Regen, Schnee und Nebel = nicht schneller als 50km/h (Abblendlicht)
d. Abs. 1 S. 4 = Vertrauensgrundsatz - Geschwindigkeit der Sichtweite anpassen (je schlechter, desto weniger Geschwindigkeit)
e. Abs. 1 S. 5 = bei schmalen Fahrbahnen, innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke anhalten (Seitenabstand + 2,55m breites Fahrzeug, größere Fahrzeuge müssen sofort anhalten können)
f. Abs. 2 = kein langsam fahren ohne triftigen Grund = Schlangenbildung durch mehrere Fahrzeuge, wesentliche geringere Geschwindigkeit (Objektiv und subjektiv rechtfertigen durch geringe Fahrpraxis, geringe Motorleistung, glatte Fahrbahn)
g. Abs. 2a = verkehrsunsichere Personen wie Kinder, hilfsbedürftige und älter Menschen verhalten sich nicht immer verkehrsgerecht - besondere Sorgfalt geboten = mäßige Geschwindigkeit und erhöhte Bremsbereitschaft
h. Abs. 3 / Abs. 4 =
I.G.O. - 50 km/h (an Ortstafeln gebunden - Z310 / Z311), Verkehrsbehörde kann durch Z274 Geschwindigkeit erhöhen - Aufhebung durch Z278, Verstoß - Owi nach 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO
A.g.O. - 100km/h bis zGM von 3,5t, Die in 3 Abs 3 Nr. 2a + 2e und 18 Abs. 5 StVO dürfen diese Geschwindigkeit nicht überschreiten
Tempo 30-Zone - Z274.1 = 39 Abs.1a StVO = verkehrsberuhigter Bereich = Verstoß ist bußgeldbewert
8 StVO - Vorfahrt
bezieht sich auf Fahrverkehr an Kreuzungen und Einmündungen
Vorfahrt = Vorfahrtsfall ist gegeben, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung bei zwei Fahrzeugen aus zwei unterschiedlichen Straßen kommend, die Fahrlinien sich mit Kollisionsgefahr schneiden, berühren oder gefährlich nahekommen, so dass ein ungehindertes Vorwärtskommen des Bevorrechtigten nicht mehr möglich ist
Kreuzung = ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen seitlich versetzt, fortsetzen
Einmündung = ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung
a. Abs. 1 S. 1 = erste Vorfahrtsregel = wer von rechts kommt hat Vorfahrt (subsidiär zu VZ,
Fußgänger haben Vorrang nach 26 StVO), Ausnahme: Wartepflichtiger hat klaren Vorsprung und kann ohne wesentliche Behinderung passieren)
b. Abs. 1 Nr. 1 = zweite Vorfahrtsregel = Straßen mit positivem Vorfahrtszeichen haben Vorfahrt = VZ 301 (Vorfahrt - an der nächsten Kreuzung / Einmündung - 42 Abs.2 StVO), VZ 306 (Vorfahrtsstraße - Vorfahrt für jede von rechts kommende Straße - 42 Abs.2 StVO, Ende durch VZ 307)
negative Vorfahrtszeichen müssen warten =
VZ 205 (Vorfahrt gewähren - 41 Abs. 1 StVO)
VZ 206 (STOP - Sichtlinie oder Haltelinie nutzen)
Schienenfahrzeugen Vorfahrt gewähren
c. Abs. 1 Nr. 2 = dritte Vorfahrtsregel = Fahrzeugführer aus Feld- und Waldwegen müssen warten =
kein rechts vor links und kein negatives VZ erforderlich, Erkennbar durch äußere Beschaffenheit der Fahrbahn - unbefestigter Ausbau, kein Beton oder Asphaltdecke, Land- und forstwirtschaftliche Zwecke)
d. Abs. 1a = vierte Vorfahrtsregel = Vorfahrt auf Kreisfahrbahn = VZ 215 + VZ 205, Einfahrt - keine Fahrtrichtungsanzeiger, Ausfahrt - rechtzeitig und deutlich anzeigen, Mittelinsel nicht befahren, Halten verboten
e. 18 Abs. 3 StVO - BAB = fünfte Vorfahrtsregel =
durchgehender Verkehr hat Vorfahrt, Einfahrende sind wartepflichtig, Durchgehender Verkehr hat rechtzeitig und deutlich den Wechsel des Fahrstreifens zu ermöglichen
f. Ausübung der Vorfahrt = 1, 3 und 11 StVO - Vertrauensgrundsatz = wer Vorfahrt hat kann mit der Gewährung rechnen - Ausnahme: örtliche Gegebenheiten lassen das nicht zu,
Vorfahrt darf nicht erzwungen werden - sonst OWi nach 1 Abs. 2 StVO durch Schädigung
auch bei verkehrswidrigem Verhalten muss Vorfahrt gewährt werden (unerlaubtes Überholen, zu schneller fahren), bei VU greift mitwirkendes Verschulden aufgrund von Vorhersehbarkeit
1 StVO - Grundregeln
a. Vertrauensgrundsatz = jeder Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der andere sich verkehrsgerecht verhält (reine Orientierung, kein Rechtssatz, auch mit verkehrswidrigem Verhalten rechnen)
b. gefahrenvorbeugendes defensives Verhalten - wird ein Vorrecht verkehrsgefährdend erzwungen = Verstoß nach 1 Abs. 2 StVO
c. nicht bußgeldbewert -
zu spezielleren Bestimmungen der StVO subsidiär (wenn gleicher Tatbestand erfüllt), sobald Tatbestand aus einer Spezialbestimmung überstiegen wird = Tateinheit mit 1 Abs. 2
d. Anderer = jede natürliche Person (Mensch), die von dem Verhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen ist, auch juristische Personen bei Beschädigung von Eigentum
e. Schädigung = das Zufügen eines wirtschaftlichen Nachteils oder Wertminderung bzw. die Verletzung eines Menschen
f. Gefährdung = jener Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht (konkrete Gefährdung)
g. Behinderung = vermeidbares Verhalten, durch das andere sich ordnungsgemäß verhaltende Verkehrsteilnehmer, unzulässig und mehr als verkehrsüblich beeinträchtigt werden (in seinem Bewegungsablauf stören)
h. Belästigen = Hervorrufen eines seelischen oder körperlichen Unbehagens bei anderen Menschen (wird als störend empfunden)
i. mehr als nach den Umständen vermeidbar =
Behinderungen oder Belästigungen die einem anderen nicht zugemutet werden können = 30 StVO
5 StVO - Überholen
a. Überholen = ist das Vorbeigelangen an einem sich in gleicher Richtung bewegenden oder einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug auf derselben Fahrbahn (auch Fußgänger möglich, Seitenstreifen und Sonderwege gehören nicht zur gleichen Fahrbahn)
b. verkehrsbedingt warten = wer durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten wird, der wartet (Halten vor LZA, geschlossene Schranke, Stau, polizeiliche Weisung)
c. Überholvorgang =
Entschluss - Rückschau/Anzeige/Ausscheren - Vorbeifahren - Rückschau/Anzeige - Einscheren - Weiterfahrt
(Überholabsicht wird bereits beim Ausscheren auf die linke Fahrbahnhälfte begründet - Vorsicht bei VZ 276, Sicherheitsabstand wird verringert und Überholgeschwindigkeit)
d. 5 Abs. 1 StVO = Linksüberholen Ausnahme Abs. 7: Rechtsüberholen bei Schienenfahrzeugen, Kolonnenverkehr (7 Abs.2 StVO), eingeordneten Linksabbiegern mit Richtungsanzeiger, kein Richtungsanzeiger somit unklare Verkehrslage, Rad- Mofafahrer nach Abs. 8 (mind. 1M zur Bordsteinkante und Schrittgeschwindigkeit)
e. 5 Abs. 2 StVO = Einschränkungen
während des gesamten Überholvorganges darf keiner mind. Behindert werden, äußerste Sorgfalt, rechtzeitig abbrechen - trotzdem Verstoß, Überholen von Kolonnen nur in Ausnahmefällen - in Etappen nur bei Lücken die größer als der erforderliche Sicherheitsabstand sind (100km/h - 500m)
zudem wesentlich höhere Geschwindigkeit - unter Beachtung der Höchstgeschwindigkeit (Länge, Dauer und Verkehrssituation), Faustregel 20%
f. 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO = Überholverbot
bei unklaren Verkehrslagen =
wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen in der konkreten Situation mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, weil das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ungewiss ist und Zweifel nahe legt, ob der Überholvorgang gefahrlos beendet werden kann (Witterung, Gegenverkehr nicht zuverlässig erblicken, Verhalten des Vorausfahrenden unklar)
g. 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO = VZ
Z 276 - Überholverbot von mehrspurigen Kfz
Z 277 - Überholverbot von mehrspurigen Kfz mit zGM über 3,5t
Z 280 / Z 281 - Ende des Überholverbotes
Z 296 - Fahrstreifenbegrenzung
h. Busse mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle darf nicht überholt werden gem. 20 Abs. 3 StVO
i. kein Überholen an Fußgängerüberwegen gem. 26 Abs. 3 StVO
j. Kfz mit zGM von über 7,5 t dürfen nicht Überholen bei Witterung wenn Sicht unter 50m (1 Leitpfosten) gem. 5 Abs. 3a StVO
k. Überholverbot an Bahnübergängen gem. 19 Abs. 1 Nr. 3 StVO
l. 5 Abs. 4 StVO S. 1 = Pflichten
Nachfolgender Verkehr darf nicht gefährdet werden (Behinderung bei ebenfalls Überholen möglich), Rückschaupflicht,
m. 5 Abs. 4 StVO S. 2 = Seitenabstand
Gefahren für den Überholten vermeiden, mind 1m, Gefährdung muss ausgeschlossen werden (Witterung, Fahrbahn, Fahrzeugart)
n. 5 Abs. 4 StVO S. 3 + 4 = Einordnen
rechts gem. Rechtsfahrgebot aus 2 Abs. 2 StVO, notwendigen Sicherheitsabstand einhalten, Schneiden - 240 StGB,
o. 5 Abs. 4a StVO = Ausscheren und Wiedereinordnen Ankündigen
rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger (auch bei keinem Nachfolger)
Ausscheren = das Verlegen der Fahrlinie über die linke Begrenzung des eigenen Fahrstreifens hinaus
p. 5 Abs. 6 StVO = Pflichten des Überholten
Beschleunigungsverbot, Geschwindigkeitsreduzierung um Überholvorgang gefahrlos zu beenden, korrektes Rechtsfahren
q. Warnzeichen nach 16 StVO