§315c Abs.1 Nr.2 StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs Flashcards
§315c Abs. 1 Pkt. 2 StGB
objektiver Tatbestand - TBM (7)
a. ÖVR
b. Fahrzeug
c. Führen
d. Verkehrsverstoß nach Pkt. 2 a-g
e. grob verkehrswidrig
f. konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert
g. einfache Kausalität Verkehrsverstoß - Gefährdung
Verkehrsverstoß nach Pkt. 2a - 2g
(7 Todessünden aufgelistet =
Erfolgsdelikt durch Verkehrsverstoß)
2a. (3), Vorfahrt, Vorrang, Kreuzung, Einmündung
2b. Überholen (3), verkehrsbedingt warten (4), höhere Geschwindigkeit (2),
2c. Fußgängerüberweg (2)
2d. unübersichtliche Stellen zu schnell (3)
2e. unübersichtliche Stellen - Rechtsfahrgebot (3), Fahrbahn, Seitenstreifen, Fahrstreifen
2f. wenden, rückwärts fahren (3)
2g. kenntlich machen (2)
TBM direkt aus der Norm oder
gem. §1 Abs. 2 StVO =
- Belästigung,
- Behinderung,
- Gefährdung,
- Schädigung
2a. Vorfahrt =
- bezieht sich auf den Fahrverkehr
- bezieht sich immer auf den Wartepflichtigen, nicht den Vorfahrtsberechtigten
- alle vorfahrtsähnlichen Verkehrslagen aus 8 StVO (auch LZA gem. 37 StVO)
Vorfahrtsfall =
ist gegeben, wenn sich die Fahrlinien zweier Fahrzeuge aus zwei unterschiedlichen Straßen kommend, mit Kollisionsgefahr schneiden, berühren oder gefährlich nahekommen,
so dass ein ungehindertes Vorwärtskommen des Bevorrechtigten nicht mehr möglich ist
Vorrang =
das Vorrecht eines Verkehrsteilnehmers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer
Kreuzung = ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, unter Umständen seitlich versetzt, fortsetzen
Einmündung = ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung
2b. falsch Überholen =
ist das Vorbeigelangen an einem sich in gleicher Richtung bewegenden oder einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug, auf derselben Fahrbahn
- Z296 (einseitige Fahrstreifenbegrenzung)
- auch Fußgänger können überholt werden
- Seitenstreifen und Sonderwege gehören nicht zur gleichen Fahrbahn
verkehrsbedingt warten = wer durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten wird - Halten vor LZA, - geschlossene Schranke, - Stau, - polizeiliche Weisung
Überholen bei wesentlich höherer Geschwindigkeit =
- aufgrund von Länge, Dauer und Verkehrssituation
- Faustregel 20% unter Beachtung der Höchstgeschwindigkeit
nicht überholen bei unklaren Verkehrslagen =
- Witterung,
- Gegenverkehr nicht zuverlässig erblicken,
- Verhalten des Vorausfahrenden unklar
2c. an Fußgängerüberwegen falsch auffahren =
- 26 StVO
- §41 StVO - Anlage 2 - Zeichen 293
2d. an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren =
- Gebote aus 3 Abs. 1 StVO (Geschw. anpassen)
- Fahrbahn muss vollständig überblickt werden
- Hindernissen oder Verkehrsteilnehmern muss notfalls ausgewichen werden können
2e. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten =
- 2 Abs. 2 StVO - Rechtsfahrgebot
- Anlage 2 - Z295(Fahrbahnbegrenzung)
- kein Kurvenschneiden = Ideallinie des Gegenverkehrs
Fahrbahn =
ist der Teil der Straße, der zur Benutzung für Fahrzeuge allgemein bestimmt ist
Seitenstreifen =
ist der befestigte oder unbefestigte, unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straße, einschließlich etwaiger Haltebuchten
Fahrstreifen =
ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt
2f. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden,
rückwärts fahren oder
entgegen der Fahrtrichtung =
- Richtungsänderung um 180 Grad,
- im Rückwärtsgang nach hinten fahren, beginnt bereits mit dem Anhalten
2g. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen =
- gem. §§15, 17 Abs. 4 StVO
- Verwirklichung durch Unterlassung
grob verkehrswidrig (objektiv) - Bsp (7)
in besonders schwerem und gefährlichem Maße gegen die Verkehrsvorschriften (2a-2g) verstoßen
- Rotlichtverstoß bei Querverkehr (2a)
- Vorfahrt anderer missachten bei hoher Geschwindigkeit (2a)
- rechtsüberholen auf der BAB (2b)
- außerorts bei schlechter Sicht überholen (2b)
- schnelles Zufahren auf Fußgängerüberwege (2c)
- erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße (2d)
- verlorene Ladung oder Fahrzeugteile nach einem Unfall einsammeln im fliesenden Verkehr (2f)
Kausalität Verkehrsverstoß und Gefährdung
Kausalität liegt vor, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
Ursachensetzung = der Fahrzeugführer begann einen grob verkehrswidrigen Verkehrsverstoß (2a-g) und gefährdete dadurch konkret das Leben, die bedeutsame Sache
§315 Abs. 1 Pkt. 2 StGB
subjektiver Tatbestand (2)
a. rücksichtslos (subjektives Element) =
- begangener Verkehrsverstoß muss rücksichtslos erfolgen
- Warum handelt der Täter grob Verkehrswidrig,
- einfaches verschätzen reicht nicht aus
- Alt. = willentlich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzen
- Alt. = gleichgültig keine Bedenken gegen sein Verhalten haben
b. Vorsatz - gem. Abs. 1 Nr. 1 Fahrlässigkeit - gem. Abs. 3 Nr. 1, 3 =
- zwischen dem grob verkehrswidrigen Verkehrsverstoß und der entstandenen konkreten Gefährdung
- bei Vorsatz muss der eindeutige Wille zur Gefährdung bestehen