p39 Flashcards
Womit muss die Strafrechtsdogmatik abgegrenzt werden ?
Kriminalpolitik,
-> befasst sich mit der Frage, wie
Strafrecht beschaffen sein sollte
Allgemeine Verbrechenslehre
Erkläre
Formulierung allgemeiner Voraussetzungen einer Straftat
Allgemeine Verbrechenslehre als :
Ansammlung von Geltungs- und Zurechnungsregeln
Formulierung von Wertungsstufen, die geprüft und durchlaufen werden müssen, bis feststeht,
dass der Täter sich strafbar gemacht hat
Verbrechenslehre
Erkläre
Spiegel der Gesellschaft?
- Entwicklung der Verbrechenslehre geistesgeschichtlich/philosophisch durchdrungen und
von gesellschaftlichen Bedingungen in der Entstehungszeit geprägt - Wechselwirkung zwischen Strafrechtsdogmatik/Lehre vom Verbrechen und Verständnis von
Aufgabe des Strafrechts und Zweck des Strafens
Handlungsbegriff problem 1
menschliches Verhalten als Grundlage aller anerkannten Verbrechensformen (insofern unklar,
ob Handlungsbegriff „Straftat“ formen soll oder Handlungsbegriff auf „Straftat“ passen muss)
Handlungsbegriff problem 2
parallel dazu umstritten, ob Handlung eine Kategorie des Seins (ontologischer Handlungsbegriff)
oder des Rechts (juristischer Handlungsbegriff)
Handlungsbegriff philosophie dahinter (6)
Vorklassischer
Handlungsbegriff
Naturalistischer, auch kausaler
Handlungsbegriff
→ später Naturalismus:
Geisteswissenschaften unterliegen
ebenso dem Exaktheitsideal der
Naturwissenschaften
Neoklassische
Handlungslehre
Neukantianismus
Finaler
Handlungsbegriff
Phänomenologie/Ontologie
Sozialer
Handlungsbegriff
Neuere Ansätze
Definition Handlung
Eine strafrechtliche Handlung ist eine Persönlichkeitsäußerung in Gestalt
eines menschlichen Verhaltens, das vom Willen beherrscht oder doch wenigstens beherrschbar ist.
Nichthandlungen ? (7)
Akte von juristischen Personen (ggf. aber solche ihrer der Organe)
ü Verhaltensweisen von Tieren (ggf. aber solche – insbesondere in Gestalt von Unterlassungen – ihrer Halter)
ü Naturgewalten
ü Bloße Gedanken
ü Reflexbewegungen
Verhaltensweisen, die durch vis absoluta hervorgerufen werden (anders bei vis compulsiva),
z.B. Zerstörung einer Sache, in die man gegen seinen Willen „hineingeschubst“ worden
ist.
ü Verhaltensweisen während Schlaf und Bewusstlosigkeit (ggf. aber Anknüpfung an Verhalten
zuvor)