§316 StGB - Trunkenheit im Verkehr Flashcards
objektiven Tatbestand - TBM (6)
a. Öffentlicher Verkehrsraum
b. Fahrzeug
c. Führen
d. Genuss / andere berauschende Mittel
e. Fahrunsicherheit absolut/relativ
f. Kausalität Genuss/Fahrunsicherheit
(abstraktes Gefährdungsdelikt)
Öffentlicher Verkehrsraum - ÖVR
- UP = rechtlich ÖVR - wegerechtliche Widmung
- UP = Jedermann
alle Wege, Plätze, Flächen, die jedermann aufgrund einer wegerechtlichen Widmung (rechtlich ÖVR) oder ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung (tatsächlich ÖVR) zur Nutzung tatsächlich offenstehen
eine wegerechtliche Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Wege, Plätze und Flächen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und frühestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Sie wird im Straßenverzeichnis geführt.
unter Jedermann versteht man eine nicht durch persönliche oder geschäftliche Beziehungen miteinander verbundene unbestimmte Anzahl von Personen oder Personengruppen
und der Nutzung durch Jedermann darf nichts entgegenstehen
Fahrzeug (2)
- sind alle landgebundenen Fortbewegungsmittel, die zum Transport von Personen oder Gütern geeignet sind und mit oder ohne Maschinenkraft bewegt werden
(auch Fahrräder) - nicht die in §24 Abs.1 StVO und
§16 Abs.2 StVZO genannten
Fahrzeug Führen
Ausnahme: gemeinsames Führen
wer Eigenverantwortlich und mit dem Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf Antriebsaggregate oder Lenkung einwirkt und es in Bewegung setzt, eine Minimalbewegung ist erforderlich
(gemeinsames Führen möglich bei Fahrschule - wenn sich Personen im gegenseitigen Einvernehmen die Bedienung teilen, welche die Fortbewegung des Fahrzeuges maßgeblich beeinflusst)
Fahrunsicherheit
liegt vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen
Genuss (3)
die körperliche Stoffaufnahme des genannten Stoffes - Alkohol =
- diese erfolgt in der Regel über den Mund über die Schleimhäute von Magen und Darm in den Blutkreislauf und von dort ins Gehirn, welche verschiedenste Auswirkungen hat
- Feststellung durch Atemalkoholgeruch und durch Vortestgerät Dräger 6510 bestätigen (freiwillig)
absolut / relativ Fahrunsicherheit aufgrund von Genuss (4)
laut Rechtsprechung sind Kfz-Führer ab einem Wert =
- Beweisgrenzwert, der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert und unwiderlegbar ist
- absolut Fahrunsicher ab 1,1 Promille, Radfahrer (auch Mofa) ab 1,6 Promille
- relative Fahrunsicher ab 0,3 bis 1,09 Promille + AE = Ausfallerscheinungen - je höher der Wert, desto geringe Anforderungen
- Einschränkung des Sichtfeldes = Bordstein touchiert
- nachlassende Reaktionsfähigkeit = erheblich reduzierte Geschwindigkeit
- Sprachschwierigkeiten
- Festhalten am Fahrzeug,
- LZA oder Verkehrszeichen missachtet
- Beweiswert gilt nur durch die Blutentnahme = BAK (Vortest = durch AAK des Vortestgerätes Dräger 6510)
(ohne Ausfallerscheinungen und ab 0,5 Promille = §24a StVG)
Kausalität Genuss/ Fahrunsicherheit (2)
Kausalität liegt vor, wenn die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
- der Fahrzeugführer war infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahrunsicher = absolute oder relative Beweisgrenze (mit AE) überschritten
subjektiver Tatbestand
- Vorsatz nach §316 Abs. 1 StGB (2)
- das Bewusstsein über den Alkoholkonsum und der daraus resultierenden Fahrunsicherheit und sich trotzdem in sein Fahrzeug zu setzen und willentlich unter Ausfallerscheinungen los zu fahren
(bedingter Vorsatz reicht aus = billigend in Kauf nehmen)
(- es geht nicht um das Bewusstsein um die Höhe des Alkoholwertes = §24StVG)
Vorsatz in der Praxis =
- ein Geständnis
- ein erhöhter BAK-Wert
- frühere geahndete Trunkenheitsfahrten
- ein ungewöhnlich hohes Trinkverhalten
- AE
subjektiver Tatbestand
- Fahrlässigkeit nach §316 Abs. 2 StGB (subsidiär) (3)
Fahrlässig handelt wer seine Sorgfaltspflicht außeracht lässt, obwohl er sich sorgfaltspflichtig hätte verhalten können
- wenn man sich des Alkoholkonsums bewusst ist, aber objektiv nicht erkennt, dass man auf Grund dessen Fahrunsicher ist, dies hätte man aber hinterfragen können, deshalb liegt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor
- erwachendes Verhalten um die konkrete Gefahr zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen