§315d StGB - verbotene Kraftfahrzeugrennen Flashcards
- geschütztes Rechtsgut
- Ziel
- Hauptbeispiel Rechtsprechung
- Delikt
Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs vor rücksichtslosen Rasern und Kraftfahrzeugrennen
Raserszene entgegenwirken, um Todesfälle und schwere KV zu vermeiden
Flucht vor der Polizei
allgemeines Gefährdungsdelikt aufgrund der hohen Geschwindigkeit, es muss zu keinem Erfolg kommen
§315d Abs. 1 Nr. 1
Objektiver Tatbestand - TBM (3)
a. ÖVR
b. Tatsituation = unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen
c. Tathandlung = Ausrichten oder Durchführen
unerlaubt
eine Erlaubnis für Rennveranstaltungen gem. § 46 Abs. 2 StVO ist erforderlich (Landesbehörden)
Kraftfahrzeugrennen (2 Teilnehmer)
Beispiele
sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens 2 teilnehmenden Kraftfahrzeugen
(keine Absprache vorab oder gegebene Länge der Strecke notwendig)
= Rekordversuche, Sprintprüfungen, zufällige Treffen an der LZA
Ausrichten
typische Tätigkeiten, die der geistige und praktische Urheber, der Planer oder Veranlasser verrichtet, indem er die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt
(Veranstalter, muss beim Rennen nicht anwesend sein)
Durchführen
festgelegten Ablauf des Rennens ermöglichen oder wesentlich fördern
(stellt sicher, dass auch vor Ort tätige den Straftatbestand erfüllen können)
(Rennteilnehmer vor Ort, bereits ab Rennbeginn)
§315d Abs. 1 Nr. 2
Objektiver Tatbestand - TBM (3)
a. ÖVR
b. Tatsituation = unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen
c. Tathandlung = Teilnahme als Kfz-Führer
Teilnahme
selbstständiges Mitwirken am Wettbewerb (beginnt mit dem Fahren an die Startposition)
Kraftfahrzeugführer
ist derjenige, der zumindest einen Teil der wesentlichen technischen Vorrichtungen zur Fortbewegung des Fahrzeuges bedient
(ab Einnahme der Startposition, laufender Motor nicht erforderlich, auch denkbare Bergabrennen)
§315d Abs. 1 Nr. 3
- Anwendung (2)
- Objektiver Tatbestand - TBM (4)
Anwendung =
- bei Einzelrasern
- 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB wird aufgrund von Spezialität verdrängt
a. ÖVR
b. Kraftfahrzeugführer
d. nicht angepasste Geschwindigkeit (Gebote aus 3 StVO)
e. grob verkehrswidrig (objektiv)
315c Abs. 1 Nr. 3 - praktische Bsp. (4)
- Mofa in einer Spielstraße auf 25km/h hochjagen
- Autobahnraser mit hochmotorisiertem Kfz im Geschwindigkeitsgrenzbereich,
- waghalsige Fahrten filmen und dann etwa in YouTube ins Internet stellen (Nachstellen eines Rennens)
- vor der Polizei flüchten
§315d Abs. 2 - Qualifikation
(konkretes Gefährdungsdelikt)
Objektiver Tatbestand - TBM (3)
a.
TBM aus Abs. 1 Nr. 2
(Rennteilnahme als KfZ-Führer)
TBM oder Nr. 3 (Einzelraser)
- ÖVR
- Kfz Führer
- Geschwindigkeit
- grob verkehrswidrig
b.
konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder
für fremde Sachen von bedeutendem Wert
- müssen sich nicht im ÖVR befinden,
- Gefährdung geliehener Fahrzeuge oder anderer Rennteilnehmer ausreichend (auch wenn sie Tatbeteiligte sind)
c.
Kausalität zwischen Durchführung eines verbotenen Rennens - konkrete Gefährdung Personen / Sachen
§315d Abs. 5
Qualifikation zur Qualifikation
Objektiver Tatbestand - TBM (5)
a.
TBM aus Abs. 1 Nr. 2
(Rennteilnahme als KfZ-Führer)
TBM oder Nr. 3 (Einzelraser)
- ÖVR
- Kfz Führer
- Geschwindigkeit
- grob verkehrswidrig
b.
konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen
oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert
- müssen sich nicht im ÖVR befinden,
- Gefährdung geliehener Fahrzeuge oder anderer Rennteilnehmer ausreichend (auch wenn sie Tatbeteiligte sind)
c.
Kausalität zwischen Durchführung eines verbotenen Rennens - konkrete Gefährdung Personen / Sachen
d.
Eintritt einer schweren Folge aus Abs. 5
- Tod oder
- schwere Gesundheitsschädigung
e.
doppelte Kausalität =
Tathandlung - schwere Folge
§315d StGB
subjektiver TB (2) - 5 Formen
a. rücksichtslos - höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen
b. zwischen Tathandlung und der konkreten Gefährdung (Abs.2)
bzw. dem Eintritt des schweren Erfolges (Abs.5)
- Vorsatz gem. Abs. 1 =
nur Tathandlung - Vorsatz gem. Abs. 2 =
TH und der konkreten Gefährdung - Vorsatz/Fahrlässigkeit gem. Abs. 4 =
TH / konkrete Gefährdung - Vorsatz gem. Abs. 5 =
TH und der schweren Folge - Vorsatz/Fahrlässigkeit gem. 18 StGB =
TH / schwere Folge
§315d StGB - Rechtsfolge (2)
Einziehung Führerschein =
- Katalogstraftat nach §69 StGB
- vorläufige Einziehung des Führerscheines gem. § 111a StPO möglich
Einziehung des Täterfahrzeugs =
- nach § 315f StGB
- §74a StGB - TO oder Tatmittel